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   FG Sachsen-Anhalt, 21.10.2002 - 2 V 389/02   

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FG Sachsen-Anhalt, 21.10.2002 - 2 V 389/02 (https://dejure.org/2002,14469)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21.10.2002 - 2 V 389/02 (https://dejure.org/2002,14469)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21. Oktober 2002 - 2 V 389/02 (https://dejure.org/2002,14469)
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Volltextveröffentlichung

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    Übertragung des Mandantenstammes als verdeckte Gewinnausschüttung; Tantiemevereinbarung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Körperschaftsteuer 1993 und 1994 und Gewerbesteuermeßbetrag 1993 und 1994)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • BFH, 18.12.1996 - I R 26/95

    Verdeckte Gewinnausschüttung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.10.2002 - 2 V 389/02
    Eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. SächsFG, EFG 1999, 1201 ) Im Falle eines Wettbewerbes zwischen der Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Kapitalgesellschaft eigene konkrete Geschäftschancen ihren Gesellschaftern unentgeltlich zur Nutzung überlässt (vgl. BFH, BFHE 182, 190 insoweit abweichend von der Rechtsauffassung in den Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Februar 1992 IV B 7 -S 2742- 6/92 (BStBl I 1992, 137)).

    Dies ist auch nicht mit einer dem Geschäftsführer u.U. erlaubten Wettbewerbstätigkeit im Geschäftsfeld der Antragstellerin vergleichbar (s. BFH, BFHE 182, 190 ), da der Gesellschaftergeschäftsführer hier unter Nutzung der der Antragstellerin zustehenden Mandantenbeziehungen eine Übertragung der bestehenden Beratungsverträge herbeigeführt hat (vgl. für den Fall einer entgeltlichen Übertragung: BFH, BStBl. II 1994, 925).

    b) Die Antragstellerin vermag sich auch nicht darauf zu berufen, dass die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung dann ausgeschlossen sein kann, wenn eine Forderung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter - z.B. auf Schadensersatz -, die in der Bilanz der Kapitalgesellschaft nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erfolgswirksam zu aktivieren ist, besteht, weil dann eine bilanzielle Vermögensminderung i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht angenommen werden könne (vgl. BFHE 182, 190 ; BFH, BStBl. II 1997, 89).

    Der Senat weicht auch nicht von der Entscheidung des BFH in BFHE 182, 190 ab.

  • BFH, 27.04.2000 - I R 88/99

    Bemessungsgrundlage

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.10.2002 - 2 V 389/02
    Das gilt u.a. dann, wenn die zugesagte Tantieme sich auf mehr als 50 v.H. des Jahresüberschusses der Gesellschaft beläuft (BFH, BFH/NV 2001, 342 ; BFH, BStBl. II 1995, 549, 550; BFH, BFH/NV 1996, 437; BFH, BFH/NV 1994, 740).

    Es ist deshalb im Allgemeinen unangemessen, wenn eine Tantiemeregelung dazu führt, dass mehr als die Hälfte des Gewinns von dem Geschäftsführer abgeschöpft wird (vgl. BFH, BFH/NV 2001, 342 ).

    Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde einem Fremdgeschäftsführer nicht schon deshalb den überwiegenden Teil des Gewinns belassen, weil sich für die Gesellschaft gleichwohl eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals ergibt (vgl. BFH, BFH/NV 2001, 342 m.w.N.).

  • BFH, 11.06.1996 - I R 97/95

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Überlassung von Wissen des

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.10.2002 - 2 V 389/02
    Dabei kann offen bleiben, ob zivilrechtlich wirksam eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot vereinbart wurde (vgl. dazu BFH, BFHE 181, 122 ; BFH, BFH/NV 1999, 1725 mit Hinweis auf BGH, NJW 1993, 193 ).

    c) Der Senat befindet sich mit dieser Auffassung entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht in Abweichung von der Rechtsprechung des BFH in BFHE 178, 371 und BFHE 181, 122 .

  • BFH, 30.08.1995 - I R 155/94

    Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.10.2002 - 2 V 389/02
    Eine solche setzt nur voraus, dass der Gesellschaftergeschäftsführer Informationen oder Geschäftschancen der Antragstellerin nutzte, für deren Überlassung ein fremder Dritter ein Entgelt gezahlt haben würde (vgl. BFH, NFH/NV 1999, 1725; BFH, BFHE 178, 371).

    c) Der Senat befindet sich mit dieser Auffassung entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht in Abweichung von der Rechtsprechung des BFH in BFHE 178, 371 und BFHE 181, 122 .

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.02.2003 - 2 V 630/02
    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.10.2002 - 2 V 389/02
    In weiteren Verfahren 2 K 628/02 und 2 V 630/02 wendet sich der Geschäftsführer der Antragstellerin gegen eine einkommensteuererhöhende Zurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung bei seinen Einkünften.

    e) Ob und ggf. wie sich die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung auf die Einkünfte des Geschäftsführers auswirkt, muss den Verfahren 2 K 628/02 und 2 V 630/02 vorbehalten bleiben.

  • BFH, 29.10.1991 - VIII R 2/86

    - Verdeckte Gewinnausschüttung bei unentgeltlicher Übertragung eines Anteils an

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.10.2002 - 2 V 389/02
    Das kann wie hier dazu führen, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen ist, obwohl kein Veräußerungsgewinn erzielt wird (BFH, BStBl. II 1992, 832 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 14.09.1994 - I R 6/94

    Behandlung des "Verzichts" auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.10.2002 - 2 V 389/02
    b) Die Antragstellerin vermag sich auch nicht darauf zu berufen, dass die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung dann ausgeschlossen sein kann, wenn eine Forderung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter - z.B. auf Schadensersatz -, die in der Bilanz der Kapitalgesellschaft nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erfolgswirksam zu aktivieren ist, besteht, weil dann eine bilanzielle Vermögensminderung i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht angenommen werden könne (vgl. BFHE 182, 190 ; BFH, BStBl. II 1997, 89).
  • BFH, 30.07.1997 - I R 65/96

    Gebäudeerrichtung auf Gesellschaftergrundstück

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.10.2002 - 2 V 389/02
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch dann gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis liegen, für den Schadensersatzanspruch einen "Forderungsverzicht" ausspricht (vgl. BFH, BStBl II 1998, 402, m.w.N.).
  • FG Münster, 12.10.1993 - 1 K 5734/89
    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.10.2002 - 2 V 389/02
    Die Grundsätze zur Buchwertfortführung bei einer Betriebsübertragung stehen der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht entgegen, denn zwischen diesen beiden Instituten besteht kein direkter Zusammenhang dergestalt, dass bei der Zulässigkeit einer Buchwertfortführung beim Erwerber des Wirtschaftsgutes die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ausscheidet (vgl. FG Münster, EFG 1994, 537).
  • BGH, 28.09.1992 - II ZR 299/91

    Haftung des wirtschaftlichen GmbH-Alleingesellschafters

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.10.2002 - 2 V 389/02
    Dabei kann offen bleiben, ob zivilrechtlich wirksam eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot vereinbart wurde (vgl. dazu BFH, BFHE 181, 122 ; BFH, BFH/NV 1999, 1725 mit Hinweis auf BGH, NJW 1993, 193 ).
  • FG Hessen, 16.05.2000 - 4 K 4128/97

    Gewinntantieme; Verlustvortrag; verdeckte Gewinnausschüttung; Jahresüberschuß -

  • BFH, 28.06.1989 - I R 89/85

    1. Angemessenheit des Gehaltes eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH -

  • BFH, 18.05.1994 - I R 109/93

    Tätigkeit auf Rechnung und im Namen des Erwerbers nach Veräußerung einer

  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2001 - 6 K 131/98

    Vereinbarung einer gewinntantiemeabhängigen Geschäftsführer-Vergütung ohne feste

  • BFH, 15.03.2000 - I R 74/99

    Gewinntantieme als vGA

  • BFH, 25.10.1995 - I R 9/95

    Zur Auslegung von Vereinbarungen einer Kapitalgesellschaft mit ihrem

  • FG Hessen, 18.01.2000 - 4 K 3248/99

    Geschäftsführergehalt; Angemessenheit; mehrere Geschäftsführer;

  • BFH, 02.03.1988 - I R 103/86

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Leistungen an eine dem beherrschenden

  • BFH, 13.12.1989 - I R 99/87

    Gehalt eines nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte

  • BFH, 09.04.1997 - I R 52/96

    Beherrschender Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft

  • BFH, 01.07.1992 - I R 78/91

    Tantiemenbemesung nach Gewinn gemäß GoB

  • BFH, 05.10.1994 - I R 50/94

    Geschäftsführergehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers muß auch an den

  • BFH, 04.12.1991 - I R 63/90

    Frage der verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zwischen GmbH und beherrschendem

  • BFH, 01.12.1993 - I B 158/93

    Angemessenheit von Bezügen eines Gesellschafter Geschäftsführers

  • BFH, 12.10.1995 - I R 4/95

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Angemessenheit von Gewinntantiemen

  • BFH, 15.03.2000 - I R 40/99

    Erdienbarkeit einer Pensionszusage

  • FG Sachsen, 06.05.1999 - 2 K 72/98

    Aufwendungen für ein Gutachten über den Unternehmenswert als Gewinnausschüttung

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.02.2003 - 2 V 630/02

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch unentgeltliche Übertragung des Mandantenstamms

    Die GmbH hat ihrerseits gegen die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung Klage (2 K 288/02) erhoben und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (2 V 389/02) gestellt.
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