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   FG Sachsen-Anhalt, 28.02.2017 - 3 KO 137/17   

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https://dejure.org/2017,15342
FG Sachsen-Anhalt, 28.02.2017 - 3 KO 137/17 (https://dejure.org/2017,15342)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28.02.2017 - 3 KO 137/17 (https://dejure.org/2017,15342)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28. Februar 2017 - 3 KO 137/17 (https://dejure.org/2017,15342)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 52 Abs 3 S 1 GKG 2004, § 52 Abs 5 GKG 2004, § 66 Abs 8 GKG 2004, § 135 Abs 1 FGO
    Zur aufschiebenden Wirkung im Erinnerungsverfahren gem. §§ 66 GKG - Maßgeblicher Streitwert eines vorläufigen Kostenansatzes

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz der vorfälligen Verfahrensgebühr: Zuständigkeit des Einzelrichters, zeitliche Geltung der aufschiebenden Wirkung, ernstliche Zweifel als Voraussetzung, Erfordernis einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Sachsen, 01.02.2012 - 4 A 866/10

    Erinnerung, vorläufiger Rechtsschutz, Kostenansatz

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 28.02.2017 - 3 KO 137/17
    Die aufschiebende Wirkung ist in Anlehnung an den Maßstab des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 2 Sätzen 2 und 3 FGO anzuordnen, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenansatzes ernstlich zweifelhaft ist (Just, Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 684), d.h., es ernstlich zweifelhaft ist, dass die Antragstellerin durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt ist, oder bei offener Rechtslage, wenn die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. Sächsisches OVG Beschluss vom 01. Februar 2012 4 A 866/10, nachgewiesen bei juris).

    Sie ist trotz der Gerichtsgebührenfreiheit gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG erforderlich, weil gerichtliche Auslagen erhoben werden können (a.A. Sächsisches OVG Beschluss vom 01. Februar 2012 4 A 866/10, nachgewiesen bei juris; a.A. womöglich auch Just, Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 686).

  • FG Thüringen, 14.10.2014 - 4 Ko 557/13

    Zulässigkeit einer Erinnerung gegen die Streitwertberechnung in

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 28.02.2017 - 3 KO 137/17
    dd) Selbst wenn die vorausgezahlten Gerichtsgebühren im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 149 Abs. 1 FGO als zu erstattende Aufwendungen festzusetzen sein sollten (bejahend Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, 147. Lfg., § 139 FGO, Rz 19a, und Brandt in Beermann/Gosch, AO/FGO, 125. Erg.-Lfg, § 149 FGO, Rz 17; verneinend Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 232. Lfg., § 149 FGO, Rz 17; jedenfalls für die bereits erfolgte Erstattung der Gerichtsgebühren durch die öffentliche Kasse verneinend Thüringer Finanzgericht Beschluss vom 14. Oktober 2014 4 Ko 557/13, EFG 2015, 72), so ließe sich dennoch eine Verzinsung gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 105 Abs. 3 ZPO für die Zeit bis zur gerichtlichen Kostengrundentscheidung im Klageverfahren nicht erreichen.
  • BFH, 10.03.2016 - X B 198/15

    Verböserungsverbot - Überraschungsentscheidung - Sachaufklärung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 28.02.2017 - 3 KO 137/17
    Dem Gericht ist eine Verböserung des (vorläufigen) Kostenansatz im Erinnerungsverfahren und erst recht im Verfahren nach § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 GKG wie allgemein verboten (vgl. BFH-Beschluss vom 10. März 2016 XI B 198/15 (Anm. Dok-Stelle: richtiges Az. wohl X B 198/15), BFH/NV 2016, 1042).
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