Rechtsprechung
   FG Schleswig-Holstein, 17.07.2013 - 4 K 104/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,24735
FG Schleswig-Holstein, 17.07.2013 - 4 K 104/12 (https://dejure.org/2013,24735)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 17.07.2013 - 4 K 104/12 (https://dejure.org/2013,24735)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 17. Juli 2013 - 4 K 104/12 (https://dejure.org/2013,24735)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,24735) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 4 Nr 14b S 2 DBuchst aa UStG 2005 vom 19.12.2008, Art 133 Abs 1 EGRL 112/2006, Art 132 Abs 1 Buchst b EGRL 112/2006, Art 134 EGRL 112/2006, § 108 SGB 5
    Steuerbefreiung von Privatkliniken ohne sozialrechtliche Zulassung als Krankenhaus

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerbefreiung einer Privatklinik ohne Zulassung als Krankenhaus hinsichtlich der Umsätze aus der Krankenhausbehandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerbefreiung von Privatkliniken ohne sozialrechtliche Zulassung als Krankenhaus

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerbefreiung von Privatkliniken ohne sozialrechtliche Zulassung als Krankenhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Steuerbefreiung von Privatkliniken ohne sozialrechtliche Zulassung als Krankenhaus

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerbefreiung für Krankenhausbehandlungen einer Privatklinik

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1884
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.07.2013 - 4 K 104/12
    Die Steuerbefreiung ist nicht auf solche Umsätze beschränkt, die von der Einrichtung aufgrund entsprechender Verträge unmittelbar an die Patienten erbracht werden (EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 C-106/05 "L.u.P. GmbH", Slg. 2006 I-5123 Rz. 37 f.; BFH-Urteil vom 15. März 2007 V R 55/03, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2008, 31).

    Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL verfolgt den Zweck, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen (EuGH-Urteile vom 10. September 2002, C-141/00 "Kügler", Slg. 2002, I-6833 Rz. 29; in Slg. 2003, I-12911 Rz. 43; in Slg. 2006 I-5123 Rz. 36).

    Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Aufstellung derartiger Regelungen über ein Ermessen, das insbesondere durch den Grundsatz der steuerlichen Neutralität begrenzt wird (EuGH-Urteil in Slg. 2006 I-5123 Rz. 42).

    Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verlangt, dass für alle in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL genannten Kategorien privatrechtlicher Einrichtungen die gleichen Bedingungen für ihre Anerkennung in Bezug auf die Erbringung vergleichbarer Leistungen gelten (EuGH-Urteil in Slg. 2006 I-5123 Rz. 50); eine Gleichbehandlung mit öffentlich-rechtlichen Einrichtungen ist insoweit nicht erforderlich (vgl. EuGH-Urteil vom 15. November 2012, C-174/11 "Zimmermann", HFR 2013, 84 Rz. 52 f.).

    Es ist Aufgabe der nationalen Gerichte zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung der Regelungen für die Anerkennung privatrechtlicher Einrichtungen die Grenzen des ihnen eingeräumten Ermessens überschritten haben (EuGH-Urteile in Slg. 2002, I-6833 Rz. 56;  in Slg. 2003, I-12911 Rz. 69; in Slg. 2006 I-5123 Rz. 48).

    Für die Anerkennung einer privatrechtlichen Einrichtung zum Zwecke der Steuerbefreiung kommt es neben dem mit deren Tätigkeit verbundenen Gemeinwohlinteresse und der Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, insbesondere auf den Umstand an, dass die Kosten der von der Einrichtung erbrachten Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, zu denen die privaten Wirtschaftsteilnehmer vertragliche Beziehungen unterhalten (EuGH-Urteile in Slg. 2002, I-6833 Rz. 58; in Slg. 2003, I-12911 Rz. 72; in Slg. 2006 I-5123 Rz. 53).

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.07.2013 - 4 K 104/12
    Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL verfolgt den Zweck, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen (EuGH-Urteile vom 10. September 2002, C-141/00 "Kügler", Slg. 2002, I-6833 Rz. 29; in Slg. 2003, I-12911 Rz. 43; in Slg. 2006 I-5123 Rz. 36).

    Private Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, dürfen daher bei der Mehrwertsteuererhebung nicht unterschiedlich behandelt werden (EuGH-Urteile in Slg. 2002, I-6833 Rz. 30; in Slg 2003, I-12911 Rz. 44).

    Es ist Aufgabe der nationalen Gerichte zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung der Regelungen für die Anerkennung privatrechtlicher Einrichtungen die Grenzen des ihnen eingeräumten Ermessens überschritten haben (EuGH-Urteile in Slg. 2002, I-6833 Rz. 56;  in Slg. 2003, I-12911 Rz. 69; in Slg. 2006 I-5123 Rz. 48).

    Für die Anerkennung einer privatrechtlichen Einrichtung zum Zwecke der Steuerbefreiung kommt es neben dem mit deren Tätigkeit verbundenen Gemeinwohlinteresse und der Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, insbesondere auf den Umstand an, dass die Kosten der von der Einrichtung erbrachten Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, zu denen die privaten Wirtschaftsteilnehmer vertragliche Beziehungen unterhalten (EuGH-Urteile in Slg. 2002, I-6833 Rz. 58; in Slg. 2003, I-12911 Rz. 72; in Slg. 2006 I-5123 Rz. 53).

    Art. 133 Abs. 1 MwStSystRL findet jedoch nur dann Anwendung, wenn die Vorschrift durch den entsprechenden Mitgliedstaat in das nationale Recht umgesetzt worden ist (EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-6833 Rz. 60).

  • BFH, 25.04.2013 - V R 7/11

    Steuerfreiheit für Berufsbetreuer - Unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.07.2013 - 4 K 104/12
    Für die Anerkennung als privatrechtliche Einrichtung gleicher Art spricht schließlich, dass die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten in der Privatklinik auf der Grundlage des zwischen der KV und den Landesverbänden der Krankenkassen abgeschlossenen Strukturvertrags nach § 73a SGB V erfolgte und damit auf dem Bestehen spezifischer Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit beruht (vgl. zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL BFH-Urteil vom 25. April 2013 V R 7/11, Der Betrieb 2013, 1641, unter II.2.c bb).
  • EuGH, 01.12.2005 - C-394/04

    Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.07.2013 - 4 K 104/12
    Die sonstigen Erträge aus der Telefongestellung an Patienten und der Lieferung von Büromaterial zählen nicht zu den eng verbundenen Umsätzen und sind damit entgegen der Auffassung der Klägerin steuerpflichtig (vgl. zur Telefongestellung EuGH-Urteil vom 1. Dezember 2005, Rs. C-394/04 und C-395/04 "Diagnostiko & Therapeftiko Kentro AE", Slg. 2005 I-10373); die hierauf entfallende Umsatzsteuer beläuft sich auf ... EUR.
  • EuGH, 01.12.2005 - C-395/04

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.07.2013 - 4 K 104/12
    Die sonstigen Erträge aus der Telefongestellung an Patienten und der Lieferung von Büromaterial zählen nicht zu den eng verbundenen Umsätzen und sind damit entgegen der Auffassung der Klägerin steuerpflichtig (vgl. zur Telefongestellung EuGH-Urteil vom 1. Dezember 2005, Rs. C-394/04 und C-395/04 "Diagnostiko & Therapeftiko Kentro AE", Slg. 2005 I-10373); die hierauf entfallende Umsatzsteuer beläuft sich auf ... EUR.
  • EuGH, 21.03.2013 - C-91/12

    PFC Clinic - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.07.2013 - 4 K 104/12
    b) Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden, ist im Streitfall bereits dadurch ausgeschlossen, dass die Vorschrift nur ärztliche Heilbehandlungen erfasst, die außerhalb von Krankenhäusern im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Behandelndem erbracht werden (EuGH-Urteile vom 6. November 2003 C-45/01 "Dornier", Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes -Slg.- 2003, I-12911 Rz. 47; vom 21. März 2013 C-91/12 "PFC Clinic", Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2013, 458 Rz. 24, m.w.N.).
  • BFH, 15.03.2007 - V R 55/03

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Analysen einer Labor-GmbH

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.07.2013 - 4 K 104/12
    Die Steuerbefreiung ist nicht auf solche Umsätze beschränkt, die von der Einrichtung aufgrund entsprechender Verträge unmittelbar an die Patienten erbracht werden (EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 C-106/05 "L.u.P. GmbH", Slg. 2006 I-5123 Rz. 37 f.; BFH-Urteil vom 15. März 2007 V R 55/03, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2008, 31).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.07.2013 - 4 K 104/12
    Die von der Finanzverwaltung erlassene Billigkeitsregelung (vgl. Oberfinanzdirektion Frankfurt, Rundverfügung vom 16. Juni 2009, juris) bewirkt keine richtlinienkonforme Umsetzung der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL, da die Gewährung der Steuerbefreiung nicht im Ermessen der Finanzverwaltung stehen darf (vgl. EuGH-Urteil vom 19. September 2000, C-454/98 "Schmeink & Cofreth und Strobel", Slg. 2000, 6973).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.07.2013 - 4 K 104/12
    b) Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden, ist im Streitfall bereits dadurch ausgeschlossen, dass die Vorschrift nur ärztliche Heilbehandlungen erfasst, die außerhalb von Krankenhäusern im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Behandelndem erbracht werden (EuGH-Urteile vom 6. November 2003 C-45/01 "Dornier", Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes -Slg.- 2003, I-12911 Rz. 47; vom 21. März 2013 C-91/12 "PFC Clinic", Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2013, 458 Rz. 24, m.w.N.).
  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.07.2013 - 4 K 104/12
    Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verlangt, dass für alle in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL genannten Kategorien privatrechtlicher Einrichtungen die gleichen Bedingungen für ihre Anerkennung in Bezug auf die Erbringung vergleichbarer Leistungen gelten (EuGH-Urteil in Slg. 2006 I-5123 Rz. 50); eine Gleichbehandlung mit öffentlich-rechtlichen Einrichtungen ist insoweit nicht erforderlich (vgl. EuGH-Urteil vom 15. November 2012, C-174/11 "Zimmermann", HFR 2013, 84 Rz. 52 f.).
  • FG Münster, 18.04.2011 - 15 V 111/11

    Steuerpflicht für Krankenhausumsätze einer Privatklinik europarechtskonform?

  • FG Niedersachsen, 02.12.2010 - 5 K 387/07

    Umsatzsteuerpflichtigkeit der Umsätze aus der Vermietung von Zimmern an

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1128/09

    Steuerpflicht von Entgelten für die Gestaltung der Mitbenutzung von OP-Räumen

  • BFH, 18.03.2015 - XI R 38/13

    Zur Steuerfreiheit von Umsätzen privater Krankenhausbetreiber ab 2009

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 17. Juli 2013  4 K 104/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1884 veröffentlicht.

  • FG Münster, 18.03.2014 - 15 K 4236/11

    Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken durch unmittelbare Anwendung

    Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) MwStSystRL ist die nunmehr allein an Kriterien des Sozialrechts bzw. des SGB anknüpfende Vorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG nicht richtlinienkonform (so auch Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht - FG -, Urteil vom 17.7.2013 4 K 104/12, EFG 2013, 1884; Hessisches FG, Beschluss vom 10.6.2013 1 V 1700/12, juris; Stadie in Kommentar zum UStG, 2. Auflage 2012, § 4 Nr. 14, Rn. 25, 27, 32; Hölzer in Rau/Dürrwächter, Kommentar zum UStG Stand April 2011, § 4 Nr. 14, Rn. 47, 195; Staschewski/Drüen, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2009, 361; Dennisen/Frase, Betriebs-Berater - BB - 2009, 531; Schmitz/Erdbrügger, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2010, 846; a. A. Huschens in Vogel/Schwarz, Kommentar zum UStG Stand Januar 2011, § 4 Nr. 14, Rn. 213; Sterzinger, UR 2013, 525,).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.04.2014 - 6 K 1796/13

    Umsatzsteuerfreiheit für Leistungen aus Pflegeverträgen nach Art. 13 Teil A Abs 1

    Ebenso hat das Schleswig-Holsteinische FG mit Urteil vom 17.07.2013 - 4 K 104/12 - (EFG 2013, 1884; Az. des Revisionsverfahrens XI R 38/13) für den Fall einer Privatklinik entschieden, dass diese aufgrund des gleichen Leistungsangebots wie öffentliche Kliniken als Einrichtung anzuerkennen sei, da die Behandlung der gesetzlich versicherten Patienten auf der Grundlage des mit den Krankenkassen abgeschlossenen Vertrages erfolge.
  • FG Hessen, 28.06.2017 - 1 K 19/16

    UStG n.F. § 4 Nr.14 Buchst. b S.1 und 2, Art. 132 Abs.1 Buchst. b MwStSystRL

    Das FG Schleswig-Holstein habe festgestellt, dass die von der Finanzverwaltung diesbezüglich erlassene Billigkeitsregelung europarechtswidrig sei (Urteil vom 17.07.2013 4 K 104/12, EFG 2013, 1844), im Übrigen betreffe diese zwar nur Akutkliniken, müsse aber auch für Vorsorge- und Rehabilitationskliniken gelten.
  • FG München, 18.10.2023 - 3 K 317/18

    Umsatzsteuerfreiheit einer privaten Krankenanstalt

    Etwas anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall - entgegen des Vortrages der Klägerin - auch nicht aus der Rechtsprechung des BFH vom 18. März 2015 XI R 38/13, a.a.O., Rn. 58 bzw. der Vorinstanz des FG Schleswig-Holstein vom 17. Juli 2013 4 K 104/12, EFG 2013, 1884, Rn. 49. Im Urteilsfall wurde die Steuerfreiheit von Leistungen eines nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankhauses beurteilt, welches jedoch aufgrund eines Strukturvertrages nach § 73a SGB V gesetzlich versicherte Patienten behandelte, sodass ca. 43% der Umsätze der Klägerin im Streitjahr mit der Behandlung dieser Patienten im Zusammenhang standen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.07.2015 - 6 V 2435/14

    Sicherheitszuschlag bei Aussetzung der Vollziehung - Steuerfreiheit von Umsätzen

    Weitere Revisionen sind unter den Aktenzeichen XI R 8/13 (gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 28.11.2012 - 14 K 2883/10, EFG 2013, 558) und XI R 38/13 (gegen das Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 11.07.2013 - 4 K 104/12, EFG 2013, 1884) anhängig.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht