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   FG Sachsen, 20.09.2017 - 8 Ko 1027/17   

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FG Sachsen, 20.09.2017 - 8 Ko 1027/17 (https://dejure.org/2017,46160)
FG Sachsen, Entscheidung vom 20.09.2017 - 8 Ko 1027/17 (https://dejure.org/2017,46160)
FG Sachsen, Entscheidung vom 20. September 2017 - 8 Ko 1027/17 (https://dejure.org/2017,46160)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Höhe und Angemessenheit des Stundenhonorars eines vom Finanzgericht beauftragen Sachverständigen bei schriftlicher Erstellung und späterer mündlicher Erläuterung des Gutachtens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.10.1983 - VI ZR 249/81

    Interesse einer im Rechtsstreit unterlegenen Partei an der Befreiung von der

    Auszug aus FG Sachsen, 20.09.2017 - 8 Ko 1027/17
    Maßgeblich sind mithin nicht die tatsächlich von der Gerichtskasse an einen Sachverständigen gezahlten Beträge, und zwar unabhängig davon, ob sie nach § 4 JVEG durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt wurden oder nicht (vgl. § 4 Abs. 9 JVEG und BGH-Beschluss vom 25. Oktober 1983 VI ZR 249/81), sondern die sich nach den Bestimmungen des JVEG bei zutreffender Anwendung ergebenden Beträge; der Kostenschuldner bzw. Erinnerungsführer ist weder an eine gerichtliche Festsetzung nach § 4 JVEG noch an ohne eine solche erfolgte Zahlung der Gerichtskasse gebunden.
  • SG Hannover, 14.01.2016 - S 34 KO 9/15

    Berechnung der Höhe der Aufwendungen eines Sachverständigen für das Aktenstudium

    Auszug aus FG Sachsen, 20.09.2017 - 8 Ko 1027/17
    Deren Überprüfung beschränkt sich auf eine Plausibilitätsprüfung anhand allgemeiner Erfahrungswerte gemäß einem zugleich pauschalierenden und objektivierenden Maßstab (vgl. SG Hannover, Beschluss vom 14. Januar 2016 S 34 KO 9/15).
  • OLG Hamburg, 30.10.2018 - 2 W 13/18

    Vergütungsfestsetzung für den Sachverständigen in einer Betreuungssache:

    Das Merkmal der Erforderlichkeit bestimmt sich dabei nach objektiven Kriterien, nämlich nach der Zeit, die ein mit der Materie vertrauter Sachverständiger von durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität zur Beantwortung der Beweisfrage benötigt (BGH, DS 2004, 144; OLG Brandenburg, BeckRS 2011, 00523; OLG Hamm, JurBüro 2000, 662; ThürLSG, BeckRS 2015, 68303; LG Dortmund, BeckRS 2016, 111807; OLG Braunschweig, BeckRS 2016, 19044; FG Sachsen, BeckRS 2017, 133151; Schneider, JVEG, § 8 Rn. 18; Binz in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmerman, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 8 JVEG Rn. 7; Pannen/Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 8 JVEG Rn. 2).

    Ausgangspunkt und Rechtfertigung für die nur eingeschränkte Plausibilitätsprüfung ist dabei, dass der Angabe des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Stundenzahl zu glauben ist und diese in der Regel auch der erforderlichen Zeit i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG entspricht (OLG Düsseldorf, DS 2009, 198; OLG Brandenburg, DS 2009, 199; LG Dortmund, BeckRS 2016, 111807; FG Sachsen, BeckRS 2017, 133151; Schneider, 3. Aufl. 2018, 8 Rn. 59; Binz in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmerman, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 8 JVEG Rn. 7).

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