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   FG Sachsen-Anhalt, 02.10.2014 - 5 K 996/12   

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https://dejure.org/2014,45450
FG Sachsen-Anhalt, 02.10.2014 - 5 K 996/12 (https://dejure.org/2014,45450)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 02.10.2014 - 5 K 996/12 (https://dejure.org/2014,45450)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 02. Oktober 2014 - 5 K 996/12 (https://dejure.org/2014,45450)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 4 Nr 18 S 1 UStG 2005, Art 13 Teil A Abs 1 Buchst g EWGRL 388/77, Art 132 Abs 1 Buchst g EGRL 112/2006, UStG VZ 2006, UStG VZ 2007
    Umsatzsteuerfreiheit von einheitlich gegenüber Patienten erbrachten Leistungen eines Hausnotrufdienstes und Fahrdienstes im ärztlichen Notdienst

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerfreiheit von Umsätzen aus einem Hausnotrufdienst und Fahrdienst im ärztlichen Notdienst; Vermittlung von Leistungen aus einem vertragsärztlichen Notfalldienst mit dringlichem Hausbesuchsdienst

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hausnotrufdienst und Fahrdienst im ärztlichen Notdienst eines Unternehmers Steuerbefreiung nach Unionsrecht Kostenübernahme durch Krankenkassen indiziert die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter Einheitlichkeit der Leistung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Hausnotrufdienst und Fahrdienst im ärztlichen Notdienst eines Unternehmers - Steuerbefreiung nach Unionsrecht - Kostenübernahme durch Krankenkassen indiziert die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter - Einheitlichkeit der Leistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 515
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 01.12.2010 - XI R 46/08

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Vereins für Rettungsdienste u. a., der

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 02.10.2014 - 5 K 996/12
    Hierzu hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits klargestellt (Urteil vom 1. Dezember 2010 XI R 46/08, BFH/NV 2011, 712), dass der Hausnotrufdienst als im Sinne des Unionsrechts eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit sowie als anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen ist.

    Auch die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, gehört zu den von den Richtlinienbestimmungen begünstigten Leistungen (BFH-Urteil vom 1. Dezember 2010 XI R 46/08, a.a.O.).

    Soweit der BFH im o.g. Urteil vom 1. Dezember 2010 XI R 46/08 die an den ärztlichen Notdienst ausgeführten Fahrdienstleistungen nicht für steuerfrei gehalten hat, beruhte dies darauf, dass das Entgelt für den Transport vom Notarzt unmittelbar an den dort transportierenden Kläger entrichtet wurde, weshalb der transportierende Kläger keine Leistungen an den jeweiligen Patienten, sondern an den jeweiligen Notarzt erbrachte.

  • EuGH, 19.07.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs.

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 02.10.2014 - 5 K 996/12
    Maßgeblich für die Frage, ob jede Leistung als selbständig oder als einheitliche Leistung zu beurteilen ist, sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 19.7.2012 C-44/11 "Deutsche Bank AG", Rz. 25, vom 17.1.2013 C-224/11 "BGZ Leasing", Rz. 41 m.w.N.; BFH-Urteil vom 10.1.2013 V R 31/10, BStBl II 2013, 352 m.w.N.).
  • EuGH, 17.01.2013 - C-224/11

    BGŻ Leasing - Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 02.10.2014 - 5 K 996/12
    Maßgeblich für die Frage, ob jede Leistung als selbständig oder als einheitliche Leistung zu beurteilen ist, sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 19.7.2012 C-44/11 "Deutsche Bank AG", Rz. 25, vom 17.1.2013 C-224/11 "BGZ Leasing", Rz. 41 m.w.N.; BFH-Urteil vom 10.1.2013 V R 31/10, BStBl II 2013, 352 m.w.N.).
  • BFH, 10.01.2013 - V R 31/10

    Umsatzsteuer bei der Veranstaltung einer "Dinner-Show" - Komplexe Leistung -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 02.10.2014 - 5 K 996/12
    Maßgeblich für die Frage, ob jede Leistung als selbständig oder als einheitliche Leistung zu beurteilen ist, sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 19.7.2012 C-44/11 "Deutsche Bank AG", Rz. 25, vom 17.1.2013 C-224/11 "BGZ Leasing", Rz. 41 m.w.N.; BFH-Urteil vom 10.1.2013 V R 31/10, BStBl II 2013, 352 m.w.N.).
  • BFH, 08.08.2013 - V R 13/12

    Richtlinienkonforme enge Auslegung des § 4 Nr. 18 UStG - Betrieb eines

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 02.10.2014 - 5 K 996/12
    Nach dem - nach Aussage des FA derzeit noch von der Finanzverwaltung ergebnisoffen erörterten - BFH-Urteil vom 8. August 2013 V R 13/12 (BFHE 242, 557 m.w.N.) stellt in Fortentwicklung der bisherigen BFH-Rechtsprechung ein ausgeführtes Bündel von Leistungen in Gestalt des Bereitstellens von Notfallfahrzeugen einschließlich Fahrern, des Bereitstellens und des Betriebes einer Leitzentrale, der Annahme und Vermittlung eingehender Notfallrufe, des Führens schriftlicher Aufzeichnungen über die Tätigkeiten sowie der fernmündlichen Vermittlung von Konsiliarwünschen des Notfallarztes an Fachärzte einen einheitlichen, von § 4 Nr. 18 UStG umfassten Umsatz dar, wenn die einzelnen Handlungen so eng mit dem Betrieb eines Notfalldienstes verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.
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