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   FG Sachsen-Anhalt, 31.07.2001 - 3 V 922/01   

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https://dejure.org/2001,25292
FG Sachsen-Anhalt, 31.07.2001 - 3 V 922/01 (https://dejure.org/2001,25292)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 31.07.2001 - 3 V 922/01 (https://dejure.org/2001,25292)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 31. Juli 2001 - 3 V 922/01 (https://dejure.org/2001,25292)
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Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung einer Rechtsbehelfsschrift bei nicht eindeutiger Benennung des Einspruchsführers; Vorsteuerabzug bei gemischtgenutztem Grundstück; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1993 bis 1998)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 31.07.2001 - 3 V 922/01
    Ernstliche Zweifel, die nach § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn bei der summarischen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss vom 10.02.1967, BStBl III 1967, 182).
  • BFH, 05.03.1979 - GrS 5/77

    Aussetzung des Vollzugs - Rechtmäßigkeit eines Antrags - Steuerhinterziehung -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 31.07.2001 - 3 V 922/01
    Das ist im Rahmen einer Wahrscheinlichkeitsprüfung bereits im Aussetzungsverfahren zu beachten (BFH, Beschluss des großen Senats vom 05.03.1979, BStBl II 1979, 570).
  • BFH, 27.06.1996 - V R 51/93

    Vorsteuerabzug bei Subunternehmern - Scheinfirma? Kennzeichnung des leistenden

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 31.07.2001 - 3 V 922/01
    Will die ASt eine höhere Vorsteuerquote als bisher durch das Finanzamt festgestellt geltend machen, so trägt sie hierfür die objektive Feststellungslast (vgl. BFH, Urteil vom 27.06.1996, BStBl II 1996, 620).
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