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   FG Sachsen, 25.07.2012 - 8 K 2495/07   

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FG Sachsen, 25.07.2012 - 8 K 2495/07 (https://dejure.org/2012,52787)
FG Sachsen, Entscheidung vom 25.07.2012 - 8 K 2495/07 (https://dejure.org/2012,52787)
FG Sachsen, Entscheidung vom 25. Juli 2012 - 8 K 2495/07 (https://dejure.org/2012,52787)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifizierung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen bzw. unentgeltlichen Tätigkeit als Werbungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ruhegehaltszahlungen an Priester als Versorgungsbezüge Im Steuerfestsetzungsverfahren grundsätzlich kein Werbungskostenabzug für Aufwendungen eines katholischen Priesters im Ruhestand Berücksichtigung der Aufwendungen eines Priesters im Ruhestand im Billigkeitswege

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ruhegehaltszahlungen an Priester als Versorgungsbezüge - Im Steuerfestsetzungsverfahren grundsätzlich kein Werbungskostenabzug für Aufwendungen eines katholischen Priesters im Ruhestand - Berücksichtigung der Aufwendungen eines Priesters im Ruhestand im Billigkeitswege

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Werbungskosten bei Ruhegehaltszahlungen an Priester

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 20.07.2006 - VI R 26/05

    Aufwendungen für ein Erststudium

    Auszug aus FG Sachsen, 25.07.2012 - 8 K 2495/07
    Dabei ist ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinn fördern (BFH, Urteil vom 20.7.2006, VI R 26/05, BStBl II 2006, 764 m.w.N.).

    Sie müssen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit stehen (BFH, Urteile vom 20.7.2006, VI R 26/05, BStBl II 2006, 764 ; vom 4.12.2002, VI R 120/01, BStBl 2003, 403 [406]; vom 27.5.2003 VI R 33/01, BStBl II 2004, 884 [885]).

  • BFH, 17.09.2009 - VI R 24/08

    Verlust aus Veräußerung der Beteiligung am Arbeitgeber bei Beendigung des

    Auszug aus FG Sachsen, 25.07.2012 - 8 K 2495/07
    Hierunter fallen alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind (BFH, Urteil vom 17.9.2009, VI R 24/08, BStBl II 2010, 198 m.w.N.).

    Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (BFH, Urteile vom 9.2.2012, VI R 23/10, DStR 2012, 1267; vom 6.5.2010, VI R 25/09, BStBl II 2010, 851 [852]; vom 17.9.2009, VI R 24/08, BStBl II 2010, 198 [201]).

  • BFH, 09.02.2012 - VI R 23/10

    Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich

    Auszug aus FG Sachsen, 25.07.2012 - 8 K 2495/07
    Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (BFH, Urteile vom 9.2.2012, VI R 23/10, DStR 2012, 1267; vom 6.5.2010, VI R 25/09, BStBl II 2010, 851 [852]; vom 17.9.2009, VI R 24/08, BStBl II 2010, 198 [201]).

    Ein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen vormaligen Einnahmen und später anfallenden Ausgaben besteht jedoch, wenn bei der Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses Kosten entstehen - insbesondere, wenn ein in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis geführter Rechtsstreit Kosten verursacht (vgl. BFH, Urteil vom 9.2.2012 a.a.O. [1268] mit weiteren Beispielen) oder ein solcher Rechtsstreit durch die Aufwendungen gerade verhindert werden soll (vgl. FG München, Gerichtsbescheid vom 6.2.2007, 9 K 4418/04 [zit. nach juris]) - oder wenn während des Beschäftigungsverhältnisses in Bezug auf dieses Dauerschuldverhältnisse mit Dritten begründet worden waren, die sich nicht parallel mit dem Arbeitsverhältnis beenden lassen (so wohl: Leitsatz zu FG Köln, Urteil vom 2.10.1989, 5 K 4299/88 [zit. nach juris]).

  • BFH, 05.11.1993 - VI R 24/93

    1. Emeritenbezüge sind Einkünfte aus früheren Dienstleistungen; Aufwendungen für

    Auszug aus FG Sachsen, 25.07.2012 - 8 K 2495/07
    Vor diesem Hintergrund kann es angezeigt sein, Aufwendungen eines Pfarrers im Ruhestand, die unmittelbar aus der Erfüllung von mit der Priesterweihe entstandenen kirchenrechtlichen Verpflichtungen resultieren und auf einer der Ausübung des Direktionsrecht des Arbeitgebers ähnlichen Weisung beruhen, im Wege einer Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO wie Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. zu Werbungskosten einer entpflichteten Professorin: BFH, Urteil vom 5.11.1993, VI R 24/93, BStBl II 1994, 238 [240]).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2006 - 2 K 1375/05

    Aufwendungen eines pensionierten Pfarrers als Werbungskosten

    Auszug aus FG Sachsen, 25.07.2012 - 8 K 2495/07
    Sie stellen nachträgliches Entgelt für die in der Zeit vor dem Ruhestand geleistete Arbeit im Dienste der Kirche dar (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 12.9.2006, 2 K 1375/05 und vom 13.3.1981, 3 K 278/80 [jeweils zit. nach juris]).
  • BFH, 06.05.2010 - VI R 25/09

    Aufwendungen für das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV sind Werbungskosten

    Auszug aus FG Sachsen, 25.07.2012 - 8 K 2495/07
    Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (BFH, Urteile vom 9.2.2012, VI R 23/10, DStR 2012, 1267; vom 6.5.2010, VI R 25/09, BStBl II 2010, 851 [852]; vom 17.9.2009, VI R 24/08, BStBl II 2010, 198 [201]).
  • LSG Hessen, 29.11.2011 - L 3 U 207/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz -

    Auszug aus FG Sachsen, 25.07.2012 - 8 K 2495/07
    Nach den Feststellung des Hessischen Landessozialgerichts (Urteil vom 29.11.2011, L 3 U 207/10 [zit. nach juris]) besteht das Dienstverhältnis von evangelischen Pfarrern (wohl der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau) auch im Ruhestand fort, so dass ein in Ausübung des Amtes nach Eintritt des Ruhestandes erlittener Unfall weiterhin einen Dienstunfall darstellt.
  • BFH, 12.12.2011 - IX B 3/11

    NZB: Einzelrichter als gesetzlicher Richter; Steuerfestsetzung und

    Auszug aus FG Sachsen, 25.07.2012 - 8 K 2495/07
    Die Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Einzelsteuergesetze und die Entscheidung über die abweichende Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen sind in zwei gesonderten Verwaltungsverfahren und in zwei Verwaltungsakten vorzunehmen (vgl. BFH, Beschluss vom 12.12.2011, IX B 3/11, BFH/NV 2012, 700 [701] m.w.N.).
  • FG München, 06.02.2007 - 9 K 4418/04

    Nachträgliche Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit eines pensionierten

    Auszug aus FG Sachsen, 25.07.2012 - 8 K 2495/07
    Ein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen vormaligen Einnahmen und später anfallenden Ausgaben besteht jedoch, wenn bei der Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses Kosten entstehen - insbesondere, wenn ein in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis geführter Rechtsstreit Kosten verursacht (vgl. BFH, Urteil vom 9.2.2012 a.a.O. [1268] mit weiteren Beispielen) oder ein solcher Rechtsstreit durch die Aufwendungen gerade verhindert werden soll (vgl. FG München, Gerichtsbescheid vom 6.2.2007, 9 K 4418/04 [zit. nach juris]) - oder wenn während des Beschäftigungsverhältnisses in Bezug auf dieses Dauerschuldverhältnisse mit Dritten begründet worden waren, die sich nicht parallel mit dem Arbeitsverhältnis beenden lassen (so wohl: Leitsatz zu FG Köln, Urteil vom 2.10.1989, 5 K 4299/88 [zit. nach juris]).
  • BFH, 27.05.2003 - VI R 33/01

    Erstmalige Berufsausbildung: Vorab entstandene Werbungskosten

    Auszug aus FG Sachsen, 25.07.2012 - 8 K 2495/07
    Sie müssen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit stehen (BFH, Urteile vom 20.7.2006, VI R 26/05, BStBl II 2006, 764 ; vom 4.12.2002, VI R 120/01, BStBl 2003, 403 [406]; vom 27.5.2003 VI R 33/01, BStBl II 2004, 884 [885]).
  • BFH, 04.12.2002 - VI R 120/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.03.1981 - 3 K 278/80
  • BFH, 11.05.2010 - IX R 26/09

    Anteilsveräußerung gegen Aktien - Steuerbarkeit - Bestimmung des Übergangs des

  • FG Köln, 02.10.1989 - 5 K 4299/88
  • FG Niedersachsen, 08.06.1993 - III 211/91
  • FG Hamburg, 13.02.2013 - 5 K 50/11

    Werbungskostenabzug eines Pastors im Ruhestand

    Der Kläger steht damit im Ergebnis einem emeritierten Professor gleich, für dessen Aufwendungen der Bundesfinanzhof (BFH) einen steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Versorgungsbezügen abgelehnt hat (BFH Urteil vom 05.11.1993 VI R 24/93, BStBl II 1994, 238, in Abgrenzung von einer unklaren Formulierung im BFH Urteil vom 19.06.1974 VI R 37/70, BStBl II 1975, 23; vgl. a. FG Hamburg Urteile vom 28.02.1989 V 315/86, EFG 1989, 452, vom 20.02.1986 V 140/84, EFG 1986, 555 und vom 19.07.2012 3 K 33/11, juris; vgl. a. FG Köln Urteil vom 24.11.2008 5 K 6417/04, EFG 2009, 1204; für Pfarrer im Ruhestand s. a. Sächsisches FG Urteil vom 25.07.2012 8 K 2495/07, juris; FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 12.09.2006 2 K 1375/05, DStRE 2007, 1147; FG Berlin Urteil vom 22.02.1980 II 315/79, EFG 1980, 388; kritisch Rößler DStZ 1995, 86; Vogel DStR 1990, 191; vgl. a. Nds. FG Urteil vom 08.06.1993 III 211/91, EFG 1994, 141, einerseits mit Hinweis auf eine Trennung von Amt und Auftrag, andererseits in Anlehnung an BFH Urteil vom 19.06.1974 einen Werbungskostenabzug insoweit in Betracht ziehend als der Pfarrer im Ruhestand mit der Vertretung einer Pfarrstelle betraut oder ihm in vergleichbarem Umfang die Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben übertragen wird).

    Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung sind die Bezüge im Gegenteil nachträgliches Entgelt allein für die in der Zeit vor dem Ruhestand geleistete Arbeit (vgl. a. Sächsisches FG Urteil vom 25.07.2012 a. a. O. Tz. 29 juris; FG Berlin Urteil vom 22.02.1980 a. a. O.; FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 12.09.2006 a. a. O. Tz. 15) und fehlt es an dem wirtschaftlichen Zusammenhang der Bezüge mit den Aufwendungen für in der Zeit des Ruhestands entfaltete Tätigkeiten (BFH Urteil vom 05.11.1993 a. a. O. Tz. 11).

    Indes handelt es sich dabei um Auswirkungen der gesellschaftlichen Stellung, die von § 12 S. 1 EStG grundsätzlich der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen zugerechnet wird (vgl. a. Sächsisches FG Urteil vom 25.07.2012 a. a. O. Tz. 39 juris; FG Berlin Urteil vom 20.02.1980 a. a. O.; anders noch i. Erg. RFH Urteil vom 21.12.1927 VI A 505/27, RFHE 22, 339) und im Streitfall mangels auch nur teilweiser Förderung einer Berufstätigkeit i. S. einer Einkunftsquelle (s. o.) auch nicht zu einer anteiligen Berücksichtigung führen kann.

    Der BFH hat allerdings die Möglichkeit einer abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen gem. § 163 Abgabenordnung (AO) gesehen, sofern im Zusammenhang mit fortgesetzter Lehrtätigkeit auf Ersuchen der Hochschule Aufwendungen anfallen und wegen der vorerwähnten Rechtsprechung nicht als Werbungskosten abgezogen werden können (BFH Urteil vom 05.11.1993 Tz. 13 juris; s. a. Sächsisches FG Urteil vom 25.07.2012 a. a. O. Tz. 42 juris; Krüger in: Schmidt EStG 31. Aufl. § 19 Rn. 60 ´emeritierter Hochschullehrer´).

  • FG Hamburg, 06.04.2017 - 2 K 77/16

    Erlass von Einkommensteuer - Prozessuales Verhältnis der Billigkeitsmaßnahmen

    Ein solcher Zusammenhang liegt in Bezug auf die streitgegenständlichen Aufwendungen ausweislich des rechtskräftigen Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2013 (5 K 50/11) nicht vor (vgl. auch Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25. Juli 2012 8 K 2495/07, juris).

    Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass die vor dem Ruhestand ausgezahlten Bezüge des Klägers zu 1) möglicherweise auch als in der Erwartung geleistet angesehen werden können, dass der Pastor im Ruhestand seine kirchenrechtlichen Verpflichtungen weiter erfüllt (vgl. Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25. Juli 2012 8 K 2495/07, juris).

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass schon seit vielen Jahren Finanzrechtsprechung existiert, die in vergleichbaren Konstellationen einen Werbungskostenabzug für pensionierte Pfarrer oder Pastoren abgelehnt hat und die dem Gesetzgeber Anlass hätte geben können, gesetzgeberisch tätig zu werden (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 8. Juni 1993 III 211/91, EFG 1994, 141; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. September 2006 2 K 1375/05, DStRE 2007, 1147; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25. Juli 2012 8 K 2495/07, juris; FG Hamburg, Urteil vom 13. Februar 2013 5 K 50/11, juris).

    Es kann offen bleiben, ob im Einzelfall eine sachliche Unbilligkeit vorliegen kann, wenn einem Pastor im Ruhestand Aufwendungen entstehen, die auf einem konkreten Ersuchen des Dienstherrn - vergleichbar einer arbeitsrechtlichen Weisung - beruhen, wodurch zwar keine rechtliche aber eine besonders intensive moralische Verpflichtung ausgelöst werden kann, die entsprechende pastorale Tätigkeit auszuüben; in Betracht kommt etwa ein Ersuchen des Dienstherrn zur vorübergehenden Übernahme einer "verwaisten" Pastorenstelle bis zu deren Wiederbesetzung (vgl. Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25. Juli 2012 8 K 2495/07, juris: für Pfarrer der Römisch-Katholischen Kirche; BFH-Urteil vom 5. November 1993 VI R 24/93, BStBl II 1994, 238: für entpflichtete Professoren).

  • FG München, 04.06.2019 - 12 K 1944/17

    Kindergeldanspruch für ein behindertes Kind

    (2) Außerdem berücksichtigt der Senat (wie in der Rechtsprechung üblich; vgl. nur BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 X R 57/06, BFHE 225, 421, BStBl II 2009, 1000; FG Münster, Urteil vom 6. Juni 2014 - 4 K 3546/11 E, n.v. juris; Sächsisches FG, Urteil vom 25. Juli 2012 - 8 K 2495/07, n.v. juris) jährliche Werbungskosten von 16, 00 EUR für die Kontoführungsgebühren für das Girokonto von XX, auf die ihr Arbeitgeber den Arbeitslohn überweist (damit monatlich 16/12 = 1,33).
  • OVG Sachsen, 27.03.2017 - 4 D 121/16

    Hundesteuer, Befreiungstatbestand, Steuerbefreiung

    Es steht allenfalls im Ermessen des Gerichts, das Verfahren über die Anfechtungsklage gemäß § 94 VwGO auszusetzen, weil eine Billigkeitsmaßnahme ein Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Hundesteuer wäre (vgl. zu § 74 FGO: SächsFG, Urt. v. 25. Juli 2012 - 8 K 2495/07 -, Rn. 56 m. w. N., juris).
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