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   FG Schleswig-Holstein, 09.03.2016 - 2 K 84/15   

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FG Schleswig-Holstein, 09.03.2016 - 2 K 84/15 (https://dejure.org/2016,7067)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09.03.2016 - 2 K 84/15 (https://dejure.org/2016,7067)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09. März 2016 - 2 K 84/15 (https://dejure.org/2016,7067)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 3 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG 2009, § 6 Abs 1 Nr 3 EStG 2009, EStG VZ 2008
    Bilanzierung eines Fremdwährungsdarlehens: zur Annahme einer voraussichtlich dauernden Erhöhung des Kurswertes einer Verbindlichkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung von Kursverlusten für ein Fremdwährungsdarlehen als Betriebsausgaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Nr. 3
    Anerkennung von Kursverlusten für ein Fremdwährungsdarlehen als Betriebsausgaben

  • rechtsportal.de

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1
    Anerkennung von Kursverlusten für ein Fremdwährungsdarlehen als Betriebsausgaben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bilanzierung eines langfristigen Fremdwährungsdarlehens auch bei höherem Teilwert mit den Anschaffungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anerkennung von Kursverlusten für ein Fremdwährungsdarlehen als Betriebsausgaben

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Langfristige Fremdwährungsdarlehen grundsätzlich mit Anschaffungskosten zu bilanzieren

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Wechselkursverluste bei langfristigen Fremdwährungsdarlehen

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 799
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 04.02.2014 - I R 53/12

    Anteilsbewertung und Währungsschwankungen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.03.2016 - 2 K 84/15
    Für die Wertung als langfristiges Darlehen stellt die Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Verpflichtung zur Rückzahlung ab (BFH-Urteil vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016), und zwar auf die vertraglich vereinbarte Laufzeit (FG München, Urteil vom 18. Oktober 2010 13 K 2802/08, DStRE 2012, 142).

    Die Änderung ist nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige aus der Sicht des Bilanzstichtages aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung rechnen muss (BFH-Urteil vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016).

    Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von jedenfalls zehn Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung; die Währungsschwankungen werden in der Regel ausgeglichen (BFH-Urteile vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778 und vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016; Hessisches FG, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706; FG München, Urteil vom 18. Oktober 2010 13 K 2802/08, DStRE 2012, 142; BMF-Schreiben vom 16. Juli 2014 IV C 6-S 2171-b/09/10002, BStBl I 2014, 1162).

    Der BFH hat -soweit erkennbar-bisher noch keinen Fall entschieden, in dem bei langfristigen Fremdwährungsdarlehen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung zu rechnen war (BFH-Urteil vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016).

    Bezogen auf die Verhältnisse zum Bilanzstichtag können nur wertaufhellende, aber nicht später eingetretene und damit unbeachtliche Umstände berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016).

    Im Übrigen würde die Entscheidung der Schweizerischen Nationalbank vom 6. September 2011 nicht eine dauerhafte Wertveränderung der Fremdwährungsverbindlichkeit zu den vorhergehenden Bilanzstichtagen (31. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2010) begründen, da es sich insoweit um wertbegründende und nicht wertaufhellende Tatsachen handeln würde (BFH-Urteil vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016).

  • FG Hessen, 06.07.2011 - 4 K 287/10

    Bewertung einer langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeit

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.03.2016 - 2 K 84/15
    Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von jedenfalls zehn Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung; die Währungsschwankungen werden in der Regel ausgeglichen (BFH-Urteile vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778 und vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016; Hessisches FG, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706; FG München, Urteil vom 18. Oktober 2010 13 K 2802/08, DStRE 2012, 142; BMF-Schreiben vom 16. Juli 2014 IV C 6-S 2171-b/09/10002, BStBl I 2014, 1162).

    Die reine Möglichkeit zur vorzeitigen Lösung von einem Darlehensvertrag hat bei seiner Einordnung als lang- oder kurzfristig außer Betracht zu bleiben, wenn zum Bilanzstichtag aufgrund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, dass das Darlehen nicht vorzeitig zurückgezahlt werden wird (FG Hessen, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706).

    Auch die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung der Tranchen-Vereinbarung durch die Sparkasse ist unerheblich, wenn zu den Bilanzstichtagen aufgrund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, dass die Sparkasse davon keinen Gebrauch machen wird (vgl. Sachverhalt des FG Hessen, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706: Darlehen jederzeit durch dortige Klägerin und seitens der Gesellschafterin mit einer Frist von drei/zwei pp. Monaten kündbar).

  • FG München, 18.10.2010 - 13 K 2802/08

    Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten nur bei voraussichtlich

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.03.2016 - 2 K 84/15
    Für die Wertung als langfristiges Darlehen stellt die Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Verpflichtung zur Rückzahlung ab (BFH-Urteil vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016), und zwar auf die vertraglich vereinbarte Laufzeit (FG München, Urteil vom 18. Oktober 2010 13 K 2802/08, DStRE 2012, 142).

    Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von jedenfalls zehn Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung; die Währungsschwankungen werden in der Regel ausgeglichen (BFH-Urteile vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778 und vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016; Hessisches FG, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706; FG München, Urteil vom 18. Oktober 2010 13 K 2802/08, DStRE 2012, 142; BMF-Schreiben vom 16. Juli 2014 IV C 6-S 2171-b/09/10002, BStBl I 2014, 1162).

  • BFH, 23.04.2009 - IV R 62/06

    Keine gewinnmindernde Berücksichtigung eines veränderten Wechselkurses von

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.03.2016 - 2 K 84/15
    In seinem Prüfungsbericht gelangte der Prüfer im Rahmen einer Analyse des Vertrags vom 17. April 2007 zu dem Schluss, dass es sich bei dem von der Sparkasse gewährten Fremdwährungsdarlehen um eine langfristige Darlehensverbindlichkeit handle und versagte unter Berufung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Teilwerterhöhung bei Kursverlusten (BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06) den Abzug der Kursdifferenzen als Betriebsausgaben, da sich die Wechselkursschwankungen bei einem Darlehen mit einer Restlaufzeit von über zehn Jahren über die lange Laufzeit wieder ausgleichen würden.

    Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von jedenfalls zehn Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung; die Währungsschwankungen werden in der Regel ausgeglichen (BFH-Urteile vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778 und vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016; Hessisches FG, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706; FG München, Urteil vom 18. Oktober 2010 13 K 2802/08, DStRE 2012, 142; BMF-Schreiben vom 16. Juli 2014 IV C 6-S 2171-b/09/10002, BStBl I 2014, 1162).

  • BFH, 05.01.2011 - I B 118/10

    Abzinsung von Gesellschafterdarlehen - Schätzung der Restlaufzeit

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.03.2016 - 2 K 84/15
    Dass die Kündigungsfristen bei der Bestimmung der Laufzeit unbeachtlich sind, entspricht dem Beschluss des BFH vom 5. Januar 2011 (I B 118/10, BFH/NV 2011, 986).
  • FG Baden-Württemberg, 17.10.2013 - 3 V 2781/13

    Aussetzung der Vollziehung: Einschränkung für erneuten AdV-Antrag bei Gericht,

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.03.2016 - 2 K 84/15
    Dies ergibt sich bereits aus der Befristung des Darlehensrahmens bis zum 28. Februar 2026 (so auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Oktober 2013 3 V 2781/13, Juris).
  • BFH, 06.10.2009 - I R 4/08

    Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.03.2016 - 2 K 84/15
    Dort hat der BFH bekräftigt, dass es bei der für die Abzinsung notwendigen Bestimmung der Laufzeit eines unverzinslichen Darlehens (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) nicht darauf ankommt, dass das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten kündbar ist, wenn zum Bilanzstichtag auf Grund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, dass das Darlehen nicht gekündigt werden wird (vgl. auch BFH-Beschluss vom 6. Oktober 2009 I R 4/08, BStBl II 2010, 177).
  • BFH, 02.07.2021 - XI R 29/18

    Teilwertzuschreibung bei einer Fremdwährungsverbindlichkeit mit einer

    Der Senat sei mit dem Schleswig-Holsteinischen FG in dessen Urteil vom 09.03.2016 - 2 K 84/15 (EFG 2016, 799) der Auffassung, dass trotz der Entscheidung der SNB keine dauerhafte Aufwertung des CHF festgestanden habe.

    Das FG verweist dazu auch auf die Auffassung des Schleswig-Holsteinischen FG (Urteil in EFG 2016, 799, Rz 34), das angenommen hat, erforderlich für eine Teilwerterhöhung sei ein Beleg für eine dauerhafte Aufwertung des CHF, der nicht erkennbar sei.

    Das Communiqué vom 06.09.2011 ist daher --entgegen der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen FG (Urteil in EFG 2016, 799, Rz 34) und der Vorinstanz-- ein objektives Anzeichen für eine voraussichtlich dauernde Aufwertung des CHF gegenüber dem EUR.

  • FG Düsseldorf, 23.07.2018 - 6 K 884/15

    Keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung einer

    Der Senat ist mit dem FG Schleswig-Holstein (Urteil vom 9.3.2016 2 K 84/15, EFG 2016, 799) der Auffassung, dass auf Grund der Entscheidung der Schweizerischen Nationalbank vom 6.9.2011 über die Festlegung eines Mindestkurses von 1, 20 Franken pro Euro keine dauerhafte Aufwertung des Frankens festgestanden habe.
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