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   FG Schleswig-Holstein, 08.05.1996 - II 567/93   

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FG Schleswig-Holstein, 08.05.1996 - II 567/93 (https://dejure.org/1996,9216)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 08.05.1996 - II 567/93 (https://dejure.org/1996,9216)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 08. Mai 1996 - II 567/93 (https://dejure.org/1996,9216)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1996, 1647
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 19.01.1988 - 1 C 11.85

    Bereitschaftsdienst - Rufbereitschaft - Abgrenzung - Arbeitsrechtliche Zuordnung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.05.1996 - II 567/93
    19a; Blomeyer in Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd. 1, § 46 Rn. 95; Anzinger in Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd. 2, § 210 Rn. 31; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 7. Aufl., S. 269; BAG AP Nr. 3, Nr. 5 zu § 7 Arbeitszeitverordnung -;AZO-;; BVerwG BB 1988, S. 1046/1047).

    Daher gelten Zeiten der Rufbereitschaft - arbeitszeitrechtlich - auch nicht als Arbeitszeit (allgemeine Meinung, vgl. u. a. OLG Karlsruhe AP Nr. 7 zu § 611 BGB"Arbeitsbereitschaft"; Bundesverwaltungsgericht -;BVerwG-; BB 1988, 1046/1047; Blomeyer a.a.O., § 46 Rn. 95; Anzinger a.a.O., § 210 Rn. 31; Söllner in Münchener Kommentar zum BGB, § 611 Rn. 246; Zmarzlik/Anzinger/Arbeitszeitgesetz -;ArbZG-;, § 2 Rn. 14).

  • BFH, 03.05.1974 - VI R 211/71

    Steuerliche Behandlung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.05.1996 - II 567/93
    Diese Steuerfreiheit wird mit den besonderen Erschwernissen und Belastungen begründet, die mit der SFN-Arbeit verbunden ist (so BFH BStBl II 1974, 646/647 [BFH 03.05.1974 - VI R 211/71] ; 1985, 57/58), aber auch aus allgemeinen arbeits- und wirtschaftspolitischen Gründen für erforderlich gehalten (vgl. zur Rechtfertigung der Steuerfreiheit der Zuschläge nach § 3b EStG von Beckarath a.a.O., Rn 64-;73).
  • BFH, 24.11.1989 - VI R 92/88

    Zuschlag für Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern nicht steuerfrei

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.05.1996 - II 567/93
    Werden etwa einem Arbeiter, der zu nach § 3b EStG begünstigten Zeiten gemäß § 16 Abs. 2 BMT-G II Arbeitsbereitschaft (= Bereitschaftsdienst) leistet, Zeitzuschläge nach § 22 BMT-G II gezahlt (vgl. Scheuring/Lang, BMT-G II, § 16 Erl. 1e), müßten diese Zeitzuschläge als steuerpflichtig behandelt werden, weil der Arbeiter - mangels Vollarbeit - keine SFN-Arbeit i. S. von § 3b leistet und diese Zuschläge nicht neben dem Grundlohn, sondern neben der gesonderten Vergütung für den Bereitschaftsdienst gezahlt werden (anders Offczors/Herrmann Deutsche Steuerzeitung -;DStZ-; 1984, S. 387/389, die es wegen der engen Beziehung zwischen BAT -Normal Vergütung und der - ärztlichen - Pflicht zum Erbringen von Bereitschaftsdiensten für zweifelhaft halten, ob der Entlohnung von Bereitschaftsdiensten die Qualität einer vollen eigenständigen Zusatzvergütung zugesprochen werden kann; vgl. auch BFH BStBl II 1990, 315/317 [BFH 24.11.1989 - VI R 92/88] , der die Entscheidung, ob die Zuschläge "neben dem Grundlohn" gezahlt worden waren, offenlassen konnte).
  • LAG Berlin, 18.02.1980 - 9 TaBV 5/79

    Offensichtliche Unzuständigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.05.1996 - II 567/93
    Im Gegensatz zur Rufbereitschaft wird beim Bereitschaftsdienst der Aufenthaltsort des Arbeitnehmers, der im Betrieb oder außerhalb des Betriebs liegen kann, vom Arbeitgeber bestimmt, damit der Arbeitnehmer im Bedarfsfalle seine volle Arbeitstätigkeit aufnehmen kann (vgl. z. B. BAG AP Nr. 7 zu § 7 AZO; BVerwG BB 1980, S. 1046/1047; Anzinger a.a.O., Rn. 28; Schaub a.a.O., S. 268; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, § 15 Erl. 18a).
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