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FG Sachsen-Anhalt, 28.02.2017 - 3 KO 137/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 52 Abs 3 S 1 GKG 2004, § 52 Abs 5 GKG 2004, § 66 Abs 8 GKG 2004, § 135 Abs 1 FGO
Zur aufschiebenden Wirkung im Erinnerungsverfahren gem. §§ 66 GKG - Maßgeblicher Streitwert eines vorläufigen Kostenansatzes - ra.de
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz der vorfälligen Verfahrensgebühr: Zuständigkeit des Einzelrichters, zeitliche Geltung der aufschiebenden Wirkung, ernstliche Zweifel als Voraussetzung, Erfordernis einer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Sachsen, 01.02.2012 - 4 A 866/10
Erinnerung, vorläufiger Rechtsschutz, Kostenansatz
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 28.02.2017 - 3 KO 137/17
Die aufschiebende Wirkung ist in Anlehnung an den Maßstab des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 2 Sätzen 2 und 3 FGO anzuordnen, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenansatzes ernstlich zweifelhaft ist (Just, Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 684), d.h., es ernstlich zweifelhaft ist, dass die Antragstellerin durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt ist, oder bei offener Rechtslage, wenn die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. Sächsisches OVG Beschluss vom 01. Februar 2012 4 A 866/10, nachgewiesen bei juris).Sie ist trotz der Gerichtsgebührenfreiheit gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG erforderlich, weil gerichtliche Auslagen erhoben werden können (a.A. Sächsisches OVG Beschluss vom 01. Februar 2012 4 A 866/10, nachgewiesen bei juris; a.A. womöglich auch Just, Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 686).
- FG Thüringen, 14.10.2014 - 4 Ko 557/13
Zulässigkeit einer Erinnerung gegen die Streitwertberechnung in …
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 28.02.2017 - 3 KO 137/17
dd) Selbst wenn die vorausgezahlten Gerichtsgebühren im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 149 Abs. 1 FGO als zu erstattende Aufwendungen festzusetzen sein sollten (bejahend Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, 147. Lfg., § 139 FGO, Rz 19a, und Brandt in Beermann/Gosch, AO/FGO, 125. Erg.-Lfg, § 149 FGO, Rz 17; verneinend Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 232. Lfg., § 149 FGO, Rz 17; jedenfalls für die bereits erfolgte Erstattung der Gerichtsgebühren durch die öffentliche Kasse verneinend Thüringer Finanzgericht Beschluss vom 14. Oktober 2014 4 Ko 557/13, EFG 2015, 72), so ließe sich dennoch eine Verzinsung gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 105 Abs. 3 ZPO für die Zeit bis zur gerichtlichen Kostengrundentscheidung im Klageverfahren nicht erreichen. - BFH, 10.03.2016 - X B 198/15
Verböserungsverbot - Überraschungsentscheidung - Sachaufklärung
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 28.02.2017 - 3 KO 137/17
Dem Gericht ist eine Verböserung des (vorläufigen) Kostenansatz im Erinnerungsverfahren und erst recht im Verfahren nach § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 GKG wie allgemein verboten (vgl. BFH-Beschluss vom 10. März 2016 XI B 198/15 (Anm. Dok-Stelle: richtiges Az. wohl X B 198/15), BFH/NV 2016, 1042).
- FG Düsseldorf, 23.08.2019 - 9 Ko 1522/19
Rechtmäßige rückwirkende Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld; Festsetzung …
Eine Verböserung im Erinnerungsverfahren scheidet aus, jedenfalls wenn der Erinnerungsgegner nicht seinerseits gegen Kostenfestsetzung vorgeht (…für KF-Verfahren Brandis in Tipke/ Kruse § 149 FGO Rz. 20;… Gräber/ Stapperfend, § 149 FGO Rn. 18 und § 96 Rn. 51 ff.;… FG Köln Beschlüsse vom 28.06.2007 10 Ko 715/07, EFG 2007, 1474, Rz. 17 und vom 16.11.2001 10 Ko 6021/01, EFG 2002, 224; differenzierend allerdings für GK-Verfahren FG Hamburg Beschlüsse vom 14.08.2013 3 KO 156/13, EFG 2013, 1960 und 3 KO 156/13, EFG 2013, 1961 mit Anm. Reuß; FG Sachsen-Anhalt Beschlüsse vom 28.02.2017 3 KO 137/17, EFG 2017, 937 Rz. 77 mit Anm. Kerber, …und vom 8.03.2018 5 KO 87/18, juris, Rz. 17).