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   FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 4 K 993/10   

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https://dejure.org/2013,49319
FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 4 K 993/10 (https://dejure.org/2013,49319)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 12.11.2013 - 4 K 993/10 (https://dejure.org/2013,49319)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 12. November 2013 - 4 K 993/10 (https://dejure.org/2013,49319)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 2 Abs 2 S 1 KraftStG 2002, § 8 Nr 1 KraftStG 2002, § 4 Abs 4 Nr 1 PBefG, § 4 Abs 4 Nr 3 PBefG, § 8 Nr 2 KraftStG 2002
    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines VW-Transporters als Personenwagen oder Lastkraftwagen

  • verkehrslexikon.de

    Zur Einstufung eines VW-Transporters als Personenwagen oder Lastkraftwagen bei der Kfz-Steuer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs (hier: VW Transporter T4)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kraftfahrzeugsteuer für VW-T4 Bus

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kraftfahrzeugsteuer für VW-T4 Bus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines VW-Transporters

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Einordnung eines VW-T4

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1146
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 01.10.2008 - II R 63/07

    Geländewagen sind für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer unabhängig vom europäischen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 4 K 993/10
    Diese steuerliche Einstufung ergebe sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. Oktober 2008 (Aktenzeichen II R 63/07), das vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden sei.

    Dessen Besteuerung erfolgt gemäß § 8 Nr. 2 KraftStG als "anderes Fahrzeug" nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht (BFH-Urteil vom 01.10.2008 - II R 63/07, BStBl II 2009, 20).

    Das EU-Gemeinschaftsrecht enthält nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keine verbindlichen Festlegungen hinsichtlich der Einteilung von Kraftfahrzeugen für Zwecke der Erhebung von Kraftfahrzeugsteuer (Beschluss vom 21.08.2006 - VII B 333/05, BStBl II 2006, 721; Urteile vom 09.04.2008 - II R 62/07, BStBl II 2008, 691, und vom 01.10.2008 - II R 63/07, BStBl II 2009, 20).

    Auf weitere für die Einstufung als Personen- oder Lastkraftwagen sprechende Merkmale kommt es danach nicht mehr entscheidungserheblich an (vgl. BFH-Urteil vom 01.10.2008 - II R 63/07, BStBl II 2009, 20).

  • BFH, 24.02.2010 - II R 6/08

    Maßgeblichkeit von zulässigem Gesamtgewicht und Nutzlast für PKW-Besteuerung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 4 K 993/10
    Im Übrigen beruft sich der Kläger auf das Urteil des BFH vom 24. Februar 2010 (II R 6/08, BStBl II 2010, 994) und auf die DIN 70010 (Systematik der Straßenfahrzeuge), wonach das streitige Fahrzeug nicht als PKW besteuert werden dürfe, weil die Nutzlast des Fahrzeugs mit 1.215 kg mehr als 800 kg betrage und weil es als "anderes Fahrzeug" bzw. als "Mehrzweckfahrzeug" anzusehen sei.

    Im Übrigen beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf das Urteil des BFH vom 24. Februar 2010 (II R 6/08).

  • BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99

    Kfz-Steuer: Abgrenzung Pkw und Lkw

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 4 K 993/10
    Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z. B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (BFH-Urteile vom 26.11.1991 - VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414, vom 26.06.1997 - VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810, vom 05.05.1998 - VII R 104/97, BStBl II 1998, 489, und vom 01.08.2000 - VII R 26/99, BStBl II 2001, 72).

    Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen hält es der Bundesfinanzhof für gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH-Urteile vom 01.08.2000 - VII R 26/99, BStBl II 2001, 72, und vom 08.02.2001 - VII R 73/00, BStBl II 2001, 368).

  • BFH, 08.02.2001 - VII R 73/00

    Kfz-Steuer bei Pick-up-Fahrzeugen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 4 K 993/10
    Auch der Fahrzeugklassifikation des Herstellers und der darauf beruhenden verkehrsrechtlich orientierten Beurteilung durch das Kraftfahrtbundesamt kommt keine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bindungswirkung zu (BFH-Urteil vom 08.02.2001 - VII R 73/00, BStBl II 2001, 368).

    Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen hält es der Bundesfinanzhof für gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH-Urteile vom 01.08.2000 - VII R 26/99, BStBl II 2001, 72, und vom 08.02.2001 - VII R 73/00, BStBl II 2001, 368).

  • BFH, 13.04.2007 - IX B 14/07

    Kfz-Steuer: Einordnung eines sog. Pick-up

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 4 K 993/10
    Aus eigener Kenntnis der Mitglieder des erkennenden Senats von dem Typ des streitigen Fahrzeugs ist bei einem VW-Kleinbus mit sieben eingetragenen Sitzplätzen die Ladefläche kleiner ist als die zur Personenbeförderung dienende Fläche und macht somit weniger als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs aus, zumal als "Ladefläche" nur die zum Beladen zur Verfügung stehende Bodenfläche und nicht der darüber (z.B. über den Radkästen) befindliche Raum anzusehen ist (BFH-Beschluss vom 13.04.2007 - IX B 14/07, BFH/NV 2007, 1352).
  • BFH, 30.09.1981 - II R 56/78

    Packwagen - Schausteller - Zulassungsverfahren - Kraftfahrzeugsteuer -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 4 K 993/10
    Die verkehrsrechtliche Einstufung als Personen- oder Lastkraftwagen ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich jedoch nicht bindend (BFH-Urteil vom 30.09.1981 - II R 56/78, BStBl II 1982, 82).
  • BFH, 26.11.1991 - VII R 88/90

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Zugmaschinen zur Verwendung in einem

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 4 K 993/10
    Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z. B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (BFH-Urteile vom 26.11.1991 - VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414, vom 26.06.1997 - VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810, vom 05.05.1998 - VII R 104/97, BStBl II 1998, 489, und vom 01.08.2000 - VII R 26/99, BStBl II 2001, 72).
  • BFH, 26.06.1997 - VII R 12/97

    Anforderungen an die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 4 K 993/10
    Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z. B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (BFH-Urteile vom 26.11.1991 - VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414, vom 26.06.1997 - VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810, vom 05.05.1998 - VII R 104/97, BStBl II 1998, 489, und vom 01.08.2000 - VII R 26/99, BStBl II 2001, 72).
  • BFH, 05.05.1998 - VII R 104/97

    Lkw-Begriff im Kfz-Steuerrecht

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 4 K 993/10
    Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z. B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (BFH-Urteile vom 26.11.1991 - VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414, vom 26.06.1997 - VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810, vom 05.05.1998 - VII R 104/97, BStBl II 1998, 489, und vom 01.08.2000 - VII R 26/99, BStBl II 2001, 72).
  • BFH, 21.08.2006 - VII B 333/05

    Keine Änderung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Maßgeblichkeit des Begriffes

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 4 K 993/10
    Das EU-Gemeinschaftsrecht enthält nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keine verbindlichen Festlegungen hinsichtlich der Einteilung von Kraftfahrzeugen für Zwecke der Erhebung von Kraftfahrzeugsteuer (Beschluss vom 21.08.2006 - VII B 333/05, BStBl II 2006, 721; Urteile vom 09.04.2008 - II R 62/07, BStBl II 2008, 691, und vom 01.10.2008 - II R 63/07, BStBl II 2009, 20).
  • BFH, 26.10.2006 - VII B 135/06

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Pick-up Mitsubishi

  • BFH, 09.04.2008 - II R 62/07

    Besteuerung von Geländefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8

  • FG Köln, 28.11.2005 - 6 V 3715/05

    Einstufung eines Land Rover Geländewagens mit 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht als

  • FG Bremen, 20.02.2017 - 4 K 5/15

    Anforderungen an die kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung eines Fahrzeugs als

    Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt habe mit Urteil vom 12. November 2013 ( 4 K 993/10) über die Einstufung eines Fahrzeugs der Marke VW Transporter T 4 mit Ladefläche, wobei die Fläche zur Beförderung der Personen größer gewesen sei, entschieden.
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