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   FG Sachsen, 19.08.2009 - 2 K 213/09   

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https://dejure.org/2009,31279
FG Sachsen, 19.08.2009 - 2 K 213/09 (https://dejure.org/2009,31279)
FG Sachsen, Entscheidung vom 19.08.2009 - 2 K 213/09 (https://dejure.org/2009,31279)
FG Sachsen, Entscheidung vom 19. August 2009 - 2 K 213/09 (https://dejure.org/2009,31279)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Erhöhung der Einkommensteuer für 1998 aufgrund einer nachträglich bekannt gewordenen Wohnstätte im Inland; Verantwortung und Risikotragung für die Aufklärung eines Sachverhalts und etwaige Aufklärungsmängel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leichtfertige Steuerverkürzung und verlängerte Festsetzungsfrist auch bei nicht vom Steuerpflichtigen, sondern seinem Steuerberater verschuldeter Steuerverkürzung; Leichtfertiges Handeln des nach den steuerlichen Konsequenzen eines Umzugs aus dem Aus- ins Inland ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Leichtfertige Steuerverkürzung und verlängerte Festsetzungsfrist auch bei nicht vom Steuerpflichtigen, sondern seinem Steuerberater verschuldeter Steuerverkürzung - Leichtfertiges Handeln des nach den steuerlichen Konsequenzen eines Umzugs aus dem Aus- ins Inland ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 24.01.2002 - XI R 2/01

    Steuerbegünstigung von Abfindungen bei späteren Zusatzleistungen

    Auszug aus FG Sachsen, 19.08.2009 - 2 K 213/09
    Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt es versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung, mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 10. April 1997, BFH/NV 1997, 757 und vom 24. Januar 2002, BStBl. II 2004, 444).

    Nur wenn sich Unklarheiten oder Zweifelsfragen aufdrängen, ist das Finanzamt zum Tun verpflichtet (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 24. Januar 2002, a.a.O.).

  • BFH, 19.12.2002 - IV R 37/01

    Verlängerte Festsetzungsfrist bei Steuerverkürzung

    Auszug aus FG Sachsen, 19.08.2009 - 2 K 213/09
    Ob der Steuerschuldner selber oder sein Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfe den Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung erfüllt hat, ist unerheblich (Urteile des Bundesfinanzhofes vom 19. Dezember 2002, BStBl. II 2003, 385, vom 31. Januar 1989, BStBl. II 1989, 442 und vom 30. Oktober 1990, BFH/NV 1991, 721).

    Wenn sich der Steuerpflichtige zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten einer anderen Person bedient, ist nur von Bedeutung, ob der steuerliche Berater im Hinblick auf den Inhalt der Steuererklärung als Erfüllungsgehilfe des Steuerpflichtigen anzusehen ist, selbst wenn nur dieser eine Erklärung mit wahrem Inhalt abgeben kann und deshalb die von seinem steuerlichen Berater vorbereitete Erklärung überprüfen muss (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 19. Dezember 2002, a.a.O.).

  • BayObLG, 09.11.1993 - 4St RR 54/93
    Auszug aus FG Sachsen, 19.08.2009 - 2 K 213/09
    Der Rechtsprechung der Strafgerichte (z.B. Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 9. November 1993, NStZ 1994, 136 ), wonach der steuerliche Berater, der die vom Steuerpflichtigen unterzeichnete Erklärung lediglich vorbereitet hat, mangels eigener Erklärung keine leichtfertige Steuerverkürzung begeht, ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt.
  • BFH, 31.01.1989 - VII R 77/86

    Steuerhinterziehung - Verlängerte Festsetzungsfrist - Exkulpationsbeweis -

    Auszug aus FG Sachsen, 19.08.2009 - 2 K 213/09
    Ob der Steuerschuldner selber oder sein Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfe den Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung erfüllt hat, ist unerheblich (Urteile des Bundesfinanzhofes vom 19. Dezember 2002, BStBl. II 2003, 385, vom 31. Januar 1989, BStBl. II 1989, 442 und vom 30. Oktober 1990, BFH/NV 1991, 721).
  • BFH, 30.10.1990 - VII R 18/88

    Forderung von hinterzogener Minearlölsteuer - Unterbrechung des Ablaufs der

    Auszug aus FG Sachsen, 19.08.2009 - 2 K 213/09
    Ob der Steuerschuldner selber oder sein Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfe den Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung erfüllt hat, ist unerheblich (Urteile des Bundesfinanzhofes vom 19. Dezember 2002, BStBl. II 2003, 385, vom 31. Januar 1989, BStBl. II 1989, 442 und vom 30. Oktober 1990, BFH/NV 1991, 721).
  • BFH, 24.04.1996 - II R 73/93
    Auszug aus FG Sachsen, 19.08.2009 - 2 K 213/09
    Leichtfertig handelt, wer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falles sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 24. April 1996, BFH/NV 1996, 731).
  • BFH, 10.04.1997 - IV R 47/96

    Anforderungenan die Änderung eines Einkommensteuerbescheides

    Auszug aus FG Sachsen, 19.08.2009 - 2 K 213/09
    Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt es versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung, mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 10. April 1997, BFH/NV 1997, 757 und vom 24. Januar 2002, BStBl. II 2004, 444).
  • BFH, 16.12.1998 - I R 40/97

    Schweiz: "Ständige Wohnstätte" i.S. des Art. 4 DBA-Schweiz

    Auszug aus FG Sachsen, 19.08.2009 - 2 K 213/09
    Unter eine Wohnstätte fallen alle Räumlichkeiten, die nach Art. und Einrichtung zum Wohnen geeignet sind (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 16. Dezember 1998, BStBl II 1999, 207 ).
  • BFH, 05.06.2007 - I R 22/06

    "Ständige Wohnstätte" i.S. des DBA-Schweiz

    Auszug aus FG Sachsen, 19.08.2009 - 2 K 213/09
    Erforderlich ist eine Art. und Intensität der Nutzung, welche die Wohnung als eine nicht nur hin und wieder aufgesuchte, sondern in den allgemeinen Lebensrhythmus einbezogene Anlaufstelle des Steuerpflichtigen erscheinen lässt (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 5. Juni 2007, BStBl. II 2007, 812).
  • BFH, 10.05.2010 - I B 160/09

    Divergenzzulassung

    Die Klage gegen den Änderungsbescheid blieb erfolglos (Sächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 19. August 2009  2 K 213/09).
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