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   FG Sachsen, 29.03.2000 - 6 K 539/98   

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https://dejure.org/2000,25421
FG Sachsen, 29.03.2000 - 6 K 539/98 (https://dejure.org/2000,25421)
FG Sachsen, Entscheidung vom 29.03.2000 - 6 K 539/98 (https://dejure.org/2000,25421)
FG Sachsen, Entscheidung vom 29. März 2000 - 6 K 539/98 (https://dejure.org/2000,25421)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 12 Abs. 1
    Zulassung zur Steuerberaterprüfung: Technisch ausgerichtetes (DDR-)Studium kein wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium gem. § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung: Technisch ausgerichtetes (DDR-)Studium kein wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium gem. § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 28.08.1990 - VII R 25/89

    Wissenschaftliches Hochschulstudium - Wirtschaftswissenschaftliche Fachrichtung -

    Auszug aus FG Sachsen, 29.03.2000 - 6 K 539/98
    Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger im wesentlichen geltend, ein Fachhochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung liege nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. August 1990 VII R 25/89, BFHE 162, 159, BStBl II 1991, 154 dann vor, wenn in nennenswertem Umfang wirtschaftswissenschaftliche Unterrichtsveranstaltungen besucht würden; dies sei bei einem Anteil dieser Unterrichtsveranstaltungen von über 20 % der Gesamtstundenzahl der Fall.

    Unter Anwendung der Rechtsgrundsätze des BFH in BFHE 162, 159, BStBl II 1991, 154 , denen sich der erkennende Senat anschließt, erfordert ein Studium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung jedoch u.a., daß die wirtschaftswissenschaftliche Ausrichtung des Studiums auf der Grundlage einer fest umrissenen Studienordnung (vgl. Stundentafel) erfolgt, in der die wirtschaftswissenschaftliche Ausrichtung des gesamten Studiengangs zum Ausdruck kommt (BFH in BFHE 162, 159, BStBl II 1991, 154 unter I.2.).

    Unabhängig von dem Anteil der wirtschaftswissenschaftlichen Lehrinhalte, wobei wie in den zitierten Entscheidungen des Sächsischen Finanzgerichts auch die Abschlußarbeit mit ihrem nicht wirtschaftswissenschaftlichen Inhalt bei der Gesamtstundenzahl zu berücksichtigen wäre, war das Studium des Klägers nicht von vornherein auf eine Tätigkeit in der Wirtschaft ausgerichtet (BFH in BFHE 162, 159, BStBl II 1991, 154 unter I.2.).

  • FG Sachsen, 22.03.1995 - 1 K 281/94
    Auszug aus FG Sachsen, 29.03.2000 - 6 K 539/98
    Insbesondere das Fach Mathematik sei unter Hinweis auf die Urteile des Sächsischen Finanzgerichts vom 22. März 1995 1 K 281/94 und vom 13. Dezember 1995 1 K 41/94 zu 100 % den wirtschaftswissenschaftlich ausgerichteten Lehrveranstaltungen zuzurechnen.

    Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, inwieweit bzw. ob überhaupt die Ausbildung des Klägers in Politischer ökonomie des Kapitalismus - in der Stundentafel und im Zeugnis ist im übrigen lediglich das Fach Marxismus-Leninismus ausgewiesen - als wirtschaftswissenschaftlich zu gewichten ist, und ob er sich der Beurteilung des Faches Mathematik in den Entscheidungen des Sächsischen Finanzgerichts vom 22. März 1995 1 K 281/94 und vom 13. Dezember 1995 1 K 41/94 anschließt.

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