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   FG Sachsen, 21.02.2014 - 6 K 982/09   

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https://dejure.org/2014,7150
FG Sachsen, 21.02.2014 - 6 K 982/09 (https://dejure.org/2014,7150)
FG Sachsen, Entscheidung vom 21.02.2014 - 6 K 982/09 (https://dejure.org/2014,7150)
FG Sachsen, Entscheidung vom 21. Februar 2014 - 6 K 982/09 (https://dejure.org/2014,7150)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlungen des Staatlichen Amtes für ländliche Neuordnung (SAflNK) als so genannte "echte Zuschüsse" oder steuerpflichtiges Entgelt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlungen des Staatlichen Amtes für ländliche Neuordnung (SAflNK) an einem im Bereich der Landschaftspflege im Osterzgebirge tätigen Verein als umsatzpflichtiges Entgelt von dritter Seite für Leistungen des Vereins an die von den Fördermaßnahmen betroffenen ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zahlungen des Staatlichen Amtes für ländliche Neuordnung (SAflNK) an einem im Bereich der Landschaftspflege im Osterzgebirge tätigen Verein als umsatzpflichtiges Entgelt von dritter Seite für Leistungen des Vereins an die von den Fördermaßnahmen betroffenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 18.12.2008 - V R 38/06

    Annahme eines Leistungsaustausches bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen -

    Auszug aus FG Sachsen, 21.02.2014 - 6 K 982/09
    Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, grundsätzlich ein Leistungsaustausch vorliegt (BFH, Urteile vom 08.11.2007 - V R 20/05 - BFHE 219, 403 ; a.a.O. in BFHE 215, 372 , m.w.N.; zu allem: BFH, Urteil vom 18.12.2008 - V R 38/06 - BFHE 225, 155).

    Entscheidend ist vielmehr, dass ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen konkreten Vorteil zieht (BFH, Beschluss vom 29.06.2007 - V B 28/06 - BFH/NV 2007, 1938 und BFH, Urteil vom 18.12.2008 - V R 38/06 - BFHE 225, 155).

    Soweit in Abschn. 150 Abs. 8 der Umsatzsteuer-Richtlinien geregelt ist, dass in Zuwendungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts vergeben werden, "grundsätzlich echte Zuschüsse" zu sehen seien, schließt sich der Senat dem nicht an (ebenso schon BFH, Beschluss a.a.O. in BFH/NV 2007, 1938 und Urteil vom 18.12.2008 - V R 38/06 - BFHE 225, 155).

  • BFH, 09.11.2006 - V R 9/04

    Verwendung von Leistungsbezügen zur Herstellung öffentlicher Erschließungsanlagen

    Auszug aus FG Sachsen, 21.02.2014 - 6 K 982/09
    Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. EuGH, Urteile vom 29.02.1996 - C-215/94 - Mohr, Slg. 1996, I-959; vom 16.10.1997 - C-258/95 - Fillibeck, Slg. 1997, I-5577; vom 18.12.1997 - C-384/95 - Landboden, Slg. 1997, I-7387; BFH, Urteile vom 22.07.1999 - V R 74/98 - BFH/NV 2000, 240 ; vom 20.12.2001 - V R 81/99 - BFHE 197, 352 ; vom 09.11.2006 - V R 9/04 - BFHE 215, 372 ).

    e) Allein der Umstand, dass eine Leistung im öffentlichen oder allgemeinen Interesse liegt, steht der Steuerbarkeit nicht schon entgegen; entscheidend ist vielmehr, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen Vorteil zieht, der Gegenstand eines Leistungsaustauschs sein kann (vgl. BFH, Urteile a.a.O. in BFHE 215, 372 ; vom 13.11.1997 - V R 11/97 - BFHE 184, 137, 141).

    Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, grundsätzlich ein Leistungsaustausch vorliegt (BFH, Urteile vom 08.11.2007 - V R 20/05 - BFHE 219, 403 ; a.a.O. in BFHE 215, 372 , m.w.N.; zu allem: BFH, Urteil vom 18.12.2008 - V R 38/06 - BFHE 225, 155).

  • BFH, 08.11.2007 - V R 20/05

    Umsatzsteuerpflicht kommunaler Zuschüsse für Investitionen im Abwasserbereich -

    Auszug aus FG Sachsen, 21.02.2014 - 6 K 982/09
    Steuerbar sind danach z.B. auch Leistungen, die gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erfolgen (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 07.03.1996 - V R 29/93 - BFH/NV 1996, 858; vom 11.04.2002 - V R 65/00, BFHE 198, 233, 782; vom 16.01.2003 - V R 92/01 - BFHE 201, 339 ; vom 18.03.2004 - V R 101/01, BFHE 205, 342 ; vom 01.02.2007 - V R 69/05 - BFH/NV 2007, 1205 ; vom 08.11.2007 - V R 20/05 - BFH/NV 2008, 900 ).

    d) Deshalb kann es an einem Leistungsaustausch bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen (wie Bund, Ländern, Kommunen) fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein - aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen - dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist (BFH, Urteile a.a.O. in BFHE 215, 37 und in BFH/NV 2008, 900 , jeweils m.w.N.).

    Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, grundsätzlich ein Leistungsaustausch vorliegt (BFH, Urteile vom 08.11.2007 - V R 20/05 - BFHE 219, 403 ; a.a.O. in BFHE 215, 372 , m.w.N.; zu allem: BFH, Urteil vom 18.12.2008 - V R 38/06 - BFHE 225, 155).

  • BFH, 04.02.2015 - XI R 14/14

    Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Verkauf einzelner Unternehmensteile

    bb) Dies bedeutet, dass für die Prüfung der Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen im Rahmen der streitbefangenen umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehung zwischen der Klägerin und der Inventarkäuferin Leistungen außer Betracht bleiben müssen, die --wie hier-- Gegenstand von weiteren --davon zu unterscheidenden-- umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen zwischen anderen Unternehmern sind (so auch Wüst, MwStR 2014, 409).

    Auch soweit das FG --im Anschluss an das einen anderen Sachverhalt betreffende, nicht rechtskräftige Urteil des FG Nürnberg in EFG 2013, 1964-- meint, der Zweck des § 1 Abs. 1a UStG, die Übertragung von Unternehmen bzw. Unternehmensteilen zu erleichtern sowie der Neutralitätsgrundsatz geböten es, eine Geschäftsveräußerung auch dann anzunehmen, wenn ein Geschäftsbetrieb zwar auf mehrere Unternehmer übertragen werde, diese den Geschäftsbetrieb aber in der bisherigen Form nur gemeinsam fortführen könnten und dies auch täten (Rz 95 f. des Urteils), folgt der Senat dem aus den dargelegten Gründen nicht (ebenso Meiisel/Walzer, Der Betrieb 2014, 83; Wüst, MwStR 2014, 409; wohl auch Pogodda-Grünwald, MwStR 2013, 744; Meyer, EFG 2013, 1966).

  • BFH, 04.02.2015 - XI R 42/13

    Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung von Teilen des Inventars

    bb) Dies bedeutet, dass für die Prüfung der Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen im Rahmen der streitbefangenen umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehung zwischen A und der Klägerin Leistungen außer Betracht bleiben müssen, die --wie hier-- Gegenstand einer weiteren --davon zu unterscheidenden-- umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehung zwischen der Schützenbruderschaft und der Klägerin sind (vgl. auch Wüst, MwStR 2014, 409).
  • FG Baden-Württemberg, 14.01.2015 - 14 K 975/13

    Leistungsaustausch bei Zahlungen der Genossen einer Erzeugergenossenschaft in den

    Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn durch die Zahlung lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemein politischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll (Urteile des BFH vom 26. September 2012 V R 22/11, BFH/NV 2013, 486 und des Sächsischen FG vom 21. Februar 2014 6 K 982/09, juris).
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