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   FG Sachsen, 23.09.1999 - 4 K 210/98, 4 K 356/98   

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https://dejure.org/1999,15157
FG Sachsen, 23.09.1999 - 4 K 210/98, 4 K 356/98 (https://dejure.org/1999,15157)
FG Sachsen, Entscheidung vom 23.09.1999 - 4 K 210/98, 4 K 356/98 (https://dejure.org/1999,15157)
FG Sachsen, Entscheidung vom 23. September 1999 - 4 K 210/98, 4 K 356/98 (https://dejure.org/1999,15157)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 607; EStG § 10e Abs. 1; EStG § 12 Nr. 1
    Anerkennung eines Darlehens zwischen von einander wirtschaftlich unabhängigen Verwandten auch ohne Besicherung und Verzinsung; Einkommensteuer 1993

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anerkennung eines Darlehens zwischen von einander wirtschaftlich unabhängigen Verwandten auch ohne Besicherung und Verzinsung - Einkommensteuer 1993

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 16.12.1998 - X R 139/95

    Anschaffungskosten bei Darlehensübernahme zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus FG Sachsen, 23.09.1999 - 4 K 210/98
    Der Darlehensvertrag vom 29. Dezember 1993 scheitert schließlich auch nicht an den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des Fremdvergleichs von Verträgen unter nahen Angehörigen, die grundsätzlich auch bei privaten Vorgängen, die steuerlich begünstigt sind, zur Anwendung kommen (vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 1998 - X R 139/95, BFH/NV 1999, 780 ).

    Maßgebend ist hier aber die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten, so daß nicht bereits jede Abweichung vom Üblichen die einkommensteuerliche Anerkennung der vertraglichen Vereinbarung sperrt (vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 1998 - X R 139/95, a.a.O.; vgl. des Weiteren BFH, Urteil vom 26. November 1996 - IX R 51/94, a.a.O.).

    Bei Darlehensvereinbarungen zwischen volljährigen und wirtschaftlich unabhängigen nahen Angehörigen, die dem Anlaß nach wie von einem Fremden gewährt werden - insbesondere als ein objektgebundenes Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung eines Eigenheims -, bleibt es für die einkommensteuerliche Anerkennung unschädlich, wenn das Darlehen unter im Einzelnen anderen Bedingungen als zwischen fremden Vertragsparteien überlassen wird (vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 1998 - X R 139/95, a.a.O.).

    Die Verzinsung der Darlehensschuld ist genauso wie ihre Besicherung und die Vereinbarung über die Rückzahlung des Darlehens im bürgerlichrechtlichen Leitbild des Darlehensvertrages nach § 607 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB ) kein unverzichtbares Tatbestandsmerkmal des Vertragstyps "Darlehensvertrag" (vgl. den Wortlaut von § 608 BGB , vgl. des Weiteren Palandt-Putzo, Bürgerliches Gesetzbuch Kommentar, 53. Auflage 1994, § 608 Rz. 1; vgl. auch BFH, Urteil vom 16. Dezember 1998 - X R 139/95, a.a.O.).

    Der Beklagte verkennt schließlich, daß Regelungen zwischen den Vertragsparteien in ihrer zeitlichen Abfolge anders als unter Fremden üblich auch erst nach Auszahlung des Darlehens getroffen werden können (vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 1998 - X R 139/95, a.a.O.).

    Selbst wenn der streitgegenständliche Darlehensvertrag vom 29. Dezember 1993 wegen der hier noch nicht vereinbarten Verzinsung der Darlehensschuld und ihre Besicherung einkommensteuerlich nicht anerkannt werden könnte, spricht vieles dafür, daß auf Grund der im geänderten notariellen Vertrag vom 6. Februar 1995 nachgeholten Zins- und Besicherungsvereinbarung mit zivilrechtlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses der streitgegenständliche Darlehensvertrag vom 29. Dezember 1993 auch steuerrechtlich anerkannt werden müßte (vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 1998 - X R 139/95, a.a.O.).

  • BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85

    Steuerliche Anerkennung von Verwandtendarlehen

    Auszug aus FG Sachsen, 23.09.1999 - 4 K 210/98
    So setzen Anschaffungskosten insbesondere voraus, daß der Veräußerer nicht aus privaten Gründen auf die Entrichtung des Entgelts verzichtet hat (vgl. BFH, Urteil vom 13. Oktober 1993 - X R 86/89, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1994, 451) oder der Veräußerer dem Erwerber ohne erkennbare außersteuerliche Gründe den zur Begleichung der Anschaffungskosten erforderlichen Betrag schenkt (vgl. BFH, Urteil vom 4. Juni 1991 - IX R 150/85, BStBl. 1992 11, 239) oder der Veräußerer den Kaufpreis, dessen Tilgung auf unabsehbare Zeit aufgeschoben ist, ohne Gestellung einer Sicherheit stundet (vgl. BFH, Urteil vom 4. Juni 1991 - IX R 150/85, a.a.O.).

    Die Darlehensverträge unter volljährigen und wirtschaftlich unabhängigen nahen Angehörigen sind nur eingeschränkt den strengen Rechtsprechungsgrundsätzen über den Fremdvergleich von Verträgen unter nahen Angehörigen unterworfen (vgl. BFH, Urteil vom 4. Juni 1991 - IX R 150/85, BStBl. II 1991, 838; ebenso Bundesminister der Finanzen - BMF -, Schreiben vom 1. Dezember 1992 - IV B 2 - S 2144 - 76/92, BStBl. I 1992, 729 Tz. 7).

    Das Anschaffungsdarlehen für ein Objekt, das von einem nahen Angehörigen stammt, der wirtschaftlich unabhängig und volljährig ist, wird deshalb bereits dann einkommensteuerlich anerkannt, wenn es bürgerlichrechtlich wirksam vereinbart sowie klar und eindeutig und auch anhand der tatsächlichen Durchführung einwandfrei von einer Unterhaltsgewährung oder verschleierten Schenkung abgrenzbar ist (so BFH, Urteil vom 4. Juni 1991 - IX R 150/85, a.a.O., mit Verweis auf BFH, Urteil vom 10. August 1988 - IXR 220/84, BStBl. II 1989, 137).

    Auch auf die im streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 29. Dezember 1993 fehlende Besicherung der Darlehensschuld kommt es für die steuerrechtliche Anerkennung dieser Vereinbarung nicht an (vgl. BFH, Urteil vom 4. Juni 1991 - IX R 150/85, a.a.O.).

  • BFH, 26.11.1996 - IX R 51/94

    Unrechte einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Sachsen, 23.09.1999 - 4 K 210/98
    Die tatsächlich erfolgten Tilgungsleistungen auf diese Vereinbarung führen zu einer wirtschaftlichen Belastung des Klägers als Erwerber und Darlehensschuldner (vgl. BFH, Urteil vom 26. November 1996 - IX R 51/94, BFH/NV 1997, 404), so daß keine verschleierte Schenkung vorliegt.

    Maßgebend ist hier aber die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten, so daß nicht bereits jede Abweichung vom Üblichen die einkommensteuerliche Anerkennung der vertraglichen Vereinbarung sperrt (vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 1998 - X R 139/95, a.a.O.; vgl. des Weiteren BFH, Urteil vom 26. November 1996 - IX R 51/94, a.a.O.).

  • BFH, 10.08.1988 - IX R 220/84

    Werbungskosten - Darlehn

    Auszug aus FG Sachsen, 23.09.1999 - 4 K 210/98
    Das Anschaffungsdarlehen für ein Objekt, das von einem nahen Angehörigen stammt, der wirtschaftlich unabhängig und volljährig ist, wird deshalb bereits dann einkommensteuerlich anerkannt, wenn es bürgerlichrechtlich wirksam vereinbart sowie klar und eindeutig und auch anhand der tatsächlichen Durchführung einwandfrei von einer Unterhaltsgewährung oder verschleierten Schenkung abgrenzbar ist (so BFH, Urteil vom 4. Juni 1991 - IX R 150/85, a.a.O., mit Verweis auf BFH, Urteil vom 10. August 1988 - IXR 220/84, BStBl. II 1989, 137).
  • BFH, 22.04.1998 - X R 163/94

    Wohneigentumsförderung bei Erwerb von Verlobten

    Auszug aus FG Sachsen, 23.09.1999 - 4 K 210/98
    Anschaffungskosten nach § 10e Einkommensteuergesetz ( EStG ) sind Aufwendungen des Erwerbers, die tatsächlich eine Veränderung der Rechtslage bewirkt haben und nicht der privaten Lebensführung zuzuordnen sind (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 22. April 1998 - X R 163/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1999, 24 ).
  • BFH, 13.10.1993 - X R 86/89

    Ablösung eines Wohnungsrechts durch Kombination von Miete und dauernder Last

    Auszug aus FG Sachsen, 23.09.1999 - 4 K 210/98
    So setzen Anschaffungskosten insbesondere voraus, daß der Veräußerer nicht aus privaten Gründen auf die Entrichtung des Entgelts verzichtet hat (vgl. BFH, Urteil vom 13. Oktober 1993 - X R 86/89, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1994, 451) oder der Veräußerer dem Erwerber ohne erkennbare außersteuerliche Gründe den zur Begleichung der Anschaffungskosten erforderlichen Betrag schenkt (vgl. BFH, Urteil vom 4. Juni 1991 - IX R 150/85, BStBl. 1992 11, 239) oder der Veräußerer den Kaufpreis, dessen Tilgung auf unabsehbare Zeit aufgeschoben ist, ohne Gestellung einer Sicherheit stundet (vgl. BFH, Urteil vom 4. Juni 1991 - IX R 150/85, a.a.O.).
  • BFH, 10.10.1991 - XI R 1/86

    Rechtsmißbrauch, wenn bei Kaufvertrag zwischen Eltern und Kindern

    Auszug aus FG Sachsen, 23.09.1999 - 4 K 210/98
    Der Kläger hat von Beginn an die Darlehensschuld tatsächlich getilgt (vgl. BFH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - XI R 1/86, a.a.O.).
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