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   FG Sachsen-Anhalt, 25.06.2013 - 5 K 1082/09   

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FG Sachsen-Anhalt, 25.06.2013 - 5 K 1082/09 (https://dejure.org/2013,43854)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25.06.2013 - 5 K 1082/09 (https://dejure.org/2013,43854)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25. Juni 2013 - 5 K 1082/09 (https://dejure.org/2013,43854)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 31 S 4 EStG 2002 vom 15.12.2003, § 32 Abs 6 EStG 2002, § 31 S 7 EStG 2002 vom 15.12.2003, Art 3 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
    Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2004 ist verfassungsgemäß und unabhängig vom tatsächlich erhaltenen Kindergeld

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit des § 31 S. 4 EStG im Hinblick auf die Anrechnung nicht erhaltenen Kindergeldes bei Berechnung des Kinderfreibetrages; Anforderungen an die Gewährung eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinzurechnung des hälftigen, nicht vereinnahmten Kindergeldes ist verfassungsgemäß

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Hinzurechnung des hälftigen, nicht vereinnahmten Kindergeldes ist verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 13.09.2012 - V R 59/10

    Zur Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG - Verfassungsmäßigkeit des § 31 Satz 4

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.06.2013 - 5 K 1082/09
    Ob Kindergeld tatsächlich gezahlt worden ist, ist seitdem ohne Bedeutung (z.B. BFH-Urteil vom 13. September 2012 V R 59/10, BStBl. II 2013, 228).

    Stellte § 31 Satz 7 EStG a.F. noch darauf ab, ob ein höheres Kindergeld nach ausländischem Recht " gezahlt" wurde, kommt es nach der Neuregelung darauf an, ob ein das inländische Kindergeld übersteigender Anspruch nach ausländischem Recht besteht (BFH-Urteil vom 13. September 2012 V R 59/10, BStBl. II 2013, 228).

    bb) Dementsprechend wurde zwischenzeitlich durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits klargestellt, dass es für § 31 Satz 4 EStG n.F. für die einkommensteuerrechtliche Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs weder auf die kindergeldrechtliche Beurteilung durch die Familienkasse (z.B. zuletzt BFH-Urteil vom 15. März 2012 III R 82/09, BStBl. 2013, 226) noch darauf ankommt, ob für ein Kind überhaupt Kindergeld (etwa wegen fehlendem Antrag oder wegen Verjährung) bezogen wurde oder, ob der Kindergeldanspruch tatsächlich durch Zahlung erfüllt worden ist (z.B. BFH-Urteil vom 13. September 2012 V R 59/10, BStBl. II 2013, 228 m.w.N. ).

    Die mit § 31 Satz 4 EStG n.F. vom Gesetzgeber angestrebte Verwaltungsvereinfachung [siehe unter 1. c)], stellt nach Ansicht des Senats einen hinreichend nachvollziehbaren sachlichen Grund selbst dann dar, wenn im Einzelfall konkret eine Verwaltungsvereinfachung nicht festgestellt werden kann [ebenso BFH-Urteil vom 13. September 2012 V R 59/10, BStBl. II 2013, 228 unter II. 2. a) aa)].

    Jedoch besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf ein Wahlrecht zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag nicht; der Senat folgt in vollem Umfang dem entsprechenden BFH-Urteil vom 13. September 2012 V R 59/10, BStBl. II 2013, 228 unter II. 2. a) aa).

  • BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvL 3/05

    Hinzurechnung des Kindergeldes zur Steuerschuld gemäß § 31 Satz 5 und § 36 Abs. 2

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.06.2013 - 5 K 1082/09
    cc) Nach Ansicht des Senats ist § 31 Satz 4 EStG n.F. insbesondere auch mit dem vom BVerfG (z.B. Beschluss vom 13. Oktober 2009 2 BvL 3/05, NJW 2010, 431) aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG abgeleiteten Gebots der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie zu vereinbaren.

    (1) Das BVerfG hatte in seiner Entscheidung vom 13. Oktober 2009 (2 BvL 3/05, a.a.O.) zwar darüber zu befinden, ob die damalige steuerrechtliche Hinzurechnung der Hälfte des gezahlten Kindergeldes auch in den Fällen verfassungsgemäß ist, in denen eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt gem. § 1612 b Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung des Gesetzes vom 2.11.2000 ganz oder teilweise unterblieben ist (sog. Mangelfälle).

  • BFH, 28.04.2010 - III R 79/08

    Berechtigung zum Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende bei annähernd

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.06.2013 - 5 K 1082/09
    aa) Sind - was vorliegend unstreitig ist - Kinder zu gleichen Teilen in die Haushalte beider Eltern eingegliedert und treffen die Eltern keine Bestimmung über die Zuordnung, steht der Haushaltsfreibetrag demjenigen zu, an den das Kindergeld - vorliegend die Kindesmutter - ausgezahlt wird (§ 24b Abs. 1 Satz 3 EStG; BFH-Urteil vom 28. April 2010 III R 79/08, BFH/NV 2010, 1716).
  • BFH, 15.06.1994 - II B 172/93

    Rüge aufgrund mangelnder Sachaufklärung infolge Verletzung des

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.06.2013 - 5 K 1082/09
    Der Senat sieht daher von weiteren Ausführungen mit dem vorsorglichen Hinweis ab, dass das FG nach ständiger BFH-Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten überhaupt ausdrücklich - geschweige denn ausgiebig - in den Entscheidungsgründen zu befassen (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Juni 1994 II B 172/93, BFH/NV 1995, 131).
  • BFH, 13.12.2011 - II R 26/10

    Versicherungsteuerrechtliche Behandlung des Krankenversicherungsanteils in

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.06.2013 - 5 K 1082/09
    Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühestmöglichen Zeitpunkt selbst dann aufgeben, wenn - woran es vorliegend gerade fehlt - der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut oder wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten haben sollte (ständige Rechtsprechung des BFH, zuletzt z.B. Urteil vom 13. Dezember 2011 II R 26/10, DStR 2012 S. 406 m.w.N.).
  • BFH, 20.12.2012 - III R 29/12

    Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG - Keine

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.06.2013 - 5 K 1082/09
    Dies gilt selbst dann, wenn trotz der in Abzug gebrachten Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG als Folge der versagten Kindergeldgewährung keine Entlastung in Höhe der hinzugerechneten Kindergeldansprüche eintritt; dies mag zwar eine Härte im Einzelfall darstellen, begründet aber nicht die Verfassungswidrigkeit des § 31 Satz 4 EStG n.F. (ebenso BFH-Urteil vom 20.12.2012 III R 29/12, BFH/NV 2013, 723).
  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.06.2013 - 5 K 1082/09
    (2) Soweit das BVerfG im Beschluss vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00 (HFR 2004, 1139 m.w.N.) betont hat, dass es dem Gesetzgeber grundsätzlich freisteht, die kindbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen, ihr durch Gewährung von Kindergeld Rechnung zu tragen oder beide Möglichkeiten zu kombinieren, genügt nach Ansicht des Senats § 31 Satz 4 EStG n.F. diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen.
  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 68/00

    Verfassungsmäßigkeit der Frist des § 66 Abs. 3 EStG 1990

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.06.2013 - 5 K 1082/09
    Die nach § 66 Abs. 3 EStG a.F. geltende Ausschlussfrist für den Kindergeldantrag (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 68/00, BFH/NV 2002, 1293 m.w.N.), wonach Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wurde, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, war mit Wirkung ab 1.1.1998 entfallen, sodass der Kindergeldanspruch seither auch für zurückliegende Zeiträume bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer des entsprechenden Veranlagungszeitraums geltend gemacht werden konnte.
  • BFH, 15.03.2012 - III R 82/09

    Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer um Kindergeldanspruch trotz vorheriger

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.06.2013 - 5 K 1082/09
    bb) Dementsprechend wurde zwischenzeitlich durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits klargestellt, dass es für § 31 Satz 4 EStG n.F. für die einkommensteuerrechtliche Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs weder auf die kindergeldrechtliche Beurteilung durch die Familienkasse (z.B. zuletzt BFH-Urteil vom 15. März 2012 III R 82/09, BStBl. 2013, 226) noch darauf ankommt, ob für ein Kind überhaupt Kindergeld (etwa wegen fehlendem Antrag oder wegen Verjährung) bezogen wurde oder, ob der Kindergeldanspruch tatsächlich durch Zahlung erfüllt worden ist (z.B. BFH-Urteil vom 13. September 2012 V R 59/10, BStBl. II 2013, 228 m.w.N. ).
  • BFH, 25.09.2008 - III R 45/06

    Kindergeld: Bei der sog. Günstigerprüfung anzusetzender familienrechtlicher

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.06.2013 - 5 K 1082/09
    Das FA hat unter zutreffender Anwendung des § 31 Satz 4 EStG im Rahmen der Günstigerprüfung für beide Kinder die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abgezogen und zugleich den jeweils hälftigen Kindergeldanspruch des Klägers, der auf dem sog. Halbteilungsgrundsatz als Grundprinzip des Familienleistungsausgleichs beruht (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25. September 2008 III R 45/06, BFH/NV 2009, 556 m.w.N.), wieder hinzugerechnet.
  • BFH, 19.04.2012 - III R 50/08

    Keine Rechtsgrundlage für Zusammenfassung von Kinderfreibeträgen bei

  • BFH, 31.01.2007 - III B 167/06

    Kindergeld; grundsätzliche Bedeutung

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 06.11.2003 - 2 BvR 1240/02

    Keine Grundrechtsverletzung durch Beschränkung der rückwirkenden

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

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