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   FG Schleswig-Holstein, 14.04.2008 - 5 KO 16/08   

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FG Schleswig-Holstein, 14.04.2008 - 5 KO 16/08 (https://dejure.org/2008,9974)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14.04.2008 - 5 KO 16/08 (https://dejure.org/2008,9974)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14. April 2008 - 5 KO 16/08 (https://dejure.org/2008,9974)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslösen einer Terminsgebühr für einen Rechtsanwalt bei übereinstimmender Erledigterklärung eines Rechtsstreites vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung; Möglichkeit der Entstehung einer Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

  • Judicialis

    VV-RVG Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Ziff. 1; ; VV-RVG Nr. 3202 Anm. Abs. 2; ; FGO § 79a Abs. 1 Nr. 3; ; FGO § 79a Abs. 4; ; FGO § 138 Abs. 1; ; FGO § 139 Abs. 3 S. 1; ; StBerG § 3 Nr. 1

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen des Entstehens einer Terminsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1150
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • FG Niedersachsen, 24.07.1986 - III 409/85
    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 14.04.2008 - 5 KO 16/08
    Dieser fällt jedoch nicht unter Nr. 3202 Anm. Abs. 2 bzw. Abs. 1 i.V.m. Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG (vgl. Finanzgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2006 1 KO 817/06, EFG 2006, 1786; auch bereits Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 24. März 2006 3 KO 68/06 n.v.; zur alten Rechtslage nach BRAGO: Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 27. September 1968 VII B 96/67, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1968, 826; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 11. März 1987 2 KO 39/87, EFG 1987, 375).

    Für die erst nach Beendigung des Verfahrens zu treffende Kostenentscheidung ist aber eine mündliche Verhandlung - wie es Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG voraussetzt - nicht vorgeschrieben (vgl. Hess.FG, EFG 1987, 375; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, Komm., 17. Aufl., VV 3104 Rz. 23).

  • FG Saarland, 14.11.2005 - 2 S 335/05

    Termins- und Erledigungsgebühr aufgrund telefonischer Erledigung des Verfahrens;

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 14.04.2008 - 5 KO 16/08
    Ebensowenig schließt der Anspruch auf eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG eine gleichzeitige Terminsgebühr aus (vgl. auch Saarländisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. November 2005 2 S 335/05, EFG 2006, 926 ff. , Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 25. Oktober 2006 8 OA 119/06, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport -NVwZ-RR- 2007, 205; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Juli 2006 II ZB 31/05 , Anwaltsblatt -AnwBl- 2006, 76 f.).

    Letztere tritt in der Regel im finanzgerichtlichen Verfahren an die Stelle der Einigungsgebühr (vgl. Gräber/Stapperfend, FGO, 6. Auf. § 139 Rz. 76 f.; Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 14. November 2005 2 S 335/05, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2006, 926) und dürfte auch im vorliegenden Verfahren eher einschlägig sein als die geltend gemachte Einigungsgebühr, was jedoch angesichts der Beschränkung der Erinnerung auf die Frage der Erstattung der Terminsgebühr dahinstehen kann.

  • BFH, 20.09.2007 - IV R 20/05

    Tatsächliche Verständigung über Gewinnerzielungsabsicht eines land- und

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 14.04.2008 - 5 KO 16/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind (auch im finanzgerichtlichen Verfahren) Vergleiche über Steueransprüche vielmehr wegen der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung überhaupt nicht möglich (vgl. BFH, Urteil vom 20. September 2007, IV R 20/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2008, 532; BFH, Urteil vom 28. Juni 2001, IV R 40/00, BFHE 196, 87, BStBl II 2001, 714 unter 2.b) der Gründe).

    Zweck der tatsächlichen Verständigung ist es dabei, zu jedem Zeitpunkt des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich bestimmter Sachverhalte, deren Klärung schwierig, aber zur Festsetzung der Steuer notwendig ist, den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt im Sinne des § 88 der Abgabenordnung (AO) einvernehmlich festzulegen (vgl. BFH, Urteil vom 20. September 2007 IV R 20/05. BFH/NV 2008, 532).

  • OVG Niedersachsen, 25.10.2006 - 8 OA 119/06

    Berücksichtigungsfähigkeit einer Terminsgebühr in einem

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 14.04.2008 - 5 KO 16/08
    Ebensowenig schließt der Anspruch auf eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG eine gleichzeitige Terminsgebühr aus (vgl. auch Saarländisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. November 2005 2 S 335/05, EFG 2006, 926 ff. , Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 25. Oktober 2006 8 OA 119/06, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport -NVwZ-RR- 2007, 205; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Juli 2006 II ZB 31/05 , Anwaltsblatt -AnwBl- 2006, 76 f.).

    Die Erledigungsgebühr ist ebenso wie die Einigungsgebühr eine Erfolgsgebühr, die die Entlastung des Gerichts und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weit gehende Herstellung des Rechtsfriedens honoriert und daher zusätzlich zu den in anderen Teilen des VV-RVG bestimmten Gebühren, also zusätzlich zu den dort geregelten Tätigkeitsgebühren - u.a. der Terminsgebühr - entstehen (vgl. Niedersächsisches OVG, NVwZ-RR 2007, 215).

  • BGH, 03.07.2006 - II ZB 31/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 14.04.2008 - 5 KO 16/08
    Ebensowenig schließt der Anspruch auf eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG eine gleichzeitige Terminsgebühr aus (vgl. auch Saarländisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. November 2005 2 S 335/05, EFG 2006, 926 ff. , Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 25. Oktober 2006 8 OA 119/06, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport -NVwZ-RR- 2007, 205; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Juli 2006 II ZB 31/05 , Anwaltsblatt -AnwBl- 2006, 76 f.).

    Denn dieser besteht darin, es zu fördern, dass der Rechtsanwalt in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll, und zu verhindern, dass allein wegen des Entstehens der Terminsgebühr die Prozessbevollmächtigten auf einer Protokollierung eines bereits ausgehandelten Vergleichs in einem Erörterungstermin bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 03. Juli 2006 II ZB 31/05, AnwBl. 2006, 676 unter Hinweis auf BT-Drucks. 15/1971, S. 209).

  • BFH, 15.03.2000 - IV B 44/99

    Tatsächliche Verständigung; Rechtsfrage

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 14.04.2008 - 5 KO 16/08
    Eine tatsächliche Verständigung über reine Rechtsfragen ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil vom 31. März 2004 I R 71/03; Beschluss vom 15. März 2000 IV B 44/99, BFH/NV, 1073) jedoch nicht möglich.
  • FG Baden-Württemberg, 27.08.2007 - 8 KO 1/07

    Kostenfestsetzung - Ansatz einer Erledigungsgebühr - Entscheidungsbefugnis des

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 14.04.2008 - 5 KO 16/08
    Der Anwendungsbereich des § 79 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO schließt die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO ein (so auch Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972).
  • BFH, 31.03.2004 - I R 71/03

    Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden im Bereich der LuF

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 14.04.2008 - 5 KO 16/08
    Eine tatsächliche Verständigung über reine Rechtsfragen ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil vom 31. März 2004 I R 71/03; Beschluss vom 15. März 2000 IV B 44/99, BFH/NV, 1073) jedoch nicht möglich.
  • FG Thüringen, 31.03.2000 - II 10/99

    Nachliquidation von Verhandlungsgebühren gemäß § 117 BRAGO

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 14.04.2008 - 5 KO 16/08
    Gerichtskosten werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes im Gerichtskostengesetz (GKG) nicht erhoben (vgl. Finanzgericht Thüringen, Beschluss vom 31. März 2000 II 10/99 KO, EFG 2000, 653; Gräber/Stapperfend, FGO, 6. Aufl., § 149 Rz. 18).
  • BFH, 27.09.1968 - VII B 96/67

    Erörterung der Sache - Berichterstatter - Mündliche Verhandlung -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 14.04.2008 - 5 KO 16/08
    Dieser fällt jedoch nicht unter Nr. 3202 Anm. Abs. 2 bzw. Abs. 1 i.V.m. Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG (vgl. Finanzgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2006 1 KO 817/06, EFG 2006, 1786; auch bereits Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 24. März 2006 3 KO 68/06 n.v.; zur alten Rechtslage nach BRAGO: Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 27. September 1968 VII B 96/67, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1968, 826; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 11. März 1987 2 KO 39/87, EFG 1987, 375).
  • BFH, 28.06.2001 - IV R 40/00

    Objektverbrauch durch Sonderabschreibungen (§ 15 BerlinFG )

  • FG Brandenburg, 14.08.2006 - 1 KO 817/06

    Keine Terminsgebühr und Erledigungsgebühr wenn das Finanzamt allein aufgrund der

  • FG Hessen, 11.03.1987 - 2 Ko 39/87
  • FG Münster, 30.03.2022 - 15 Ko 158/22

    Anwaltliche Vergütung nach der Beendigung eines Klageverfahrens durch

    Dies entspricht der zur früheren ergangenen Rechtsprechung, nach der eine fiktive Terminsgebühr in Fällen übereinstimmender Erledigungserklärungen grundsätzlich nicht zur Entstehung gelangte (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 27.9.1968 VII B 96/67, Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen - BFHE - 93, 408; Bundessteuerblatt - BStBl - II 1968, 826; Finanzgericht - FG - Hamburg, Beschluss vom 4.12.2013 3 KO 232/13, juris; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.4.2013 8 KO 508/12, juris; FG Thüringen, Beschluss vom 2.4.2009 4 Ko 179/09, juris; FG hessen, Beschluss vom 22.4.2008 12 Ko 3799/06, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 1152; FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.4.2008 5 KO 16/08, EFG 2008, 1150; FG Brandenburg, Beschluss vom 14.8.2006 1 KO 817/06, EFG 2006, 1786; FG Hessen, Beschluss vom 11.3.1987 2 Ko 39/87, EFG 1987, 375; ebenso Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 25.9.2007 VI ZB 53/06, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2008, 668; Oberverwaltungsgericht - OVG - Bremen, Beschluss vom 22.4.2020 1 F 55/20, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6.10.2010 18 E 1103/10, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - BayVGH -, Beschluss vom 10.9.2012 19 C 12.1927, juris).
  • FG Thüringen, 14.10.2014 - 4 Ko 557/13

    Zulässigkeit einer Erinnerung gegen die Streitwertberechnung in

    Der vom Berichterstatter des Hauptsacheverfahrens gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 i. V. m. § 138 Abs. 2 FGO infolge der übereinstimmenden Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache am 05.02.2013 erlassene Kostenbeschluss, in dem die Kosten des Hauptsacheverfahrens ganz der beklagten Partei auferlegt wurden, fällt nicht unter Nr. 3202 Anmerkung Abs. 2 bzw. Abs. 1 i. V. m. Nr. 3104 Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG (Beschlüsse des FG Schleswig-Holstein vom 14. April 2008 5 Ko 16/08, EFG - 2008, 1150, und des Thüringer FG vom 2. April 2009 4 Ko 179/09, zitiert nach Haufe Steuer Office Professional).

    Dass eine Terminsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren im Falle einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache außerhalb einer mündlichen Verhandlung nach Nr. 3202 Anmerkung Abs. 1 VV-RVG i. V. m. Nr. 3104 VV-RVG nicht entsteht, ist auch herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur (Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Rdn. 93 zu § 139 FGO, Beschlüsse der FG Schleswig-Holstein vom 14. April 2008, a. a. O., und des Landes Brandenburg vom 14. August 2006, 1 Ko 817, 06, EFG 2006, 1786).

  • FG Baden-Württemberg, 18.04.2013 - 8 KO 508/12

    Keine Terminsgebühr nach Erledigung der Hauptsache

    Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 14.4.2008 5 KO 16/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2008, 1150) sei nicht bindend, habe vielmehr lediglich Einzelfallcharakter und entfalte darüber hinaus keine Wirkung.

    Es ist danach daran festzuhalten, dass ein Beschluss des Finanzgerichts über die Kosten nach beiderseitigen Erledigungserklärungen durch die Prozessparteien aufgrund vorausgegangener teilweiser oder vollständiger außergerichtlicher Stattgabe des Klagebegehrens allein keine Terminsgebühr auslöst (Finanzgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 14.8.2006 1 KO 817/06, EFG 2006, 1786 und Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 14.4.2008 5 KO 16/08, EFG 2008, 1150).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2009 - 1 K 72.08

    Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr

    Den Erinnerungsführer freilich - wie von ihm hier der Sache nach begehrt - gebührenrechtlich so zu stellen, als wäre dieser Fall eingetreten, ist auch deswegen nicht gerechtfertigt, weil ein solcher Prozessvergleich hier nicht mehr erforderlich bzw. nicht sachdienlich gewesen wäre; denn nachdem die Erinnerungsgegnerin als seinerzeitige Beklagte des Ausgangsverfahrens mit Schriftsatz vom 18. August 2006 deutlich gemacht hatte, an ihrer ablehnenden Haltung zur Erteilung des Visums nicht mehr festhalten zu wollen, hatte seinerzeit ein Entscheidungs- bzw. Verhandlungsbedarf nicht mehr in der Sache, sondern nur noch hinsichtlich der Kosten bestanden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. April 2008 - 5 KO 16/08 -, Juris-Ausdruck, Rdn. 18).
  • FG Thüringen, 02.04.2009 - 4 Ko 179/09

    Keine Festsetzung einer Terminsgebühr oder Erledigungsgebühr im Falle einer

    Der vom Berichterstatter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 i. V. m. § 138 Abs. 1 FGO erlassene Kostenbeschluss nach Hauptsacheerledigung fällt jedoch nicht unter Nr. 3202 Anmerkung Abs. 2 bzw. Abs. 1 i. V. m. Nr. 3104 Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG (Beschluss des Finanzgerichts -FG- Schleswig-Holstein vom 14. April 2008 5 Ko 16/08, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 1150).

    Dass eine Terminsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren im Falle einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache außerhalb einer mündlichen Verhandlung nicht entsteht, ist auch herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur (Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Rdn. 93 zu § 139 FGO, Beschlüsse der FG Schleswig-Holstein vom 14. April 2008, a. a. O., und des Landes Brandenburg vom 14. August 2006, 1 Ko 817, 06, EFG 2006, 1786).

  • FG Baden-Württemberg, 13.10.2009 - 14 KO 1/07

    Voraussetzung für die Entstehung einer außergerichtlichen Terminsgebühr gem.

    Gerichtskosten werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes im Gerichtskostengesetz (GKG) nicht erhoben (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 14.04.2008 5 KO 16/08, Juris; Stapperfend in Gräber,a.a.O., § 149 Rn. 18).
  • VG Berlin, 23.06.2008 - 14 KE 227.06

    Entstehung einer Terminsgebühr bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens

    Bei einer durch Einvernehmen bedingten Hauptsachenerledigung kann diese Variante der Terminsgebühr deshalb nicht zum Tragen kommen (vgl. zu § 91 a ZPO: BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - VI ZB 53/06 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. September 2006 - 16 WF 115/06 -, juris, Rdnrn. 11 und 12 - jeweils mit dem Hinweis, dass das Verfahren sich mit der Hauptsachenerledigungserklärung in eines umwandelt, das keiner mündlichen Verhandlung mehr bedarf; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. April 2008 - 5 KO 16/08 -, juris, Rdnrn. 18 und 19).
  • VGH Bayern, 06.12.2013 - 3 C 13.2175

    Kostenfestsetzung; Hauptsacheerledigung im Revisionsverfahren; Klaglosstellung

    Dem steht entgegen, dass nach übereinstimmender Erledigungserklärung keine Entscheidung in der Sache mehr zu treffen, sondern das Verfahren einzustellen und nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten zu entscheiden ist, was nach § 101 Abs. 3 VwGO ohne (obligatorische) mündliche Verhandlung durch Beschluss erfolgt; für eine entsprechende Anwendung ist mangels Regelungslücke kein Raum (vgl. BGH B.v. 25.9.2007 - VI ZB 53/06 - juris Rn. 8; FG Schleswig-Holstein B.v. 14.4.2008 - 5 KO 16/08 - juris Rn. 18).
  • FG Sachsen, 27.11.2009 - 3 Ko 1688/09

    Terminsgebühr für einen Bevollmächtigten bei Abhilfe seitens einer Partei und

    Die Frage, ob bei Abhilfe seitens des Beklagten und beiderseitiger Erledigungserklärung ohne mündliche Verhandlung wie im sozialgerichtlichen Verfahren eine Terminsgebühr entsteht, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 27. April 2009 (3 Ko 635/09) ablehnend entschieden (ebenso im Ergebnis FG Schleswig Holstein vom 14. April 2008 5 KO 16/08, EFG 2008, 1150).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2009 - 1 K 72.09
    Den Erinnerungsführer freilich - wie von ihm hier der Sache nach begehrt - gebührenrechtlich so zu stellen, als wäre dieser Fall eingetreten, ist auch deswegen nicht gerechtfertigt, weil ein solcher Prozessvergleich hier nicht mehr erforderlich bzw. nicht sachdienlich gewesen wäre; denn nachdem die Erinnerungsgegnerin als seinerzeitige Beklagte des Ausgangsverfahrens mit Schriftsatz vom 18. August 2006 deutlich gemacht hatte, an ihrer ablehnenden Haltung zur Erteilung des Visums nicht mehr festhalten zu wollen, hatte seinerzeit ein Entscheidungs- bzw. Verhandlungsbedarf nicht mehr in der Sache, sondern nur noch hinsichtlich der Kosten bestanden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , Beschluss vom 14. April 2008 - 5 KO 16/08 -, Juris-Ausdruck, Rdn. 18).
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