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   FG Sachsen-Anhalt, 05.12.2012 - 3 K 624/07   

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FG Sachsen-Anhalt, 05.12.2012 - 3 K 624/07 (https://dejure.org/2012,52875)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05.12.2012 - 3 K 624/07 (https://dejure.org/2012,52875)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05. Dezember 2012 - 3 K 624/07 (https://dejure.org/2012,52875)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 5 Abs 1 EStG 2002, § 249 Abs 1 HGB, § 93 Abs 3 S 2 FGO, § 5 Abs 3 S 2 FGO, § 104 Abs 1 FGO
    Beratung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in der Besetzung der mündlichen Verhandlung - Rückstellungen für Nachbetreuungsleistungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung einer Rückstellung für die Betreuung von Lebensversicherungsverträgen; Ruhen eines Verfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückstellungsbildung wegen Erfüllungsrückstand Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung als Ermessensentscheidung und in der Besetzung der mündlichen Verhandlung Nichtberücksichtigung nachträglichen Vorbringens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rückstellungsbildung wegen Erfüllungsrückstand - Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung als Ermessensentscheidung und in der Besetzung der mündlichen Verhandlung - Nichtberücksichtigung nachträglichen Vorbringens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1601
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 19.07.2011 - X R 26/10

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.12.2012 - 3 K 624/07
    Da es sich um Angaben aus der Sphäre der Steuerpflichtigen handelt, die von der Finanzverwaltung regelmäßig nur eingeschränkt nachgeprüft werden können und die zudem der Herbeiführung einer Steuerminderung dienen, tragen die Steuerpflichtigen die volle Feststellungslast für ihre entsprechenden Tatsachenbehauptungen (BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147; vgl. BFH-Urteil vom 28. November 2007 X R 11/07, BFHE 220, 3, BStBl II 2008, 335).

    Dieser Natur des Bilanzpostens entsprechend kann ggf. auch auf spätere Aufzeichnungen zurückgegriffen werden, sofern sie geeignet sind, die voraussichtlich anfallenden Kosten zu belegen (BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147).

    Es ist zu berücksichtigen, dass der zu führende Belegnachweis sich auf Vorgänge bezieht, die sich allein in der Sphäre des Steuerpflichtigen zugetragen haben und die zu einem späteren Zeitpunkt nur in eingeschränktem Umfang und nur mit erheblichem Ermittlungsaufwand auf ihre zutreffende Erfassung hin überprüft werden können (BFH-Urteil vom 19. Juli 2010 X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147; vgl. hierzu BFH-Urteil vom 09. November 2005 VI R 27/05, BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408, unter II.1.c, zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch).

    Ziel ist es dabei immer, dass der Kunde umfassend versichert ist und bleibt." deutet eher darauf hin, dass die laufende Kontaktaufnahme dem Abschluss weiterer Verträge dienen soll (BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147).

    Die einzelnen rechtliche Verpflichtung ist aber Voraussetzung der Rückstellung (BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147).

  • BFH, 29.04.2005 - VIII B 128/03

    NZB: Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.12.2012 - 3 K 624/07
    Der Senat entscheidet nach eigenem Ermessen über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (BFH-Beschluss vom 29. April 2005 VIII B 128/03, BFH/NV 2005, 18; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 196. Lfg. November 2007, § 93, Rz 47; Fu in Schwarz, FGO, 36. Lfg. Mai 2011, § 93, Rz 30; Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 118. Lfg. Februar 2009, § 93, Rz 8).

    Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 296a Satz 1 ZPO ist ein Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung, wie es im Streitfall im nachgereichten Schriftsatz wie auch der Anlage zu diesem liegt, nicht mehr zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 29. April 2005 VIII B 128/03, BFH/NV 2005, 1823; vgl. Stöcker in Beermann/Gosch, FGO, 62. Erg.-Lfg.

  • BFH, 22.01.2015 - IV R 62/11

    Wegfall der Klagebefugnis einer Personengesellschaft mit deren Vollbeendigung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.12.2012 - 3 K 624/07
    Der Kläger hat seinen Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahren III R 14/11, IV R 62/11 und X R 25/11 nicht aufrechterhalten.

    Der Beklagte hat schriftsätzlich das Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahren III R 14/11, IV R 62/11 und X R 25/11 beantragt.

  • BFH, 23.10.2003 - V R 24/00

    Umsatzsteuerbefreiung für Altenheim

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.12.2012 - 3 K 624/07
    Mai 2011, § 93, Rz 31; vgl. BAG-Urteil vom 25. Januar 2012 4 AZR 185/10, NZA-RR 2013, 41; a.A. BFH-Beschluss vom 28. Februar 1996 II R 61/95, BStBl II 1996, 318, und BFH-Urteil vom 23. Oktober 2003 V R 24/00, BStBl II 2004, 89).

    Solange eine - in diesem Sinn - noch nicht verkündete Entscheidung noch nicht zugestellt ist, stellt sie ein grundsätzlich noch abänderbares "Internum" des Gerichts dar (BFH-Urteil vom 23.10.2003 V R 24/00, BStBl II 2004, 89; BFH-Beschluss vom 08.03.2011 IV S 14/10, BFH/NV 2011, 1161).

  • BFH, 12.12.2013 - X R 25/11

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.12.2012 - 3 K 624/07
    Der Kläger hat seinen Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahren III R 14/11, IV R 62/11 und X R 25/11 nicht aufrechterhalten.

    Der Beklagte hat schriftsätzlich das Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahren III R 14/11, IV R 62/11 und X R 25/11 beantragt.

  • BFH, 27.02.2014 - III R 14/11

    Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands - Rechtspflicht zur

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.12.2012 - 3 K 624/07
    Der Kläger hat seinen Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahren III R 14/11, IV R 62/11 und X R 25/11 nicht aufrechterhalten.

    Der Beklagte hat schriftsätzlich das Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahren III R 14/11, IV R 62/11 und X R 25/11 beantragt.

  • BFH, 01.10.2002 - XI B 187/01

    NZB; Darlegung von Zulassungsgründen, nachgereichte Schriftsätze

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.12.2012 - 3 K 624/07
    Es handelt sich nicht etwa um bloße Ergänzungen oder Erläuterungen bisherigen Vortrags wie sie womöglich ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden könnten (vgl. BFH-Beschluss vom 01. Oktober 2002 XI B 187/01, BFH/NV 2003, 77), sondern um neuen Sachvortrag gepaart mit der erstmaligen Vorlage von Unterlagen.
  • BFH, 28.11.2007 - X R 11/07

    Verteilung der Beweislast bei weder beim Steuerpflichtigen noch beim FA

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.12.2012 - 3 K 624/07
    Da es sich um Angaben aus der Sphäre der Steuerpflichtigen handelt, die von der Finanzverwaltung regelmäßig nur eingeschränkt nachgeprüft werden können und die zudem der Herbeiführung einer Steuerminderung dienen, tragen die Steuerpflichtigen die volle Feststellungslast für ihre entsprechenden Tatsachenbehauptungen (BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147; vgl. BFH-Urteil vom 28. November 2007 X R 11/07, BFHE 220, 3, BStBl II 2008, 335).
  • BFH, 09.11.2005 - VI R 27/05

    Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch - zeitnahe Führung in geschlossener Form

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.12.2012 - 3 K 624/07
    Es ist zu berücksichtigen, dass der zu führende Belegnachweis sich auf Vorgänge bezieht, die sich allein in der Sphäre des Steuerpflichtigen zugetragen haben und die zu einem späteren Zeitpunkt nur in eingeschränktem Umfang und nur mit erheblichem Ermittlungsaufwand auf ihre zutreffende Erfassung hin überprüft werden können (BFH-Urteil vom 19. Juli 2010 X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147; vgl. hierzu BFH-Urteil vom 09. November 2005 VI R 27/05, BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408, unter II.1.c, zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch).
  • BFH, 08.04.1998 - VIII R 32/95

    Vorlage an den Großen Senat zu den Anforderungen an eine schlüssige Rüge der

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.12.2012 - 3 K 624/07
    c) Ein Fall der Reduktion des Ermessens auf Null (vgl. hierzu Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 196. Lfg. November 2007, § 93, Rz 47;.BFH.Beschluss vom 08. April 1998 VIII R 32/95, BStBl II 1998, 676) liegt nicht vor.
  • BFH, 28.02.1996 - II R 61/95

    Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Abschluß der

  • BAG, 25.01.2012 - 4 AZR 185/10

    Absoluter Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts -

  • BFH, 26.02.2004 - XI R 59/03

    Mehrere nichtselbstständige Arbeitsverhältnisse: Kürzung Vorwegabzug

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2008 - 1 S 1922/07

    Teilnahme der ehrenamtlichen Richter an Urteilsberatung nach Eingang eines

  • BFH, 12.01.1994 - VIII R 44/93

    Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision

  • BFH, 11.12.2006 - IX B 128/06

    Recht auf Gehör

  • BFH, 15.07.2005 - I B 19/05

    Mündliche Verhandlung; Wiedereröffnung; Besetzung des Gerichts

  • BFH, 08.03.2011 - IV S 14/10

    Bindung an die Entscheidung nach formloser Bekanntgabe der Urteilsformel an einen

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.01.2014 - 3 K 1223/11

    Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Klagebefugnis der

    Die Änderung eines solchen "Internums", das das Ergebnis der Beratung nach der mündlichen Verhandlung bildet, kann aber nur durch den gesamten Spruchkörper in derselben Besetzung wie in der mündlichen Verhandlung erfolgen (Senatsurteil vom 05. Dezember 2012 3 K 624/07, EFG 2013, 1601).
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