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   FG Schleswig-Holstein, 19.03.1998 - I 1115/95   

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FG Schleswig-Holstein, 19.03.1998 - I 1115/95 (https://dejure.org/1998,6695)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19.03.1998 - I 1115/95 (https://dejure.org/1998,6695)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19. März 1998 - I 1115/95 (https://dejure.org/1998,6695)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlaß von Nachzahlungszinsen bei Gewinnverlagerungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 9
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.07.1996 - V R 18/95

    Zum Erlaß von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei einer von den

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 19.03.1998 - I 1115/95
    Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die gemäß § 102 FGO nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteile vom 11. Juli 1996, BStBl II 1997, 259 und vom 20. Januar 1997, BStBl II 1997, 716 ff., 717 m.w.N.).

    Nur dann, wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung ganz bestimmten Inhalts als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf null), kann das Gericht ausnahmsweise gemäß § 101 Satz 1 FGO eine Verpflichtung zum Erlass aussprechen (zum Vorstehenden vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. Juli 1996, aaO.).

    Dabei stehen einerseits - worauf das FA zutreffend hinweist - Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandes einer Vorschrift bewusst in Kauf genommen hat, einem Erlass entgegen (BFH-Urteil vom 20. Januar 1997, aaO., m.w.N.); andererseits weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass eine Billigkeitsprüfung sich nicht in Überlegungen zur richtigen Rechtsanwendung erschöpfen darf (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1996, aaO., 260).

    Die vorgenannte Aussage hat der BFH in allgemeiner Form im Zusammenhang mit einer von der ursprünglichen Steuerfestsetzung abweichenden zeitlichen Zuordnung eines Umsatzes getroffen (Urteil vom 11. Juli 1996, aaO., 260, vgl. auch Urteil vom 20. Januar 1997, aaO., 717).

    Wie der BFH in seinem Urteil vom 11. Juli 1996 (aaO.) weiter feststellt, kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass in Fällen einer von der ursprünglichen Steuerfestsetzung abweichenden zeitlichen Zuordnung eines Umsatzes, die gleichzeitig zu einer Steuernachforderung und einer Steuererstattung führt, tatsächlich nicht vorhandene Zinsvorteile abgeschöpft werden.

    Soweit der BFH einen Unterschied darin sieht, dass die USt-Vorauszahlung bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums in tatsächlicher Höhe feststehe, während die Vorauszahlungen bei den Ertragsteuern lediglich auf prognostizierten Besteuerungsgrundlagen beruhten (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1996, aaO.), kommt dem nach Auffassung des Senats zumindest dann keine Bedeutung zu, wenn - wie im Streitfall - bereits Jahressteuerbescheide vorliegen und die Gewinnveranlagungen in Zeiträumen entstehen, bei denen die Festsetzung von Vorauszahlungen schon lange nicht mehr in Betracht kommt.

    Anders als in dem Urteilsfall des BFH vom 11. Juli 1996 (aaO.), in dein wegen der zeitlichen Vorverlagerung des Umsatzes ein geringfügiger Liquiditätsvorteil bestand und mehrere Entscheidungen in Frage kamen, ist im Streitfall der zu hohe Gewinn zu früh versteuert worden.

    ob das KSt-Guthaben aus dem geänderten Bescheid vom 29. Juni 1992 nicht einen Teilerlass erforderte (vgl. Rdn. 70 des BMF-Erlasses vom 30. Dezember 1996 - BStBl I 1996, 1481); ob nicht die Klägerin im Rahmen der Billigkeitsentscheidung so hätte gestellt werden müssen, als wenn die KSt 1988 vor der KSt 1989 festgesetzt worden wäre - in diesem Fall wäre nach der Rechtsprechung des BFH zur damaligen Rechtslage überhaupt keine Nachforderung angefallen und es hätten keine Nachzahlungen festgesetzt werden dürfen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. März 1995, BStBl II 1995, 490 und 11. Juli 1996, aaO., 261) - kann in Anbetracht dessen dahingestellt bleiben, weil dies am Ergebnis nichts ändern würde.

    Dies hat der BFH bereits hinsichtlich der abweichenden zeitlichen Zuordnung eines Umsatzes entschieden (BFH vom 11.7.1996, BStBl II 1997, 259).

  • BFH, 20.01.1997 - V R 28/95

    Verzinsung von Umsatzsteuer-Nachforderungen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 19.03.1998 - I 1115/95
    Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die gemäß § 102 FGO nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteile vom 11. Juli 1996, BStBl II 1997, 259 und vom 20. Januar 1997, BStBl II 1997, 716 ff., 717 m.w.N.).

    Dabei stehen einerseits - worauf das FA zutreffend hinweist - Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandes einer Vorschrift bewusst in Kauf genommen hat, einem Erlass entgegen (BFH-Urteil vom 20. Januar 1997, aaO., m.w.N.); andererseits weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass eine Billigkeitsprüfung sich nicht in Überlegungen zur richtigen Rechtsanwendung erschöpfen darf (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1996, aaO., 260).

    Die vorgenannte Aussage hat der BFH in allgemeiner Form im Zusammenhang mit einer von der ursprünglichen Steuerfestsetzung abweichenden zeitlichen Zuordnung eines Umsatzes getroffen (Urteil vom 11. Juli 1996, aaO., 260, vgl. auch Urteil vom 20. Januar 1997, aaO., 717).

  • BFH, 15.03.1995 - I R 56/93

    Keine Steuernachforderung i. S. des § 233a Abs. 1 AO, wenn das Finanzamt

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 19.03.1998 - I 1115/95
    ob das KSt-Guthaben aus dem geänderten Bescheid vom 29. Juni 1992 nicht einen Teilerlass erforderte (vgl. Rdn. 70 des BMF-Erlasses vom 30. Dezember 1996 - BStBl I 1996, 1481); ob nicht die Klägerin im Rahmen der Billigkeitsentscheidung so hätte gestellt werden müssen, als wenn die KSt 1988 vor der KSt 1989 festgesetzt worden wäre - in diesem Fall wäre nach der Rechtsprechung des BFH zur damaligen Rechtslage überhaupt keine Nachforderung angefallen und es hätten keine Nachzahlungen festgesetzt werden dürfen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. März 1995, BStBl II 1995, 490 und 11. Juli 1996, aaO., 261) - kann in Anbetracht dessen dahingestellt bleiben, weil dies am Ergebnis nichts ändern würde.
  • BVerfG, 13.12.1994 - 2 BvR 89/91

    Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit - Billigkeitserlaß

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 19.03.1998 - I 1115/95
    Dies könne der Fall sein, wenn die Erhebung der Abgabe im Einzelfall Folgerungen mit sich bringe, die unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Planvorstellungen durch den gebotenen Erlass nicht mehr gerechtfertigt seien (z.B. vom 13. Dezember 1994 - 2 BvR 89/91 -, StRK AO 1977 , § 227 R. 58).
  • FG Niedersachsen, 26.08.1997 - XV 468/94

    Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Entrichtung von Nachzahlungszinsen ;

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 19.03.1998 - I 1115/95
    Die vorgenannten Grundsätze hat das Niedersächsische FG in seinem Urteil vom 26. August 1997 ( EFG 1998, 83 ff.) auf die Ertragsteuer (Einkommensteuer) im Zusammenhang mit der Änderung der zeitlichen Zuordnung eines Veräußerungsgewinns übertragen.
  • FG Münster, 31.05.1994 - 15 K 482/94
    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 19.03.1998 - I 1115/95
    Urteil des FG München vom 1. Februar 1995, Entscheidungen der Finanzgerichte ( EFG ) 1995, 601; Urteil des FG Münster vom 31. Mai 1994, EFG 1994, 909.
  • FG Niedersachsen, 18.05.2004 - 15 K 537/01

    Ermessensspielraum der Finanzbehörde beim Erlass von Ansprüchen aus

    Sie betrifft damit nicht den Grund, sondern nur die Höhe des im Hinblick auf den Gesetzeszweck des § 233 a AO zu gewährenden Billigkeitserlasses (ebenso bereits der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. August 1997 XV 468/94, EFG 1998, 83; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 19. März 1998 I 1115/95, EFG 1999, 9).
  • FG Baden-Württemberg, 20.07.2000 - 9 K 21/98

    Keine Minderung des Unterschiedsbetrages nach § 233a AO 1977 um zu verrechnende

    Im Streitfall liegen schließlich auch keine besonderen Umstände vor, die eine Unbilligkeit begründen könnten, wie etwa, wenn zunächst in einem Veranlagungszeitraum erfasste Einkünfte oder Umsätze nachträglich rückwirkend in einem anderen Veranlagungszeitraum der Steuer unterworfen werden, ohne daß der Steuerpflichtige überhaupt Zins- oder Liquiditätsvorteile hätte erlangen können (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg von 07.07.1998, 4 K 305/97, EFG 1999, 457 ; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht vom 19. März 1998 I 1115/95, EFG 1999, 9 ; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. August 1997, XV 468/94, EFG 1998, 83,).
  • FG Schleswig-Holstein, 19.06.2002 - I 66/00

    Erlaß von Zinsen gem. § 233a AO wegen sachlicher Unbilligkeit

    Für den durch die Vorschrift des § 233a AO bezweckten "Ausgleich" ist insoweit kein Raum (Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1998 I 115/95, EFG 1999, 9 ).
  • FG Baden-Württemberg, 19.11.1998 - 10 K 394/97

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 233a Abs. 2a AO 1977

    Zinsen nach § 233 a sollen daher im Falle einer Nachzahlung eine laufzeitabhängige Gegenleistung für die mögliche Kapitalnutzung (SchlHFG-Urteil vom 19. März 1998, i 1115/95, DStRE 1999, 119) und im Falle der Steuererstattung einen Ausgleich für den Verzicht auf eine Kapitalnutzung und die dadurch bedingten Zins- und Liquiditätsnachteile darstellen.
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