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   FG Sachsen-Anhalt, 16.12.2014 - 4 K 226/14   

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FG Sachsen-Anhalt, 16.12.2014 - 4 K 226/14 (https://dejure.org/2014,49781)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 16.12.2014 - 4 K 226/14 (https://dejure.org/2014,49781)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 16. Dezember 2014 - 4 K 226/14 (https://dejure.org/2014,49781)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2009, § 9 Abs 5 EStG 2009
    Befristetes Arbeitsverhältnis begründet keinen Ansatz der Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf erhöhte Werbungskosten für Fahrtaufwendungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auch während der Probezeit oder bei einem befristetes Arbeitsverhältnisse besteht für den Arbeitnehmer keine Auswärtstätigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Auch während der Probezeit oder bei einem befristetes Arbeitsverhältnisse besteht für den Arbeitnehmer keine Auswärtstätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 805
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 08.08.2013 - VI R 72/12

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 16.12.2014 - 4 K 226/14
    Zur Begründung bezieht sich der Kläger des Weiteren auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 08.08.2012 VI R 72/12.

    Eine Auswärtstätigkeit liegt nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, u.a. vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird (BFH-Urteile 8.8.2013 VI R 72/12, BStBl II 2014, 68; vom 15.5.2013 VI R 41/12, BStBl II 2013, 704; vom 13.6.2012 VI R 47/11, BStBl II 2013, 169).

    Nach Auffassung des Klägers soll das auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen gelten, wenn die Befristung nicht über die Zeitspannen hinausgeht, über die der Bundesfinanzhof in dem Urteil vom 8. August 2013 VI R 72/12 zu entscheiden hatte (3 Jahre).

    Aus der durch die Klägerseite angeführten Entscheidung des BFH vom 8.8.2013 VI R 72/12 ergibt sich ebenfalls keine andere Wertung.

    In dem dem BFH-Urteil vom 8.8.2013 (VI R 72/12, BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68) zugrundeliegenden Fall war zu beurteilen, ob ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt wird, dort eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet oder nicht.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 8.8.2014 (VI R 59/12, BFHE 242, 354, BStBl II 2014, 66; vgl. auch Bergkemper, jurisPR-Steuerrecht 4/2014 Anm. 2) entschieden, dass bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahren an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nach einer unbefristeten Versetzung eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen sei, während dies nach dem BFH-Urteil vom 8.8.2013 (VI R 72/12, a.a.O.; vgl. Bergkemper, juris-PR-SteuerrR 4/2014, Anm. 3) bei einer befristeten Abordnung oder Versetzung für drei Jahre dagegen nicht der Fall sei.

  • BFH, 19.01.2012 - VI R 32/11

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 16.12.2014 - 4 K 226/14
    Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (vgl. z.B. BFH Urteile vom 22.9.2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354; vom 19.1.2012 VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936).

    Soweit der BFH in verschiedenen Entscheidungen ausgeführt hat, dass eine vorübergehende Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf zum Tätigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers wird (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.2005 VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378; vom 10.7.2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818) und dass eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers nur dann zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG wird, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer dieser Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet hat (vgl. BFH-Urteile vom 19.1.2012 VI R 36/11, BFHE 236, 353, BStBl II 2012, 503; VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; vom 9.6.2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36; VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34), war eine bloße zeitliche Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses in diesen Fällen nicht entscheidend.

  • BFH, 24.09.2013 - VI R 51/12

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 16.12.2014 - 4 K 226/14
    Der Senat sieht sich mit dieser Entscheidung in Einklang mit den Erwägungen des BFH im Urteil vom 24.9.2013, VI R 51/12, BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342.

    Danach ist die Frage, ob der Arbeitnehmer lediglich vorübergehend in einer anderen betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätig wird oder von Anbeginn dauerhaft an den neuen Beschäftigungsort entsandt wurde anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls zu beurteilen (BFH-Urteil vom 24.9.2013 VI R 51/12, BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342).

  • BFH, 27.02.2014 - III R 60/13

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses;

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 16.12.2014 - 4 K 226/14
    Auch nach neuem Recht (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013, BGBl I 2013, 285) ist von einer dauerhaften Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte u.a. dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer "für die Dauer des Dienstverhältnisses" an dieser Tätigkeitsstätte tätig werden soll (vgl. BFH Urteil vom 27.2.2014 III R 60/13, BFHE 244, 421, BFH/NV 2014, 1140).
  • BFH, 09.06.2011 - VI R 55/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 16.12.2014 - 4 K 226/14
    Soweit der BFH in verschiedenen Entscheidungen ausgeführt hat, dass eine vorübergehende Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf zum Tätigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers wird (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.2005 VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378; vom 10.7.2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818) und dass eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers nur dann zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG wird, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer dieser Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet hat (vgl. BFH-Urteile vom 19.1.2012 VI R 36/11, BFHE 236, 353, BStBl II 2012, 503; VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; vom 9.6.2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36; VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34), war eine bloße zeitliche Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses in diesen Fällen nicht entscheidend.
  • BFH, 08.08.2013 - VI R 59/12

    Regelmäßige Arbeitsstätte nach unbefristeter Versetzung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 16.12.2014 - 4 K 226/14
    Der BFH hat in seinem Urteil vom 8.8.2014 (VI R 59/12, BFHE 242, 354, BStBl II 2014, 66; vgl. auch Bergkemper, jurisPR-Steuerrecht 4/2014 Anm. 2) entschieden, dass bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahren an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nach einer unbefristeten Versetzung eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen sei, während dies nach dem BFH-Urteil vom 8.8.2013 (VI R 72/12, a.a.O.; vgl. Bergkemper, juris-PR-SteuerrR 4/2014, Anm. 3) bei einer befristeten Abordnung oder Versetzung für drei Jahre dagegen nicht der Fall sei.
  • FG Thüringen, 12.03.2014 - 3 K 786/13

    Keine Auswärtstätigkeit wegen befristeten Arbeitsverhältnis

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 16.12.2014 - 4 K 226/14
    Im Streitfall fehlt es dagegen überhaupt an einer solchen Auswärtstätigkeit des Klägers (so auch Thüringer Finanzgericht 3 K 786/13, EFG 2014, 1873, Revision eingelegt, Az. des BFH VI R 54/14).
  • BFH, 10.07.2008 - VI R 21/07

    Betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 16.12.2014 - 4 K 226/14
    Soweit der BFH in verschiedenen Entscheidungen ausgeführt hat, dass eine vorübergehende Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf zum Tätigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers wird (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.2005 VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378; vom 10.7.2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818) und dass eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers nur dann zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG wird, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer dieser Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet hat (vgl. BFH-Urteile vom 19.1.2012 VI R 36/11, BFHE 236, 353, BStBl II 2012, 503; VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; vom 9.6.2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36; VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34), war eine bloße zeitliche Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses in diesen Fällen nicht entscheidend.
  • BFH, 07.05.2015 - VI R 54/14

    Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 16.12.2014 - 4 K 226/14
    Im Streitfall fehlt es dagegen überhaupt an einer solchen Auswärtstätigkeit des Klägers (so auch Thüringer Finanzgericht 3 K 786/13, EFG 2014, 1873, Revision eingelegt, Az. des BFH VI R 54/14).
  • BFH, 09.06.2011 - VI R 36/10

    Auswärtstätigkeit bei Einsatz in verschiedenen Filialen - Regelmäßige

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 16.12.2014 - 4 K 226/14
    Soweit der BFH in verschiedenen Entscheidungen ausgeführt hat, dass eine vorübergehende Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf zum Tätigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers wird (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.2005 VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378; vom 10.7.2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818) und dass eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers nur dann zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG wird, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer dieser Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet hat (vgl. BFH-Urteile vom 19.1.2012 VI R 36/11, BFHE 236, 353, BStBl II 2012, 503; VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; vom 9.6.2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36; VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34), war eine bloße zeitliche Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses in diesen Fällen nicht entscheidend.
  • BFH, 19.01.2012 - VI R 36/11

    Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten - Tätigkeit als

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 58/09

    Regelmäßige Arbeitsstätte

  • FG Niedersachsen, 07.11.2012 - 2 K 135/12

    Steuerliche Einordnung während der sechsmonatigen Probezeit entstandener

  • BFH, 19.12.2005 - VI R 30/05

    Dreimonatsfrist bei Verpflegungsmehraufwendungen - Auswärtstätigkeit eines

  • BFH, 15.05.2013 - VI R 41/12

    Verpflegungsmehraufwand für Leiharbeitnehmer

  • BFH, 06.11.2014 - VI R 21/14

    Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung

  • BFH, 22.09.2010 - VI R 54/09

    Arbeitgeberseitige Fahrergestellung nicht stets Lohn - Zweck des Zuschlags nach §

  • BFH, 09.07.2009 - VI R 21/08

    Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte

  • BFH, 18.12.2008 - VI R 39/07

    Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer

  • BFH, 10.04.2008 - VI R 66/05

    Ermittlung der Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen, jedoch befristeten

  • FG Köln, 19.02.2014 - 9 K 2957/12

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Probearbeitsverhältnis

  • BFH, 17.06.2010 - VI R 35/08

    Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer - Verpflegungsmehraufwand

  • BFH, 13.06.2012 - VI R 47/11

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb des Kunden -

  • BFH, 10.12.2015 - VI R 7/15

    Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2014  4 K 226/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 805 veröffentlichten Gründen ab.

    Er beantragt, das Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2014  4 K 226/14 sowie die Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2014 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 3. Juli 2013 dahingehend abzuändern, dass weitere Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 660 EUR und Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 372 EUR bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug gebracht werden.

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