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   FG Schleswig-Holstein, 18.03.2002 - III 148/2001   

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https://dejure.org/2002,13737
FG Schleswig-Holstein, 18.03.2002 - III 148/2001 (https://dejure.org/2002,13737)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18.03.2002 - III 148/2001 (https://dejure.org/2002,13737)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18. März 2002 - III 148/2001 (https://dejure.org/2002,13737)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rechtsstaatliches Anliegen eines allgemeinen Normenvollzugs bzw. Interesses des Staates an einer geordneten Haushaltswirtschaft geht Individualanspruch auf vorläufigen Rechtsschutz vor

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 775
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.09.2002 - 5 V 1336/02

    Verfassungsmäßigkeit der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des

    Die Umstände, aus denen sich eine solche unbillige Härte ergibt, hat der Steuerpflichtige daher konkret vorzutragen (vgl. Beschluss des FG Schleswig-Holstein vom 18. März 2002, Az.: III 148/2001, EFG 2002, 775; Rev. eingelegt, Az. des BFH XI B 94/02).
  • FG Hessen, 20.09.2002 - 9 V 1812/02

    Ermäßigter Steuersatz; Verfassungsmäßigkeit; Fünftelregelung - Aussetzung der

    Soweit einzelne Finanzgerichte zu anderen Entscheidungen gelangt sind (u.a. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 18. März 2002 III 148/2001, Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 775), vermochte sich das Gericht diesen nicht anzuschließen.
  • FG München, 16.07.2002 - 4 V 1973/02

    Keine Aussetzung der Vollziehung wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit des

    Selbst bei einer Verfassungswidrigkeit des ErbStG geht das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen vor (s. BMF-Erlaß vom 06.12.2001, BStBl I 2001, 985 i.V.m. Erlaß zum 10.04.1995 Tz. IV, BStBl I 1995, 265; s. Gräber a.a.O. Rz. 88 zu § 69 m.w.N.; s.a. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 18. März 2002 III 148/2001, EFG 2002, 775), zumal angesichts der Steuer i.H.v. 14.433 DM ein berechtigtes Interesse des Antragstellers nicht ersichtlich ist, derart, dass ihm durch die Ablehnung irreparable Nachteile drohen.
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