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   FG Sachsen-Anhalt, 14.07.2008 - 1 K 346/03   

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https://dejure.org/2008,20743
FG Sachsen-Anhalt, 14.07.2008 - 1 K 346/03 (https://dejure.org/2008,20743)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14.07.2008 - 1 K 346/03 (https://dejure.org/2008,20743)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14. Juli 2008 - 1 K 346/03 (https://dejure.org/2008,20743)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellungslast des den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfängers für das Vorliegen der Voraussetzungen; Möglichkeiten der Verweigerung des Rechts auf Vorsteuerabzug

  • Judicialis

    UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; ; RL 77/388/EWG Art. 17

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug des letzten Glieds eines Umsatzsteuerkarussells; Wissen-Müssen von den betrügerischen Aktivitäten des Karussells

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug des letzten Glieds eines Umsatzsteuerkarussells - Wissen-Müssen von den betrügerischen Aktivitäten des Karussells

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 14.07.2008 - 1 K 346/03
    Das Recht zum Vorsteuerabzug bleibt des weiteren nur dann erhalten, wenn der Unternehmer alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können und die sicherstellen, dass er nicht in einen Betrug einbezogen wurde (vgl. BFH Urteil vom 19.04.07, V R 48/04, BFH/NV 2007, 2035).

    Die Schwierigkeit eines Negativbeweises ändert an dieser Verteilung der Beweislast grundsätzlich nichts (vgl. BFH Urteil vom 19.04.07, V R 48/04, unter II.C.3., BFH/NV 2007, 2035, m.w.N.).

  • FG Sachsen-Anhalt, 14.07.2008 - 1 K 344/03

    Anerkennung von Vorsteuerbeträgen im Falle eines Handels mit Computerteilen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 14.07.2008 - 1 K 346/03
    Insoweit verweist der Senat auf seine Urteile vom 14. Juli 2008 in den Rechtsstreiten 1 K 344/03 (Klage des Klägers betreffend Umsatzsteuer 1996) und 1 K 345/03 (Umsatzsteuer 1997) und macht diese zum Gegenstand der hiesigen Entscheidung.

    In Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger mit seiner Firma A ab dem 13. Mai 1997 bis zum 31. März 1998 seine Waren fast ausschließlich von der B (und ihrer Vorgängerfirma ...) bezog, er die handelnden Personen kannte, weiterhin durch Barzahlungen auffiel und - nach Beendigung der Tätigkeit der Firma ... (insoweit bezieht sich der Senat auf sein Urteil vom 14. Juli 2008 in der Sache 1 K 344/03) und Austausch mit den damals nach Brasilien geflüchteten Haupttätern - in die neu gegründeten Lieferketten einstieg, ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger die Hintergründe der Geschäfte, insbesondere die Zwischenschaltung der Firma B als "Abdeckfirma" kannte.

  • BFH, 06.12.2007 - V R 61/05

    Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 14.07.2008 - 1 K 346/03
    Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass die Identität des Rechnungsausstellers nachgewiesen ist, der Sitz des liefernden Unternehmens tatsächlich bestanden hat, kein Leistungsbezug von einem Nichtunternehmer vorliegt und keine Scheinrechnungen ausgestellt worden sind (st. Rspr., vgl. z.B. BFH Urteil vom 27.06.1996, V R 51/93, BStBl. II 1996, 620; BFH Beschluss vom 04.02.2003, V B 81/02, BFH/NV 2003, 670; BFH Beschluss vom 11.03.1999, V B 135/98, BFH/NV 1999, 1253; BFH Urteil vom 06.12.2007, V R 61/05, DStZ 2008, 301, BFH-PR 2008, 273; BFH Beschluss vom 03.08.2007, V B 73/07, UR 2007, 944).

    Nach dem BFH (z.B. BFH Beschluss vom 11.03.99 V B 135/98, BFH/NV 1999, 1253 oder Urteil vom 06.12.07, V R 61/05, DStZ 2008, 301) führt der fehlende Nachweis eines tatsächlichen Sitzes zu einer Rückforderung der Vorsteuer.

  • BFH, 11.03.1999 - V B 135/98

    "Schein-GmbH"; Vorsteuerabzug

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 14.07.2008 - 1 K 346/03
    Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass die Identität des Rechnungsausstellers nachgewiesen ist, der Sitz des liefernden Unternehmens tatsächlich bestanden hat, kein Leistungsbezug von einem Nichtunternehmer vorliegt und keine Scheinrechnungen ausgestellt worden sind (st. Rspr., vgl. z.B. BFH Urteil vom 27.06.1996, V R 51/93, BStBl. II 1996, 620; BFH Beschluss vom 04.02.2003, V B 81/02, BFH/NV 2003, 670; BFH Beschluss vom 11.03.1999, V B 135/98, BFH/NV 1999, 1253; BFH Urteil vom 06.12.2007, V R 61/05, DStZ 2008, 301, BFH-PR 2008, 273; BFH Beschluss vom 03.08.2007, V B 73/07, UR 2007, 944).

    Nach dem BFH (z.B. BFH Beschluss vom 11.03.99 V B 135/98, BFH/NV 1999, 1253 oder Urteil vom 06.12.07, V R 61/05, DStZ 2008, 301) führt der fehlende Nachweis eines tatsächlichen Sitzes zu einer Rückforderung der Vorsteuer.

  • BFH, 04.02.2003 - V B 81/02

    Vorsteuerabzug; Feststellungslast

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 14.07.2008 - 1 K 346/03
    Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass die Identität des Rechnungsausstellers nachgewiesen ist, der Sitz des liefernden Unternehmens tatsächlich bestanden hat, kein Leistungsbezug von einem Nichtunternehmer vorliegt und keine Scheinrechnungen ausgestellt worden sind (st. Rspr., vgl. z.B. BFH Urteil vom 27.06.1996, V R 51/93, BStBl. II 1996, 620; BFH Beschluss vom 04.02.2003, V B 81/02, BFH/NV 2003, 670; BFH Beschluss vom 11.03.1999, V B 135/98, BFH/NV 1999, 1253; BFH Urteil vom 06.12.2007, V R 61/05, DStZ 2008, 301, BFH-PR 2008, 273; BFH Beschluss vom 03.08.2007, V B 73/07, UR 2007, 944).
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.07.2008 - 1 K 345/03

    Anerkennung von Vorsteuerbeträgen im Falle eines Handels mit Computerteilen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 14.07.2008 - 1 K 346/03
    Insoweit verweist der Senat auf seine Urteile vom 14. Juli 2008 in den Rechtsstreiten 1 K 344/03 (Klage des Klägers betreffend Umsatzsteuer 1996) und 1 K 345/03 (Umsatzsteuer 1997) und macht diese zum Gegenstand der hiesigen Entscheidung.
  • BFH, 27.06.1996 - V R 51/93

    Vorsteuerabzug bei Subunternehmern - Scheinfirma? Kennzeichnung des leistenden

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 14.07.2008 - 1 K 346/03
    Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass die Identität des Rechnungsausstellers nachgewiesen ist, der Sitz des liefernden Unternehmens tatsächlich bestanden hat, kein Leistungsbezug von einem Nichtunternehmer vorliegt und keine Scheinrechnungen ausgestellt worden sind (st. Rspr., vgl. z.B. BFH Urteil vom 27.06.1996, V R 51/93, BStBl. II 1996, 620; BFH Beschluss vom 04.02.2003, V B 81/02, BFH/NV 2003, 670; BFH Beschluss vom 11.03.1999, V B 135/98, BFH/NV 1999, 1253; BFH Urteil vom 06.12.2007, V R 61/05, DStZ 2008, 301, BFH-PR 2008, 273; BFH Beschluss vom 03.08.2007, V B 73/07, UR 2007, 944).
  • BFH, 03.08.2007 - V B 73/07

    Vorsteuerabzug; Feststellungslast; umfangreiche Barzahlungen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 14.07.2008 - 1 K 346/03
    Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass die Identität des Rechnungsausstellers nachgewiesen ist, der Sitz des liefernden Unternehmens tatsächlich bestanden hat, kein Leistungsbezug von einem Nichtunternehmer vorliegt und keine Scheinrechnungen ausgestellt worden sind (st. Rspr., vgl. z.B. BFH Urteil vom 27.06.1996, V R 51/93, BStBl. II 1996, 620; BFH Beschluss vom 04.02.2003, V B 81/02, BFH/NV 2003, 670; BFH Beschluss vom 11.03.1999, V B 135/98, BFH/NV 1999, 1253; BFH Urteil vom 06.12.2007, V R 61/05, DStZ 2008, 301, BFH-PR 2008, 273; BFH Beschluss vom 03.08.2007, V B 73/07, UR 2007, 944).
  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 14.07.2008 - 1 K 346/03
    Nach den Urteilen des EuGH vom 06. Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, BFH/NV Beilage 2006, 454, kann das Recht auf Vorsteuerabzug verweigert bzw. der Vorsteuerabzug rückgängig gemacht werden, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass die Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorgenommen wird, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war.
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