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   FG Sachsen, 17.06.2015 - 2 K 325/15   

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FG Sachsen, 17.06.2015 - 2 K 325/15 (https://dejure.org/2015,20443)
FG Sachsen, Entscheidung vom 17.06.2015 - 2 K 325/15 (https://dejure.org/2015,20443)
FG Sachsen, Entscheidung vom 17. Juni 2015 - 2 K 325/15 (https://dejure.org/2015,20443)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpachtung eines Blockheizkraftwerkes als unternehmerische Tätigkeit bzgl. Festsetzung der Umsatzsteuer und Berechtigung zum Vorsteuerabzug

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verpachtung eines Blockheizkraftwerks als unternehmerische Tätigkeit - Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung für einen aus betrügerischer Absicht nicht gelieferten Gegenstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1652
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 13.03.2014 - C-107/13

    FIRIN - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Leistung von

    Auszug aus FG Sachsen, 17.06.2015 - 2 K 325/15
    Bei richtlinienkonformer Auslegung darf als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG nur eine für den berechneten Umsatz vom Leistenden geschuldete Steuer abgezogen werden ( Urteil des EuGH vom 13. März 2014, C-107/13 ).

    Es kann daher dahinstehen, ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. März 2014 (UR 2014, 705 [EuGH 13.03.2014 - Rs. C-107/13] ) trotz der bislang anderweitigen Regelung in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt, dass auch dann eine Vorsteuerkorrektur zu erfolgen hat, wenn der Unternehmer die von ihm geleistete Anzahlung nicht zurückerhält.

  • EuGH, 06.12.2012 - C-285/11

    Bonik - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus FG Sachsen, 17.06.2015 - 2 K 325/15
    Die Artt. 2, 9, 14, 62, 63, 167, 168 und 178 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie es verwehren, einem Steuerpflichtigen das Recht, die Mehrwertsteuer auf eine Lieferung von Gegenständen als Vorsteuer abzuziehen, mit der Begründung zu versagen, diese Lieferung werde angesichts von Hinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten auf ihr vorausgehenden oder nachfolgenden Umsatzstufen als nicht tatsächlich bewirkt betrachtet, ohne dass aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieser Steuerpflichtige wusste oder wissen musste, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug angeführte Umsatz in eine auf einer vorausgehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2012, UR 2013, 195 [EuGH 06.12.2012 - Rs. C-285/11] ).

    Im Übrigen trägt der Beklagte, der selbst keinen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich ergeben könnte, dass etwa die Lieferung und die Durchführung des Pachtvertrages nicht ernsthaft gewollt waren, die Feststellungslast dafür, dass den Klägern ein Sachverhalt bekannt war oder sich hätte aufdrängen müssen, der für einen (Umsatz)Steuerbetrug gesprochen hätte (Urteile des EuGH vom 6. September 2012, UR 2012, 851 [EuGH 06.09.2012 - Rs. C-324/11] und vom 6. Dezember 2012, UR 2013, 195 [EuGH 06.12.2012 - Rs. C-285/11] ) bzw. die Gegenleistung als unsicher galt (Urteil des EuGH vom 13. März 2014).

  • FG Münster, 03.04.2014 - 5 K 383/12

    Kein Vorsteuerabzug im Fall des § 14c UStG

    Auszug aus FG Sachsen, 17.06.2015 - 2 K 325/15
    Allerdings steht der Umstand, dass eine Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorgenommen wird - oder wie hier vorgenommen werden soll -, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen sein könnte, dem Vorsteuerabzug nicht entgegen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. April 2007, BStBl II, 2009, 315, [BFH 19.04.2007 - V R 48/04] anders das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 3. April 2014, EFG 2014, 877 , das sich mit der Frage der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens nicht auseinandersetzt).

    Die Revision war zuzulassen, da das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 3. April 2014 ( EFG 2014, 877 ) die Auffassung vertritt, dass im Fall einer Scheinrechnung es nicht auf eine Kenntnis bzw. ein Kennenmüssen des Steuerpflichtigen ankommt.

  • FG Sachsen-Anhalt, 30.04.2013 - 4 K 840/11

    Keine umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft bei bloß auf Gestellung von

    Auszug aus FG Sachsen, 17.06.2015 - 2 K 325/15
    Soweit der Beklagte sich auf das Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 30. April 2013 (4 K 840/11 , EFG 2013, 1613 ) bezieht, ist der Sachverhalt schon insoweit nicht vergleichbar, als dort der Liefergegenstand nicht näher bezeichnet war.

    Es handelt sich bei einer Gesamtwürdigung der im Streitfall abgeschlossenen Verträge nicht um eine Kapitalanlage (ebenso: Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19. September 2014, anders: Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 30. April 2013, a.a.O.).

  • BFH, 29.01.2015 - V R 51/13

    Vorsteuerabzug aus Anzahlung für nicht geliefertes Blockkraftheizwerk

    Auszug aus FG Sachsen, 17.06.2015 - 2 K 325/15
    Auf die Revision des Beklagten hob der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29. Januar 2015 (Az.: V R 51/13) diese Entscheidung auf und verwies sie an das Sächsische Finanzgericht zurück.

    Entsprechend den Ausführungen unter 3. liegen daher die zivilrechtlichen Voraussetzungen der Pacht vor und keine Kapitalanlage durch Beteiligung (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Januar 2015, in dieser Sache, BFH/NV 2015, 708 [BFH 29.01.2015 - V R 51/13] ).

  • BFH, 12.12.1996 - V R 23/93

    Zur Unternehmereigenschaft bei der Vermietung eines Wohnmobils

    Auszug aus FG Sachsen, 17.06.2015 - 2 K 325/15
    Bei richtlinienkonformer Anwendung muss dabei eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Richtlinie 77/388/EWG -, Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Dezember 1996, BStBl II 1997, 368 [BFH 12.12.1996 - V R 23/93] ).

    Eine nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Dezember 1996, BStBl II 1997, 368 [BFH 12.12.1996 - V R 23/93] ).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-324/11

    Tóth - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Begriff

    Auszug aus FG Sachsen, 17.06.2015 - 2 K 325/15
    Im Übrigen trägt der Beklagte, der selbst keinen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich ergeben könnte, dass etwa die Lieferung und die Durchführung des Pachtvertrages nicht ernsthaft gewollt waren, die Feststellungslast dafür, dass den Klägern ein Sachverhalt bekannt war oder sich hätte aufdrängen müssen, der für einen (Umsatz)Steuerbetrug gesprochen hätte (Urteile des EuGH vom 6. September 2012, UR 2012, 851 [EuGH 06.09.2012 - Rs. C-324/11] und vom 6. Dezember 2012, UR 2013, 195 [EuGH 06.12.2012 - Rs. C-285/11] ) bzw. die Gegenleistung als unsicher galt (Urteil des EuGH vom 13. März 2014).
  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

    Auszug aus FG Sachsen, 17.06.2015 - 2 K 325/15
    Allerdings steht der Umstand, dass eine Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorgenommen wird - oder wie hier vorgenommen werden soll -, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen sein könnte, dem Vorsteuerabzug nicht entgegen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. April 2007, BStBl II, 2009, 315, [BFH 19.04.2007 - V R 48/04] anders das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 3. April 2014, EFG 2014, 877 , das sich mit der Frage der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens nicht auseinandersetzt).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

    Auszug aus FG Sachsen, 17.06.2015 - 2 K 325/15
    Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind, können auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Januar 2006, Slg 2006, I-483-524).
  • BFH, 11.02.2014 - VIII R 25/12

    Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen

    Auszug aus FG Sachsen, 17.06.2015 - 2 K 325/15
    Allein der Umstand, dass das Handeln der X-Gruppe dem eines "Schneeballsystems" entsprechen könnte, führt ebenfalls nicht dazu, dass die darin entstandenen Steuervorgänge unbeachtlich wären (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Februar 2014, BStBl II 2014, 461 [BFH 11.02.2014 - VIII R 25/12] ).
  • BFH, 12.11.2008 - XI R 46/07

    Rücknahme verkaufter Umzugskartons gegen Entgelt - Keine Berichtigung der

  • FG München, 26.01.2012 - 14 K 2222/11

    Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer Photovoltaikanlage

  • FG Baden-Württemberg, 25.01.2012 - 1 V 2592/11

    Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen bei vermuteten Schneeballsystemen -

  • BFH, 18.12.2008 - V R 80/07

    Privater Stromerzeuger als Unternehmer: BFH gewährt Vorsteuerabzug aus der

  • FG Baden-Württemberg, 30.11.2011 - 14 V 3816/10

    Vorsteuerabzug bei Zahlung vor Ausführung des Umsatzes (Lieferung eines

  • BFH, 11.04.2008 - V R 10/07

    Vorsteuerabzug beim Erwerb einer Photovoltaikanlage?

  • FG Baden-Württemberg, 19.09.2014 - 9 K 2914/12

    Umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft bei Absicht des Erwerbs und der

  • FG Sachsen, 06.11.2013 - 2 K 1198/13

    Umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft bei Erwerb und geplanter, wegen

  • BFH, 21.09.2016 - XI R 44/14

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug aus Anzahlung für nicht geliefertes

    Das Urteil beginnt mit folgenden Ausführungen (vgl. Sächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 17. Juni 2015  2 K 325/15, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 1652, Rz 8 f.): "Die Angeklagten verkauften ab Anfang 2010 mit Rapsöl betriebene Blockheizkraftwerke, die auf Grund eines angeblich äußerst niedrigen Verbrauchs auf Dauer extrem rentabel sein sollten.

    Denn nach den vom FG festgestellten objektiven Umständen hatte A von vornherein nicht die Absicht, (auch) das vom Kläger in Rechnung gestellte Blockheizkraftwerk zu liefern (vgl. Rz 36 f. der Vorentscheidung; s. auch FG Münster, Urteil vom 3. April 2014  5 K 383/12 U, EFG 2014, 877, Rz 59 f.; Sächsisches FG, Urteil in EFG 2015, 1652, Rz 17 f.).

  • FG München, 16.07.2015 - 14 K 277/12

    Vorsteuerabzug aus einer Rechnung für ein bezahltes aber nicht geliefertes

    Unberücksichtigt geblieben ist insoweit aber die neue Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13. März 2014 C-107/13, FIRIN, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2014, 650) zu den Voraussetzungen beim Vorsteuerabzug bei der Leistung von Anzahlungen bei nicht erfolgter Lieferung, die sich auch auf die Anwendung des § 14c Abs. 2 UStG auswirkt (im Ergebnis ebenso: Sächsisches Finanzgericht vom 17. Juni 2015 2 K 325/15, nv):.
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