Rechtsprechung
FG Sachsen, 29.02.2012 - 8 K 959/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten bei Gerichtsverfahren auf Grund der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen; Einkommensteuerliche Berücksichtigung von i.R.e. Strafverteidigung entstandenen Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten oder als ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bei Verrat von Betriebsgeheimnissen durch einen leitenden Angestellten an einen Wettbewerber des Arbeitgebers kein Werbungskostenabzug für vergleichsweise geleistete Schadensersatzzahlung zur Einstellung des Strafverfahrens
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Bei Verrat von Betriebsgeheimnissen durch einen leitenden Angestellten an einen Wettbewerber des Arbeitgebers kein Werbungskostenabzug für vergleichsweise geleistete Schadensersatzzahlung zur Einstellung des Strafverfahrens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Schadensersatzzahlung als Werbungskosten
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Schadensersatz
- Ertragsteuerrechtliche Behandlung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 18.09.1987 - VI R 121/84
Anforderungen an das Vorliegen von Werbungskosten - Vorliegen einer beruflichen …
Auszug aus FG Sachsen, 29.02.2012 - 8 K 959/06
Im Falle der Veruntreuung bzw. des Verrats von Geschäftsgeheimnissen werde eine solche Schädigung zumindest billigend in Kauf genommen; derartige Handlungen könnten nicht mehr als im Rahmen der beruflichen Zielvorstellung des Klägers angenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 1987, BFH/NV 1988, 353).Die bewusste Schädigung des Arbeitgebers ist das Gegenteil dessen, wozu sich der Arbeitnehmer im Dienstvertrag verpflichtet hat (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 1987, BFH/NV 1988, 353), unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer mit seiner Handlung einen weitergehenden beruflichen Zweck, etwa die eigene Bereicherung oder die einer ihm nahe stehenden Person, verfolgt.
- BFH, 15.01.2009 - VI R 37/06
Bewährungsauflagen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens …
Auszug aus FG Sachsen, 29.02.2012 - 8 K 959/06
Zuletzt haben die Kläger unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 VI R 37/06 geltend gemacht, dass das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG dann nicht bestehe, wenn die streitigen Zahlungen zum Ausgleich von Schäden geleistet worden seien.Betrieblich oder beruflich veranlasster Schadensersatz ist Erwerbsaufwand, der Einkünfte mindernd zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 VI R 37/062, BStBl II 2010, 111).
- BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77
Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt …
Auszug aus FG Sachsen, 29.02.2012 - 8 K 959/06
Für die steuerrechtliche Beurteilung ist maßgeblich, ob das dem Geldabfluss zugrunde liegende Ereignis in nicht nur unbedeutenden Maße auf einer privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Veranlassung beruht (vgl. BFH-Beschluss des Großen Senats vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BStBl II 1978, 105 ).
- BFH, 20.12.1988 - VI R 55/84
Abziehbarkeit von Einkünften aus beruflicher Veranlassung aufgrund …
Auszug aus FG Sachsen, 29.02.2012 - 8 K 959/06
In einem solchen Fall muss bereits zu einem Zeitpunkt, in dem der Grund für die Aufwendungen gelegt wird, der dargestellte berufliche Zusammenhang bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 1988 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23). - BFH, 09.12.2003 - VI R 35/96
Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
Auszug aus FG Sachsen, 29.02.2012 - 8 K 959/06
So greifen private Gründe dann durch, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft, oder wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollte oder sich oder einem Dritten durch die schädigenden Handlung bereichert hat (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2003 VI R 35/96, BStBl II 2004, 641). - BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Auszug aus FG Sachsen, 29.02.2012 - 8 K 959/06
Voraussetzung ist, dass im jeweiligen Einzelfall die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint und die Kosten selbst notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFH/NV 2011, 1426).