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   FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 1668/09   

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FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 1668/09 (https://dejure.org/2013,20820)
FG Sachsen, Entscheidung vom 24.04.2013 - 1 K 1668/09 (https://dejure.org/2013,20820)
FG Sachsen, Entscheidung vom 24. April 2013 - 1 K 1668/09 (https://dejure.org/2013,20820)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung gewinnunabhängiger Entgelte an eine stille Gesellschafterin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 8 Nr. 3; HGB § 230
    Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung gewinnunabhängiger Entgelte an stille Gesellschafter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung gewinnunabhängiger Entgelte an stille Gesellschafter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Hinzurechnung gewinnunabhängiger Entgelte an stillen Gesellschafter?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1949
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 17.02.1972 - IV R 40/68

    Hinzurechnung von Bezügen an den früheren stillen Gesellschafter zum Gewinn aus

    Auszug aus FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 1668/09
    Die zweite Frage hat der BFH dahin beantwortet, dass die Zusicherung einer vom Gewinn unabhängigen Mindestjahresleistung neben gewinnabhängigen Bezügen der Annahme einer stillen Gesellschaft nicht entgegensteht, weil für den Begriff der stillen Gesellschaft zwar eine Beteiligung am Gewinn wesentlich ist, eine solche aber auch dann vorliegt, wenn neben gewinnabhängigen Leistungen feste Bezüge zugesagt werden (BFH-Urteile vom 17. Febr. 1972 - IV R 40/68, BFHE 105, 391 = BStBl II 1972, 586 ; vom 1. Juni 1978 IV R 139/73, BFHE 125, 386 = BStBl II 1978, 570 ).

    Nach älterer Rspr. des BFH soll der Ausdruck "Gewinnanteile des stillen Gesellschafters" vom Wortsinn her gesehen mehrdeutig sein (BFH-Urteile vom 17. Febr. 1972 - IV R 40/68, BFHE 105, 391 = BStBl II 1972, 586 ; vom 1. Juni 1978 IV R 139/73, BFHE 125, 386 = BStBl II 1978, 570 ).

    Man könne den Ausdruck aber auch so verstehen, dass er alle gewinnabhängigen Bezüge des stillen Gesellschafters umfasst, die nach den Vorstellungen der Beteiligten den Charakter einer Gegenleistung für die vom stillen Gesellschafter während des Bestehens und in Erfüllung des Gesellschaftsverhältnisses erbrachten Leistungen haben, gleichgültig, ob diese Bezüge ... von den erwirtschafteten Gewinnen abhängen (BFH in BStBl II 1972, 586 ).

    Leistungen, die Entgelt für die vom stillen Gesellschafter während des Bestehens und in Erfüllung des Gesellschaftsverhältnisses erbrachten Leistungen sind und ihrer Höhe nach an den Gewinnen orientiert sind, fallen unter den Begriff der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters i.S.d. § 8 Nr. 3 GewStG (BFH in BStBl II 1972, 586 ).

  • BFH, 01.06.1978 - IV R 139/73

    Zur Frage der Hinzurechnung von Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters bei

    Auszug aus FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 1668/09
    Die zweite Frage hat der BFH dahin beantwortet, dass die Zusicherung einer vom Gewinn unabhängigen Mindestjahresleistung neben gewinnabhängigen Bezügen der Annahme einer stillen Gesellschaft nicht entgegensteht, weil für den Begriff der stillen Gesellschaft zwar eine Beteiligung am Gewinn wesentlich ist, eine solche aber auch dann vorliegt, wenn neben gewinnabhängigen Leistungen feste Bezüge zugesagt werden (BFH-Urteile vom 17. Febr. 1972 - IV R 40/68, BFHE 105, 391 = BStBl II 1972, 586 ; vom 1. Juni 1978 IV R 139/73, BFHE 125, 386 = BStBl II 1978, 570 ).

    Nach älterer Rspr. des BFH soll der Ausdruck "Gewinnanteile des stillen Gesellschafters" vom Wortsinn her gesehen mehrdeutig sein (BFH-Urteile vom 17. Febr. 1972 - IV R 40/68, BFHE 105, 391 = BStBl II 1972, 586 ; vom 1. Juni 1978 IV R 139/73, BFHE 125, 386 = BStBl II 1978, 570 ).

    Nach einer späteren Entscheidung des BFH umfasst der Begriff "Gewinnanteil" alle gewinnabhängigen Bezüge des stillen Gesellschafters, die nach den Vorstellungen der Beteiligten den Charakter einer Gegenleistung für die vom stillen Gesellschafter in Erfüllung des Gesellschaftsverhältnisses erbrachten Leistungen haben (BFH-Urteil vom 1. Juni 1978 IV R 139/73, BFHE 125, 386 = BStBl II 1978, 570 ).

  • BFH, 19.10.2005 - I R 48/04

    Abgrenzung: stille Gesellschaft/partiarisches Darlehen - gewerbesteuerrechtliche

    Auszug aus FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 1668/09
    a) Die Beteiligten sind sich einig, dass zwischen der Klägerin und M in den Streitjahren eine stille Gesellschaft bestand und M der Klägerin nicht lediglich ein partiarisches Darlehen gewährt hat (zur Abgrenzung s. Urteil des Sächsischen FG vom 23. Okt. 2003 - 2 K 2212/01, EFG 2005, 553 und nachfolgend BFH-Urteil vom 19. Okt. 2005 - I R 48/04, BFHE 211, 524 = BStBl II 2006, 334 ).

    2005 - I R 48/04, BFHE 211, 524 = BStBl II 2006, 334 heißt es unter 4., dass die "Zahlungen" der dortigen Klägerin als Gewinnanteile anzusehen seien, die der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 3 GewStG unterliegen.

  • BFH, 14.05.1974 - VIII R 95/72

    Einkünfte aus Kapitalvermögen - Geldwertverschlechterung - Besteuerung -

    Auszug aus FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 1668/09
    Wegen des eindeutigen Wortsinns des Begriffs "Gewinnanteils" ist dieser der Auslegung nicht zugänglich (vgl. BFH-Urteile vom 14. Mai 1974 - VIII R 95/72, BFHE 112, 546 = BStBl II 1974, 572 ; vom 18. Jan. 2011 - X R 13/10, BFH/NV 2011, 974 Tz. 16).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12136/08

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von gewinnunabhängigen Entgelten an stille

    Auszug aus FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 1668/09
    Daraus, dass gewinnunabhängige Vergütungen des stillen Gesellschafters - neben gewinnabhängigen - eine stille Gesellschaft nicht ausschließen, kann aber nicht gefolgert werden, dass alles, was der stille Gesellschafter erhält, Gewinnanteil i.S.d. § 8 Nr. 3 GewStG a. F. ist (a.A. Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14. Sept. 2011 - 12 K 12136/08, EFG 2012, 535).
  • FG Sachsen, 07.12.2009 - 5 K 669/06

    Abgrenzung zwischen partiarischem Darlehen und stiller Beteiligung vor dem

    Auszug aus FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 1668/09
    Die Gewinnabhängigkeit der Zahlungen wurde in dem Urteil nicht problematisiert (sowenig wie im Urteil des Sächsischen FG vom 7. Dez. 2009 - 5 K 669/06, DStRE 2011, 297 ).
  • BFH, 18.01.2011 - X R 13/10

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. des § 10f Abs. 1 EStG

    Auszug aus FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 1668/09
    Wegen des eindeutigen Wortsinns des Begriffs "Gewinnanteils" ist dieser der Auslegung nicht zugänglich (vgl. BFH-Urteile vom 14. Mai 1974 - VIII R 95/72, BFHE 112, 546 = BStBl II 1974, 572 ; vom 18. Jan. 2011 - X R 13/10, BFH/NV 2011, 974 Tz. 16).
  • RG, 06.12.1928 - IV 93/28

    Aufwertung; Stille Gesellschaft; Beteiligungsverhältnis

    Auszug aus FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 1668/09
    Fester Zins ist nicht Beteiligung am Gewinn i.S.v. § 231 HGB (Baumbach/Hopt, HGB , 32. Aufl., § 231 Rz. 2; Urteil des Reichsgerichts vom 6. Dez. 1928 - IV 93, 28, RGZ 122, 387 [390]).
  • FG Sachsen, 23.10.2003 - 2 K 2212/01

    Abgrenzung zwischen stiller Beteiligung und partiarischem Darlehen;

    Auszug aus FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 1668/09
    a) Die Beteiligten sind sich einig, dass zwischen der Klägerin und M in den Streitjahren eine stille Gesellschaft bestand und M der Klägerin nicht lediglich ein partiarisches Darlehen gewährt hat (zur Abgrenzung s. Urteil des Sächsischen FG vom 23. Okt. 2003 - 2 K 2212/01, EFG 2005, 553 und nachfolgend BFH-Urteil vom 19. Okt. 2005 - I R 48/04, BFHE 211, 524 = BStBl II 2006, 334 ).
  • BFH, 21.05.2014 - I R 41/13

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters

    Es ging davon aus, dass der Gesetzeswortlaut "Gewinnanteil" eindeutig sei und eine vom Vorhandensein eines Gewinns unabhängige feste Verzinsung nicht erfasst werde (Urteil des Sächsischen FG vom 24. April 2013  1 K 1668/09, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1949).
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