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   FG Sachsen, 21.12.2011 - 2 K 1721/11   

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https://dejure.org/2011,50453
FG Sachsen, 21.12.2011 - 2 K 1721/11 (https://dejure.org/2011,50453)
FG Sachsen, Entscheidung vom 21.12.2011 - 2 K 1721/11 (https://dejure.org/2011,50453)
FG Sachsen, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - 2 K 1721/11 (https://dejure.org/2011,50453)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung einer Investitionszulage für eine Photovoltaikanlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Investitionszulage für Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Betriebs-GmbH (Betriebsaufspaltung)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Investitionszulage für Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Betriebs-GmbH (Betriebsaufspaltung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Photovoltaikanlage bei Betriebsaufspaltung

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Investitionszulage für Photovoltaikanlage bei Betriebsaufspaltung

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1304
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Schleswig-Holstein, 22.09.2010 - 2 K 282/07

    Photovoltaikanlage als eigenständiger Gewerbebetrieb

    Auszug aus FG Sachsen, 21.12.2011 - 2 K 1721/11
    In der örtlichen Verbindung ist keine Geschäftsförderung zu sehen (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 22. September 2010, EFG 2010, 2102).

    Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO insbesondere im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichtes vom 22. September 2010 (2 K 282/07) zuzulassen.

  • BFH, 24.02.1981 - VIII R 159/78

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens von Ehegatten in

    Auszug aus FG Sachsen, 21.12.2011 - 2 K 1721/11
    Grundstücke, die - wie hier - der Fabrikation dienen, gehören nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Februar 1981, BStBl. II 1981, 379), da bei Fabrikgrundstücken die Gebäude durch ihre Gliederung oder sonstige Bauart in der Regel dauernd für den Betrieb eingerichtet oder nach Lage, Größe und Grundriss auf den Betrieb zugeschnitten sind (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. August 1989, BStBl. II 1989, 1014).
  • BFH, 24.08.1989 - IV R 135/86

    Zu den Anforderungen an die sachliche Verflechtung im Rahmen einer

    Auszug aus FG Sachsen, 21.12.2011 - 2 K 1721/11
    Grundstücke, die - wie hier - der Fabrikation dienen, gehören nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Februar 1981, BStBl. II 1981, 379), da bei Fabrikgrundstücken die Gebäude durch ihre Gliederung oder sonstige Bauart in der Regel dauernd für den Betrieb eingerichtet oder nach Lage, Größe und Grundriss auf den Betrieb zugeschnitten sind (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. August 1989, BStBl. II 1989, 1014).
  • BFH, 10.04.1991 - XI R 22/89

    Gewerbliche Tätigkeit im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Sachsen, 21.12.2011 - 2 K 1721/11
    Denn ein Grundstück ist für das Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es zur Erreichung des Betriebszweckes erforderlich ist und besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. April 1991, BFH/NV 1992, 312).
  • BFH, 26.11.1992 - IV R 15/91

    Voraussetzungen der personellen Verflechtung bei ehelicher Gütergemeinschaft

    Auszug aus FG Sachsen, 21.12.2011 - 2 K 1721/11
    Eine persönliche Verflechtung liegt dann vor, wenn die Gesellschafter, die die GmbH beherrschen, bei dem Besitzunternehmen ebenfalls über die Mehrheit der Stimmen verfügen, sofern kraft Gesetzes (z.B. § 745 BGB ) oder Vertrags (§ 709 Abs. 2 BGB ) wenigstens für Geschäfte des täglichen Lebens das Mehrheitsprinzip maßgeblich ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1992, BStBl. II 1993, 876).
  • BFH, 16.03.2000 - III R 21/99

    Investitionszulage bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Sachsen, 21.12.2011 - 2 K 1721/11
    Aufgrund dieser Betriebsaufspaltung ist in Anerkennung einer Ausnahme von dem Grundsatz der rechtlichen Selbständigkeit beider Unternehmen die Betriebsstätte des Betriebsunternehmens dem Besitzunternehmen zuzurechnen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. März 2000, BStBl. II 2000, 700), so dass der Besitzunternehmer - hier der Kläger durch die Vermietung des Grundstückes und der Gebäude - aufgrund der Zuordnung des Betriebsunternehmens -hier der GmbH - zum verarbeitenden Gewerbe investitionszulagenbegünstigt ist.
  • BFH, 28.12.2009 - III B 266/08

    Mehrzahl gewerblicher Betätigungen als wirtschaftliche Einheit

    Auszug aus FG Sachsen, 21.12.2011 - 2 K 1721/11
    Mehrere Betriebe eines Steuerpflichtigen können eine wirtschaftliche Einheit bilden, sofern sie sachlich, insbesondere organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. Dezember 2009, BFH/NV 2010, 642 ).
  • BFH, 16.12.1992 - XI R 15/92

    Voraussetzungen einer sachlichen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Sachsen, 21.12.2011 - 2 K 1721/11
    Eine Betriebsaufspaltung ist anzunehmen, wenn einer Kapitalgesellschaft wesentliche Grundlagen ihres Betriebes überlassen werden (sachliche Verflechtung) und die hinter dem Besitzunternehmen stehenden Personen ihren Willen auch in der Betriebsgesellschaft durchsetzen können (persönliche Verflechtung; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Dezember 1992, BFH/NV 1993, 523).
  • FG Thüringen, 25.02.2015 - 3 K 111/14

    Investitionszulage für Photovoltaikanlage bei Betriebsaufspaltung - Einheitliche

    Nach dem Urteil des Sächsisches Finanzgerichts vom 21. Dezember 2011 - 2 K 1721/11 seien die Grundsätze der Betriebsaufspaltung mit der Folge, dass investitionszulagenrechtlich das Betriebsunternehmen dem Besitzunternehmen zuzuordnen sei, nur anzuwenden, wenn entweder das Unternehmen, das das Grundstück besitze und das Unternehmen, das die Photovoltaikanlage betreibe, ein einheitlicher Betrieb seien oder, wenn dies nicht der Fall sei, eine Betriebsaufspaltung zwischen dem Unternehmen, das die Photovoltaikanlage betreibe und dem Betriebsunternehmen bestehe.

    Dass dieser Grundsatz auch im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gelten müsse, ergebe sich aus dem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 21. Dezember 2011 2 K 1721/11.

    In dem - hier nicht vorliegenden Fall- , in dem es sich bei dem Besitzunternehmen um ein Einzelunternehmen handelt, welches sich neben der für die Betriebsaufspaltung typischen Verpachtung von Betriebsvermögen unmittelbar selbst gewerblich betätigt, sollen die dargestellten Grundsätze der einheitlichen Betrachtung von Besitz- und Betriebsunternehmen (Betriebsaufspaltung) dann nicht zum Tragen kommen, wenn die Investitionen, für die das Besitzunternehmen die Zulage beantragt, diesen eigenen gewerblichen Betrieb betreffen (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 2003 III R 50/96, a.a.O.; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 21. Dezember 2011 2 K 1721/11, EFG 2012, 1304; Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 27. Februar 2014 2 K 1024/12, EFG 2014, 956).

  • FG Sachsen-Anhalt, 23.01.2014 - 1 K 351/12

    Anspruch einer Personengesellschaft auf Investitionszulage für Fotovoltaikanlage

    Das vom Beklagten angeführte Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) (2 K 1721/11) sei nicht einschlägig, denn in dem Verfahren sei es um das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung durch Vermietung einer Photovoltaikanlage gegangen.

    Das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Betriebes des verarbeitenden Gewerbes sei nach einem Urteil des Sächsischen FG (Urteil vom 21. Dezember 2011 2 K 1721/11, EFG 2012, 1304) nicht begünstigt, da diese beiden Betriebe nicht als einheitlicher Betrieb anzusehen seien.

  • FG Thüringen, 27.02.2014 - 2 K 1024/12

    Keine Investitionszulage für die von der Besitzgesellschaft auf einem Gebäude der

    Der Beklagte verweist schließlich auf die Entscheidungen des Sächsischen Finanzgerichtes vom 21.12.2011 (2 K 1721/11, EFG 2012, 1304) und des Thüringer Finanzgerichtes vom 29.02.2012 (4 K 833/10).
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