Rechtsprechung
FG Sachsen-Anhalt, 22.11.2011 - 4 K 1497/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 3 Abs 1b Nr 1 UStG 1999, § 10 Abs 4 Nr 1 UStG 1999, § 4 Abs 2 EStG 1997
Unentgeltliche Wertabgabe durch Überführung von Wirtschaftsgütern eines Einzelunternehmers in ein Sonderbetriebsvermögen einer KG - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Steuerpflichtigkeit der Entnahme von Gegenständen aus einem Einzelunternehmen für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Überführung von Wirtschaftsgütern eines Einzelunternehmens in ein Sonderbetriebsvermögen als unentgeltliche Wertabgabe
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Überführung von Wirtschaftsgütern eines Einzelunternehmens in ein Sonderbetriebsvermögen als unentgeltliche Wertabgabe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Überführung von Wirtschaftsgütern in ein Sonderbetriebsvermögen
- haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)
Überführung von Vermögensgegenständen in das Sonderbetriebsvermögen umsatzsteuerpflichtig?
Verfahrensgang
- FG Sachsen-Anhalt, 22.11.2011 - 4 K 1497/06
- BFH, 21.05.2014 - V R 20/13
- BFH - V B 7/12 (anhängig)
Papierfundstellen
- EFG 2012, 1505
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 18.10.2001 - V R 106/98
Entnahme eines Pkw
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 22.11.2011 - 4 K 1497/06
Dabei ist allerdings, falls der Gegenstand - wie vorliegend - vom Unternehmer angeschafft worden ist, auf den Restwert, mithin den Einkaufspreis des Gegenstandes abzüglich der bis zum Zeitpunkt des Umsatzes angefallenen Abschreibungen für Abnutzung (AfA) abzustellen (BFH-Urteil vom 18. Oktober 2001 - V R 106/98, BStBl. II 2002, 551). - BFH, 19.05.2005 - IV R 17/02
Zum Zeitpunkt der Aufstellung einer Aufgabebilanz und Gewinnrealisierung im …
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 22.11.2011 - 4 K 1497/06
Eine Betriebsaufgabe i. S. v. § 16 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbstständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und wenn er in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt (BFH-Urteil vom 19. Mai 2005 - IV R 17/02, BStBl. II 2005, 637). - BFH, 04.07.2002 - V R 10/01
Umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 22.11.2011 - 4 K 1497/06
Eine Geschäftsveräußerung liegt nach § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird, wobei es nach der Rechtsprechung des BFH unschädlich ist, wenn einzelne Wirtschaftsgüter von der Übereignung oder Einbringung ausgenommen werden (BFH-Urteil vom 04. Juli 2002 - V R 10/01, BStBl. II 2004, 662). - BFH, 14.04.1988 - IV R 271/84
1. Vermögen eines eigenen Betriebs des Gesellschafters einer Personengesellschaft …
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 22.11.2011 - 4 K 1497/06
Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei dem Sonderbetriebsvermögen um Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesellschafters stehen und entweder in einem Zusammenhang mit dem Betrieb der Gesellschaft stehen oder zumindest der Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft förderlich sind (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 1988 - IV R 271/84, BStBl II 1988, 667, m.w.N.).
- BFH, 21.05.2014 - V R 20/13
Entnahme bei Betriebsaufgabe - Keine Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a …
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1505 veröffentlichten Gründen ab.Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 22. November 2011 4 K 1497/06 sowie den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 21. Juni 2005 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28. September 2006 aufzuheben.