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   FG Sachsen, 25.01.2005 - 1 K 1489/04   

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FG Sachsen, 25.01.2005 - 1 K 1489/04 (https://dejure.org/2005,9789)
FG Sachsen, Entscheidung vom 25.01.2005 - 1 K 1489/04 (https://dejure.org/2005,9789)
FG Sachsen, Entscheidung vom 25. Januar 2005 - 1 K 1489/04 (https://dejure.org/2005,9789)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Ansehen einer Mitunternehmerschaft als Existenzgründer; Schädlichkeit der geringen Erzielung von Einkünften; Behandlung einer Mitunternehmerschaft in analoger Anwendung der Regelung über die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als ...

  • Judicialis

    EStG 1998 § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1; ; EStG 1998 § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 2; ; EStG 1998 § 7g Abs. 4 S. 2; ; EStG 1998 § 7g Abs. 5; ; EStG 1998 § 7g Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Existenzgründer-Ansparrücklage für freiberuflich tätige GbR bei vorheriger freiberuflicher Tätigkeit eines Gesellschafters in geringfügigem Umfang; Auflösung einer zu Unrecht gebildeten und vom FA zunächst anerkannten Existenzgründer-Ansparrücklage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Existenzgründer-Ansparrücklage für freiberuflich tätige GbR bei vorheriger freiberuflicher Tätigkeit eines Gesellschafters in geringfügigem Umfang - Auflösung einer zu Unrecht gebildeten und vom FA zunächst anerkannten Existenzgründer-Ansparrücklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 941
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 26.06.2002 - IV R 39/01

    Existenzgründerzuschüsse nach dem ESF

    Auszug aus FG Sachsen, 25.01.2005 - 1 K 1489/04
    Hiervon zu unterscheiden ist der sog. rechtspolitische Fehler, der gegeben ist, wenn sich eine gesetzliche Regelung zwar als rechtspolitisch verbesserungsbedürftig, aber doch nicht - gemessen an der dem Gesetz immanenten Teleologie - als planwidrig unvollständig und ergänzungsbedürftig erweist (BFH-Urteil vom 26. Juni 2002 - IV R 39/01, BStBl II 2002, 697 m.w.N.).

    Ob es sich um eine Regelungslücke oder lediglich um einen sog. rechtspolitischen Fehler handelt, ist unter Heranziehung des Gleichheitsgrundsatzes zu ermitteln, wobei für den danach erforderlichen Vergleich auf die Wertungen des Gesetzes, insbesondere die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zurückzugreifen ist (BFH-Urteil vom 26. Juni 2002 - IV R 39/01, BStBl II 2002, 697).

  • BFH, 01.12.1998 - VII R 21/97

    Mineralölsteuer - Erstattung und Vergütung - Verfassungskonforme Auslegung -

    Auszug aus FG Sachsen, 25.01.2005 - 1 K 1489/04
    Eine solche Lücke liegt vor, wenn eine Regelung gemessen an ihrem Zweck unvollständig, d. h. ergänzungsbedürftig ist und wenn ihre Ergänzung nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (BFH-Urteil vom 12. Oktober 1999 - VII R 21/97, BStBl II 2000, 220).
  • BFH, 12.10.1999 - VIII R 21/97

    Ausgleichszahlungen an Kfz-Vertragshändler

    Auszug aus FG Sachsen, 25.01.2005 - 1 K 1489/04
    Eine solche Lücke liegt vor, wenn eine Regelung gemessen an ihrem Zweck unvollständig, d. h. ergänzungsbedürftig ist und wenn ihre Ergänzung nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (BFH-Urteil vom 12. Oktober 1999 - VII R 21/97, BStBl II 2000, 220).
  • BFH, 09.10.1985 - I R 149/82

    Betriebliche Veranlassung - Übernahme des väterlichen Betriebs - Rentenzahlungen

    Auszug aus FG Sachsen, 25.01.2005 - 1 K 1489/04
    Das Finanzamt hat die Grundlagen der Besteuerung bei jeder Veranlagung selbständig festzustellen und die Rechtslage neu zu beurteilen; eine Bindung an rechtliche Beurteilungen bei früheren Veranlagungen besteht nicht (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1985 - I R 149/82, BStBl II 1986, 51 [53]; BFH-Urteil vom 19. November 1985 - VIII R 25/85, BStBl II 1986, 520 [522]).
  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 25/85

    Klagebefugnis - Personengesellschaft - Übergang auf Rechtsnachfolger -

    Auszug aus FG Sachsen, 25.01.2005 - 1 K 1489/04
    Das Finanzamt hat die Grundlagen der Besteuerung bei jeder Veranlagung selbständig festzustellen und die Rechtslage neu zu beurteilen; eine Bindung an rechtliche Beurteilungen bei früheren Veranlagungen besteht nicht (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1985 - I R 149/82, BStBl II 1986, 51 [53]; BFH-Urteil vom 19. November 1985 - VIII R 25/85, BStBl II 1986, 520 [522]).
  • FG Sachsen, 23.06.2003 - 3 K 2328/02

    Status einer Personengesellschaft als Existenzgründerin i.S. des § 7g Abs. 7

    Auszug aus FG Sachsen, 25.01.2005 - 1 K 1489/04
    Entgegen der Auffassung der Kläger führt die Nicht-Anwendbarkeit von § 7g Abs. 7 EStG nicht dazu, dass der Abzug als Betriebsausgabe (§ 7g Abs. 6 EStG) in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Ansparrücklage gebildet wurde, rückgängig gemacht wird (ebenso Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 23. Juni 2002 - 3 K 2328/02, EFG 2003, 1560; a. A. Meyer/Ball, FR 1997, 77, 83; Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 4. August 2004 - III 264/04, Haufe-Index 1254716).
  • FG Hamburg, 04.08.2004 - III 264/04

    Einkommensteuer: Existenzgründerrücklage

    Auszug aus FG Sachsen, 25.01.2005 - 1 K 1489/04
    Entgegen der Auffassung der Kläger führt die Nicht-Anwendbarkeit von § 7g Abs. 7 EStG nicht dazu, dass der Abzug als Betriebsausgabe (§ 7g Abs. 6 EStG) in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Ansparrücklage gebildet wurde, rückgängig gemacht wird (ebenso Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 23. Juni 2002 - 3 K 2328/02, EFG 2003, 1560; a. A. Meyer/Ball, FR 1997, 77, 83; Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 4. August 2004 - III 264/04, Haufe-Index 1254716).
  • BFH, 26.03.1987 - IV R 58/85

    Bezeichnung des Adressaten eines Feststellungsbescheides mit seinem früheren

    Auszug aus FG Sachsen, 25.01.2005 - 1 K 1489/04
    Der Umstand, dass in der Anlage zum Feststellungsbescheid 1997 festgestellt wird, dass die Ansparrücklage im Jahr 1997 nach § 7g Abs. 7 EStG gebildet wurde, steht nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung der späteren Verneinung der Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 26. März 1987 - IV R 58/85, BFH/NV 1987, 770).
  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 75/05

    Kein Wahlrecht zwischen der Bildung einer "normalen" und einer

    Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 941 veröffentlichtem Urteil ab.
  • BFH, 02.08.2006 - XI R 44/05

    Schädlichkeit von geringfügigen Beteiligungen an Mitunternehmerschaften bei der

    Auf die Höhe und die Art der Gewinneinkünfte kommt es nicht an (so auch FG Hamburg, Beschluss vom 4. August 2004 III 264/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 183, rechtskräftig; FG Bremen, Urteil vom 16. März 2005 2 K 179/04 (1), EFG 2005, 1600, rechtskräftig; Sächsisches FG, Urteil vom 25. Januar 2005 1 K 1489/04, EFG 2005, 941, Revision anhängig unter dem Az. IV R 13/05, jeweils m.w.N.; Schmidt/Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 7g Rz 28; Blümich/Brandis, § 7g EStG Rz. 102; Lambrecht, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7g Rdnr. H 15; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 7g Rn 119; Keller in Korn, § 7g EStG Rz. 75; B. Meyer in Herrmann/ Heuer/Raupach --HHR--, § 7g EStG Anm. 142; teilweise a.A. Jahndorf, DB 2005, 1536).
  • FG Hamburg, 18.08.2005 - III 404/04

    Einkommensteuer: Streichung von Anspar- und Existenzgründerrücklage im Jahr ihrer

    Liegt keine Existenzgründung im Sinne des § 7g Abs. 7 EStG vor und sind aber (hilfsweise) die Voraussetzungen einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG erfüllt, so ist die Rücklage nach Ablauf des zweijährigen Investitionszeitraums gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG aufzulösen (vgl. Sächsisches FG vom 23. Juni 2002, 3 K 2328/02, EFG 2003, 1560; ferner vom 25. Januar 2005, 1 K 1489/04, EFG 2005, 941, Revision IV R 13/05; Meyer/Ball in Finanz-Rundschau -FR- 2004, 984, 994).

    Nach herrschender Meinung ist die Höhe wegen der engen gesetzlichen Definition unerheblich und schließen auch vorherige geringe oder anderweitige (oder Nebentätigkeits-) Gewinneinkünfte die Existenzgründereigenschaft aus (vgl. Sächsisches FG vom 25. Januar 2005, 1 K 1489/04, EFG 2005, 941, Revision IV R 13/05; BMF vom 25. Februar 2004, BStBl I 2004, 337 ; Oberfinanzdirektion -OFD- Koblenz vom 28. Juli 2003, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2003, 1484; Ehlers in Frotscher, EStG , § 7g Rd. 43; Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG , § 7g Rd. 142; Lambrecht in Kirchhof, EStG , § 7g Rd. 57; Drenseck in Schmidt, EStG , § 7g Rd. 28; a.A. für eine erweiternde Auslegung Jahndorf in DB 2005, 1536, 1538).

  • FG Nürnberg, 24.04.2008 - IV 331/06

    Änderungsbefugnis nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO trotz Hinweisen in Altakten -

    Da im Streitfall die Voraussetzung einer Rücklage nach § 7 g Abs. 7 mangels Existenzgründereigenschaft nicht vorliege, sei die Rücklage als eine nach 7 g Abs. 3 EStG zu behandeln (vgl. Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 25.01.2005 1 K 1489/04, EFG 2005, 941).

    Jede im Gründungszeitraum gebildete Rücklage fällt zwingend unter Absatz 7, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, oder unter Absatz 3, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 7 nicht vorliegen (vgl. Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 25.01.2005 1 K 1489/04, EFG 2005, 941).

  • FG München, 30.08.2007 - 15 K 2297/04

    Vereinbarkeit des § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem

    Ob auch eine geringfügige betriebliche Vortätigkeit die Existenzgründereigenschaft ausschließt, ist derzeit Gegenstand eines beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens (Az. des BFH anhängige Revision - VIII R 75/05 - gegen Sächsisches FG Urteil vom 25. Januar 2005, 1 K 1489/04, EFG 2005, 941; allerdings demgegenüber BFH- Urteil vom 2. August 2006 XI R 44/05BStBl II 2006, 903).
  • FG Köln, 25.04.2007 - 10 K 4638/06

    Gewinnerhöhende Auflösung einer Ansparrücklage; Berichtigung eines

    Auf die Art und Höhe der Gewinneinkünfte kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 2.8.2006 XI R 44/05, BStBl II 2006, 903; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25. Januar 2005 1 K 1489/04, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 941, BFH Az.: VIII R 75/05; Schmidt/Drenseck, EStG, 25. Auflage 2006, § 7g Rz. 28).
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