Rechtsprechung
FG Sachsen-Anhalt, 22.11.2007 - 1 K 1865/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bewertung einer als verdeckte Gewinnausschüttung geltenden Zinszahlung an einen Gesellschafter für von diesem zur Verfügung gestellte Darlehen; Qualifizierung von Zinszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen; Wegfall der Pflicht zur Einbehaltung und Abführung einer ...
- Judicialis
EStG 1999 § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; ; EStG 1999 § 44 Abs. 5 S. 1; ; EStG § 43 Abs. 1 Nr. 1; ; KStG § 8a
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Als verdeckte Gewinnausschüttungen gem. § 8a KStG geltende Zinszahlungen an den Gesellschafter für von diesem der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestellte Darlehen keine verdeckten Gewinnausschüttungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Sachsen-Anhalt, 22.11.2007 - 1 K 1865/06
- BFH, 18.03.2009 - I R 13/08
Papierfundstellen
- EFG 2008, 1068
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- FG Düsseldorf, 05.09.2000 - 6 K 2821/97
Kapitalertragsteuer; verdeckte Gewinnausschüttung; …
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 22.11.2007 - 1 K 1865/06
Gegen den Haftungsbescheid richtete sich der am 22. Dezember 2003 erhobene Einspruch, der sich inhaltlich mit einem Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 05. September 2000, 6 K 2821/97 KE, EFG 2001, 84, ausschließlich gegen die Feststellungen aus dem Prüfvermerk Nr. 1 (§ 8a Abs. 1 KStG / DM Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag) richtete, soweit das Jahr 1999 betroffen war.Der Senat folgt dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 05. September 2000, 6 K 2821/97 KE, EFG 2001, 84, und ist der Auffassung, dass verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nur solche Leistungen einer Kapitalgesellschaft an den Anteilseigner sind, denen eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung zugrunde liegt.
- BFH - I R 109/00 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 22.11.2007 - 1 K 1865/06
Obwohl das Finanzgericht Düsseldorf im Jahre 2000 ein entsprechendes Urteil gefällt hat und die von der Finanzverwaltung eingelegte Revision unter dem BFH-Aktenzeichen I R 109/00 von der Finanzverwaltung zurückgenommen wurde, hat der Gesetzgeber bis zum Veranlagungszeitraum 2003 den Wortlaut des § 8a KStG unverändert gelassen. - BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86
Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 22.11.2007 - 1 K 1865/06
Eine andere Bewertung würde eine Fiktion darstellen, die einer Rechtsgrundlage bedürfte (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1986, GrS 2/86 unter C.I.2.c, BStBl. 1998 II 349, 354).
- BFH, 20.08.2008 - I R 29/07
Verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8a KStG 2002 als …
Insbesondere Wassermeyer (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2004, 749;… in Tipke/Söhn [Hrsg.], Gedächtnisschrift für Trzaskalik, 2005, S. 331; in Schön [Hrsg.], Einkommen aus Kapital, Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft, Band 30 [2007], S. 257, 259; anders noch derselbe in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 20 Rz C 78 [134. Lfg. August 2003]: "mittelbare" Auswirkung des § 8a KStG auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) und dem folgend Kempf und Schmidt (Deutsche Steuer-Zeitung 2008, 410; s. auch FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2007 1 K 1865/06, EFG 2008, 1068, zur Vorfassung des § 8a KStG 1999) vertreten die Auffassung, § 8a KStG 2002 komme keine Auswirkung auf der Gesellschafterebene zu. - BFH, 18.03.2009 - I R 13/08
Verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8a KStG 1999 ist ein …
Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage, die sich allein auf jene Kapitalertragsteuer bezog, die auf die vGA gemäß § 8a Abs. 1 KStG 1999 entfiel, gab das Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 22. November 2007 1 K 1865/06 statt; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1068 abgedruckt.