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   FG Sachsen-Anhalt, 20.02.2012 - 1 K 850/07   

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FG Sachsen-Anhalt, 20.02.2012 - 1 K 850/07 (https://dejure.org/2012,35034)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20.02.2012 - 1 K 850/07 (https://dejure.org/2012,35034)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20. Februar 2012 - 1 K 850/07 (https://dejure.org/2012,35034)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    R 135 Abs 9 EStR, R 135 Abs 10 EStR, § 13 Abs 1 Nr 1 EStG 1997, § 13 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 15 Abs 2 S 1 EStG 1997
    Einkünftequalifizierung für Personengesellschaft, die eigene und fremde landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet - Einkünfteinfizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG - Aktivierung des Feldinventars - Anwendung von Vereinfachungs- und Billigkeitsregelungen für ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feldinventar und die stehende Ernte als Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder Umlaufvermögen eines Betriebes; Aktivierung von Feldinventar und der stehenden Ernte; Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Hilfe der Naturkräfte als Merkmal der Landwirtschaft und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung von land- und forstwirtschaftlicher gegenüber gewerblicher Betätigung Zurechnung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft Abfärbung bei Mitunternehmerschaften mit teils gewerblicher und teils land- und forstwirtschaftlicher Betätigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Mitunternehmerschaften mit teils gewerblicher und teils landwirtschaftlicher Betätigung

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1645
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 16.12.1997 - VIII R 32/90

    Verdeckte Mitunternehmerschaft bei Familien-GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.02.2012 - 1 K 850/07
    Bei einer echten stillen Gesellschaft mit entsprechend ausgeprägter Mitunternehmerinitiative sowie entsprechendem Mitunternehmerrisiko des stillen Gesellschafters, wie hier bei G. L., und mit einer entsprechenden Legitimation des nach außen auftretenden Gesellschafters im Innenverhältnis, wie hier bei T. L., ist Steuersubjekt der gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO die Gesellschaft und Steuersubjekt der Gewerbesteuer (nach BFH, Urt. v. 27. Mai 1982, V R 110-111/81, BStBl. II 1987, 124; BFH, Urt. v. 16. Dezember 1997, VIII R 32/90, BStBl. II 1998, 480) der nach außen auftretende Gesellschafter.

    Eine Mitunternehmerschaft setzt nämlich gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStR regelmäßig das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses (BFH, Urt. v. 16. Dezember 1997 VIII R 32/90, BStBl II 1998, 480, m.w.N.) oder zumindest ein gesellschaftsähnliches Gemeinschaftsverhältnis voraus (BFH, Urt. v. 1. Juli 2003, VIII R 2/03 BFH/ NV 2003, 1564).

    Entscheidend dafür ist, dass das solchen Austauschverträgen an sich innewohnende Element von Leistung und Gegenleistung in der Gesamtbetrachtung einem Zusammenwirken zu gemeinsamem Zweck gewichen ist (BFH, Urt. v. 16. Dezember 1997, VIII R 32/90, BStBl. II 1998, 480).

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 12/98

    Abfärberegelung bei geringer gewerblicher Tätigkeit

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.02.2012 - 1 K 850/07
    Als absolute Obergrenze für unbedeutende Hilfsgeschäfte wird dabei - in Anlehnung an R 135 Abs. 9 und 10 EStR - ein Nettoumsatz von 20.000 DM bzw. - in Anlehnung an die Freibetragsgrenze des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG - von 48.000 DM diskutiert (vgl. BFH, Urt. v. 11. August 1999, XI R 12/98, BStBl. II, 2000, 229).

    Flankiert wird diese absolute zudem von einer prozentualen Obergrenze, die (laut BFH, Urt. v. 11. August 1999, a.a.O.) wohl unter 1, 25 % liegen soll und damit ebenfalls bei weitem überschritten wäre.

  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 2/03

    Verdeckte Mitunternehmerschaft

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.02.2012 - 1 K 850/07
    Eine Mitunternehmerschaft setzt nämlich gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStR regelmäßig das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses (BFH, Urt. v. 16. Dezember 1997 VIII R 32/90, BStBl II 1998, 480, m.w.N.) oder zumindest ein gesellschaftsähnliches Gemeinschaftsverhältnis voraus (BFH, Urt. v. 1. Juli 2003, VIII R 2/03 BFH/ NV 2003, 1564).

    Fehlt es am ausdrücklichen oder gar schriftlichen Abschluss eines solchen Vertrages, kann ein derartiger Bindungswillen nicht etwa unterstellt werden, sondern muss sich aus dem tatsächlichen Verhalten, gegebenenfalls unter Einschluss ausdrücklich eingegangener Rechtsbeziehungen wie Anstellungs-, Darlehens-, Miet- oder Pachtverträgen, und deren Handhabung ergeben (BFH, Urt. v. 1. Juli 2003, VIII R 2/03, BFH/ NV 2003, 1564).

  • BFH, 22.01.2004 - IV R 45/02

    Landwirtschaftliche Dienstleistungen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.02.2012 - 1 K 850/07
    Soweit der Beklagte erwidert, dass die angeschafften Maschinen im eigenen Betrieb gar nicht ausgelastet gewesen seien und folglich von vornherein für Lohnarbeiten gedient hätten, verweist die Klägerseite darauf, dass diese für einen Einsatz im eigenen Betrieb angeschafft worden seien und folglich (nach BFH, Urt. v. 22. Januar 2004, IV R 45/02, BStBl. II 2004, 512; bzw. v. 14. Dezember 2006, IV R 10/05, BFH/ NV 2007, 1244) auch dem eigenen Betriebsvermögen zuzurechnen seien.

    Allerdings ist auch eine derartige an sich land- und forstwirtschaftliche Betätigung als gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStR und § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG einzustufen, wenn der Land- und Forstwirt sie für andere Land- und Forstwirte ohne Beziehung zum eigenen Betrieb ausübt (BFH, Urt. v. 22. Januar 2004, a.a.O.).

  • BFH, 10.08.1994 - I R 133/93

    Übt der Inhaber einer Steuerberaterpraxis neben seiner freiberuflichen auch eine

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.02.2012 - 1 K 850/07
    Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, dass der erkennende Senat eher zur Ansicht eines anderen Senates des BFH (vgl. Urt. v. 10. August 1994, I R 133/93, BStBl. II 1995, 171) neigt, der sich sogar ganz gegen eine Anwendung des Geringfügigkeitsgedankens ausgesprochen hat, so dass jede im Rahmen einer Personengesellschaft ausgeübte gewerbliche Tätigkeit zur steuerlichen Umqualifizierung von anderen nicht gewerblichen Einkünften führt, und zwar aus der Überlegung heraus, dass die Formulierung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStR, insbesondere das nachträglich eingefügte Wort "auch", ja schließlich zeigt, dass die Rechtsprechung des RFH, wonach eine gewerblich tätige Personengesellschaft insgesamt nur gewerbliche Einkünfte haben könne und zwar auch dann, wenn der gewerblichen Tätigkeit im Rahmen des gesamten Unternehmens nur geringfügige wirtschaftliche Bedeutung zukomme, im Gesetz verankert werden sollte, während die gegenteilige Auffassung weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesentwicklung eine Stütze findet.
  • BFH, 09.10.1986 - IV R 235/84

    Steuerberatung durch Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Innengesellschaft)

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.02.2012 - 1 K 850/07
    Bei einer echten stillen Gesellschaft mit entsprechend ausgeprägter Mitunternehmerinitiative sowie entsprechendem Mitunternehmerrisiko des stillen Gesellschafters, wie hier bei G. L., und mit einer entsprechenden Legitimation des nach außen auftretenden Gesellschafters im Innenverhältnis, wie hier bei T. L., ist Steuersubjekt der gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO die Gesellschaft und Steuersubjekt der Gewerbesteuer (nach BFH, Urt. v. 27. Mai 1982, V R 110-111/81, BStBl. II 1987, 124; BFH, Urt. v. 16. Dezember 1997, VIII R 32/90, BStBl. II 1998, 480) der nach außen auftretende Gesellschafter.
  • BFH, 22.10.1987 - IV R 17/84

    Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Mitunternehmerschaft

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.02.2012 - 1 K 850/07
    Entscheidendes Abgrenzungskriterium zur Mitunternehmerschaft ist jedoch auch hier, ob die Erzielung von Gewinnen aus der Bodenbewirtschaftung als gemeinsamer Zweck angestrebt wird oder jeder Beteiligte getrennt auf eigene Rechnung tätig wird (BFH, Urt. v. 22. Oktober 1987, IV R 17/84, BStBl. II 1988, 62), so dass im vorliegenden Fall die Annahme einer Mitunternehmerschaft aus den oben bereits dargelegten Gründen ausscheidet.
  • BFH, 10.05.1990 - V R 136/85

    Anforderungen an die Umsatzsteuerfestsetzung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.02.2012 - 1 K 850/07
    Zwar kann eine atypisch stille Gesellschaft gar nicht Beteiligte eines Finanzrechtsstreites sein oder einen zur Vertretung berufenen Geschäftsführer haben (BFH, Beschl. v. 30. September 2005, VIII B 150/04, BFH/ NV 2006, 299), sondern tritt mit ihrem Empfangsbevollmächtigten über eine Prozessstandschaft auf (BFH, Urt. v. 10. Mai 1990, V R 136/85, BFH/ NV 1991, 420).
  • BFH, 23.01.1992 - IV R 19/90

    Selbständiger Gewerbebetrieb durch Tätigkeit eines Landwirts als Holzrücker

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.02.2012 - 1 K 850/07
    Letzteres wäre nach R 135 Abs. 9 Satz 1 EStR ohne weiteres von Anfang an anzunehmen, wenn der Land- und Forstwirt Wirtschaftsgüter außerbetrieblich verwendet, die er eigens zu diesem Zweck angeschafft hat (vgl. auch BFH vom 23. Januar 1992, IV R 19/90, Haufe-Index 64244).
  • BFH, 27.05.1993 - IV R 1/92

    Zur Beteiligung des stillen Gesellschafters am laufenden Gewinn und an den

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.02.2012 - 1 K 850/07
    Mitunternehmerrisiko bedeutet die Teilhabe am Erfolg und Misserfolg des Betriebes (BFH, Urt. v. 18. April 2000, VIII R 68/98, BStBl II 2001, 359), beim laufenden Gewinn und Verlust oder wenigsten bei den stillen Reserven und dem Geschäftswert (BFH, Urt. v. 27. Mai 1993, IV R 1/92, BStBl II 1994, 700).
  • BFH, 13.05.1998 - VIII R 81/96

    Gewerbebetrieb; Arbeitsgemeinschaft - Innengesellschaft

  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 68/98

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 89/98

    Pauschalierung der Lohnsteuer für Aushilfskräfte in Betrieben der Landwirtschaft

  • BFH, 30.09.2005 - VIII B 150/04

    Atypisch stille Gesellschaft; Mitunternehmerschaft

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 10/05

    Zur Abgrenzung der Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft gegenüber

  • BGH, 12.11.2007 - II ZR 183/06

    Anforderungen an die BGB-Innengesellschaft und Wirkung der Durchsetzungssperre

  • BGH, 20.10.2008 - II ZR 207/07

    Vorliegen einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts

  • OLG Dresden, 02.07.2019 - 4 U 447/19

    Rechtsschutzversicherung für Landwirte

    Zum anderen ist auch steuerrechtlich eine an sich land- und forstwirtschaftliche Betätigung erst dann als sonstige gewerbliche Tätigkeit anzusehen, wenn der Land- und Forstwirt diese Tätigkeit ohne Beziehung zum eigenen Betrieb ausübt (BFH, Urteil vom 22.01.2004 - IV ZR 45/02; Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.02.2012 - 1 K 850/07 Rdz. 24 m.w.N.).
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