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   FG Sachsen-Anhalt, 25.07.2006 - 1 K 1783/05   

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https://dejure.org/2006,17472
FG Sachsen-Anhalt, 25.07.2006 - 1 K 1783/05 (https://dejure.org/2006,17472)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25.07.2006 - 1 K 1783/05 (https://dejure.org/2006,17472)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25. Juli 2006 - 1 K 1783/05 (https://dejure.org/2006,17472)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Werbungskosten bei nichtselbstständiger Arbeit für den Besuch eines Fitnessstudios; Begriff der Werbungskosten; Möglichkeit des Abzugs sogenannter "gemischter Aufwendungen"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2
    Aufwendungen eines Poizeibeamten für Besuch eines Fitnessstudios nicht als Werbungskosten abziehbar

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen eines Poizeibeamten für Besuch eines Fitnessstudios nicht als Werbungskosten abziehbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 29
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Saarland, 19.03.1991 - 1 K 55/91
    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.07.2006 - 1 K 1783/05
    Er verweist auf das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 19. März 1991, 1 K 55/91, EFG 1991, 377 und begehrt Gleichbehandlung.

    Soweit der Kläger die Gleichbehandlung mit den Feststellungen im Urteil des Finanzgerichtes des Saarlandes vom 19. März 1991, 1 K 55/91, EFG 1991, 377, begehrt, stellt das Gericht fest, dass diese mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar sind, da in dem Fall des Finanzgerichtes des Saarlandes dieses ausnahmsweise die entstandenen Aufwendungen für die Ausübung des Tennissports anerkannt hat, da Tennis ausdrücklich vom Arbeitgeber als Dienstsport anerkannt wurde und zudem die absolvierten Tennisstunden auf die Dienstzeit angerechnet wurden.

  • FG Münster, 05.10.1993 - 11 K 2242/91
    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.07.2006 - 1 K 1783/05
    Das Gericht folgt insoweit den Urteilen des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 23. November 2005, 3 K 202/04, EFG 2006, 811 und des Finanzgerichtes Münster vom 05. Oktober 1993, 11 K 2242/91 E, EFG 1994, 238, die die Ausübung von Sport (dort Tennis und Nutzung eines Rennrades als anerkannter und auf die Arbeitszeit angerechneter Dienstsport eines Polizeibeamten) als zur Erhaltung der beruflichen Leistungsfähigkeit gehörig ansehen, Sportausübung jedoch dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen ist und diesbezügliche Aufwendungen daher nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden können.
  • FG Saarland, 14.10.1993 - 1 K 49/93

    Lohnsteuer; Übernachtungskosten eines Reisebusfahrers

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.07.2006 - 1 K 1783/05
    Das Gericht folgt insoweit den Urteilen des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 23. November 2005, 3 K 202/04, EFG 2006, 811 und des Finanzgerichtes Münster vom 05. Oktober 1993, 11 K 2242/91 E, EFG 1994, 238, die die Ausübung von Sport (dort Tennis und Nutzung eines Rennrades als anerkannter und auf die Arbeitszeit angerechneter Dienstsport eines Polizeibeamten) als zur Erhaltung der beruflichen Leistungsfähigkeit gehörig ansehen, Sportausübung jedoch dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen ist und diesbezügliche Aufwendungen daher nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden können.
  • BFH, 07.04.2005 - VI B 168/04

    NZB: kein WK-Abzug für Kosten Tageszeitung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.07.2006 - 1 K 1783/05
    Fehlt es an einem solchen Aufteilungsmaßstab, kommt eine hilfsweise Schätzung des beruflichen Teils und der von der Bestimmung des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG betroffenen Aufwendungen nicht in Betracht (vgl. BFH, Beschluss vom 07.04.2005 - VI B 168/04, BFH/NV 2005, 1200 m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 23.11.2005 - 3 K 202/04

    Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Rennrad und das Waschen von

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.07.2006 - 1 K 1783/05
    Das Gericht folgt insoweit den Urteilen des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 23. November 2005, 3 K 202/04, EFG 2006, 811 und des Finanzgerichtes Münster vom 05. Oktober 1993, 11 K 2242/91 E, EFG 1994, 238, die die Ausübung von Sport (dort Tennis und Nutzung eines Rennrades als anerkannter und auf die Arbeitszeit angerechneter Dienstsport eines Polizeibeamten) als zur Erhaltung der beruflichen Leistungsfähigkeit gehörig ansehen, Sportausübung jedoch dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen ist und diesbezügliche Aufwendungen daher nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden können.
  • BFH, 25.03.1993 - VI R 14/90

    Kein Werbungskostenabzug für eine Auslandsreise, auch wenn danach für einen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.07.2006 - 1 K 1783/05
    Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des großen Senats des Bundesfinanzhofs lediglich dann, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und das Hineinspielen der allgemeinen Lebensführung nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH, Urteil vom 25.03.1993, VI R 14/90, BStBl. II 1993, 559 m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.01.2008 - 6 K 993/05

    Fahrtkosten zu den Polizeisportanlagen als Werbungskosten

    Dies wird in der bisherigen Rechtsprechung der Finanzgerichte, der sich das Gericht anschließt, als eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten angesehen (vgl. FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2006 1 K 1783/05, EFG 2007, 29 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Dies unterscheidet den Streitfall von den Entscheidungen anderer Finanzgerichte, in denen die Aufwendungen für den Dienstsport nicht als Werbungskosten anerkannt worden sind (vgl. FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2006 1 K 1783/05, EFG 2007, 29: keine Werbungskosten für Fitnessstudio; FG Baden- Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 3 K 202/04, EFG 2006, 811: keine Werbungskosten bei Rennrad; FG Münster vom 5. Oktober 1983 11 K 2242/91E, EFG 1994, 238: keine Werbungskosten für Tennis; wie hier: FG Saarland, Urteil vom 19. März 1991 1 K 55/91, EFG 1991, 377: Werbungskosten für Tennis).

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.07.2014 - 1 K 1490/12

    Premiere-Abonnement, Sportbekleidung und Personal-Trainer keine Werbungskosten

    Eine Trennung der Aufwendungen nach beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträgen ist nicht möglich (vgl. z.B. auch Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2006 1 K 1783/05, EFG 2007, 29, zu Aufwendungen eines Polizeibeamten für den Besuch eines Fitnessstudios).
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.06.2009 - 5 K 2517/07

    Kein Werbungskostenabzug für Hallenhandball

    Grundsätzlich gehört die Ausübung von Sport zum Bereich der privaten Lebensführung, denn durch die sportliche Betätigung wird allgemein und unabhängig von der Ausübung eines bestimmten Berufs die körperliche Leistungsfähigkeit gefördert (so auch FG Münster, Urteil vom 5. Oktober 1993 11 K 2242/91 E, EFG 1994, 238, FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 3 K 202/04, EFG 2006, 811 ; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2006 1 K 1783/05, EFG 2007, 29 ; vgl. auch BFH- Beschluss vom 6. Juni 2005 VI B 80/04, BFH/NV 2005, 1792 , zur generellen Funktion von Kleidung).
  • BFH, 22.05.2007 - VI B 107/06

    NZB: materielle Rechtsanwendung, Divergenz

    b) Das FG hat mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 29 veröffentlichten Gründen den Besuch des als Polizist tätigen Klägers im Fitnesscenter als nicht weit überwiegend beruflich veranlasst angesehen und damit einen Werbungskostenabzug verneint.
  • BFH, 06.02.2012 - VI B 110/11

    Aufwendungen eines Finanzbeamten für Teilnahme an Fußballturnier der Finanzämter;

    Auch das insoweit in Bezug genommene Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. Juli 2006  1 K 1783/05 (EFG 2007, 29) ergibt dazu nichts anderes.
  • FG Thüringen, 25.09.2013 - 3 K 290/13

    Kindergeld: sportbedingte Aufwendungen als Werbungskosten

    So stellen die Aufwendungen eines Polizeibeamten für den Besuch eines Fitnessstudios keine Werbungskosten dar (zutreffend FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.07.2006 1 K 1783/05, EFG 2007, 29).
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.08.2008 - 4 K 2076/05

    Fahrtkosten zu sportlichen Wettkämpfen als berufsbedingte Werbungskosten

    Gerade dieser Gesichtspunkt wird in der bisherigen Rechtsprechung der Finanzgerichte, der sich der erkennende Senat anschließt, als eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten angesehen (vgl. Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2006 1 K 1783/05, EFG 2007, 29 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, sowie Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Januar 2008 6 K 993/05, EFG 2008, 676 ).
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