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   FG Schleswig-Holstein, 20.02.2013 - 5 K 217/12   

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FG Schleswig-Holstein, 20.02.2013 - 5 K 217/12 (https://dejure.org/2013,6521)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 20.02.2013 - 5 K 217/12 (https://dejure.org/2013,6521)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 20. Februar 2013 - 5 K 217/12 (https://dejure.org/2013,6521)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 32 Abs 6 EStG 2009, § 33a Abs 2 EStG 2009, § 33a Abs 3 EStG 2009, § 33a Abs 4 EStG 2009, § 13 Abs 1 Nr 2 BAföG
    Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Berücksichtigung des Mehrbedarfs für ein zu Ausbildungszwecken auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Berücksichtigung des Mehrbedarfs für ein auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachtes volljähriges Kind

  • Techniker Krankenkasse
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Abziehbarkeit der für die auswärtige ausbildungsbedingte Unterbringung von Kindern entstandenen Aufwendungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Höhe der Abziehbarkeit der für die auswärtige ausbildungsbedingte Unterbringung von Kindern entstandenen Aufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung elterlicher Aufwendungen für ein (2009) zur Ausbildung auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind verfassungsgemäß

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kosten für ausbildungsbedingte auswärtige Unterbringung von Kindern

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 25.11.2010 - III R 111/07

    Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 20.02.2013 - 5 K 217/12
    Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit ist vielmehr unter Zusammenrechnung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG sowie des Freibetrages nach § 33 a Abs. 2 EStG vorzunehmen (Anschluss an BFH, Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II, 341 und BFH, Urteil vom 25. November 2010 III R 111/07, BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281).

    Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen habe der BFH bereits mit Urteil vom 25. November 2010 verneint (Az.: III R 111/07, BStBl II 2011, 281).

    Eine isolierte Betrachtung des Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG ist nicht zulässig (BFH-Urteil vom 17. September 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341; vom 25. November 2010 III R 111/07, BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281).

    Wird daher eine verfassungswidrig zu niedrige Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit aufgrund von Unterhaltszahlungen geltend gemacht, ist das gesamte betroffene Normengeflecht in den Blick zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 2010 III R 111/07, aaO).

    Dies hat der Bundesfinanzhof, dessen Rechtsprechung sich der Senat anschließt, für das Jahr 2003 bereits entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 2010 III R 111/07, BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281).

    Der gewährte Freibetrag für den Sonderbedarf volljähriger, auswärtig untergebrachter und in Berufsausbildung befindlicher Kinder in Höhe von 924, 00 EUR nach § 33a Abs. 2 EStG stellte auch dann weit mehr als die verfassungsrechtlich geforderte Hälfte der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers üblicherweise anfallenden Kosten dar (vgl. dazu auch zur Regelung im Jahr 2003 Selder, Anm. zu BFH, Urteil vom 25. November 2010 III R 111/07 in juris).

    Die wesentlichen Rechtsfragen sind bereits durch die zitierte Rechtsprechung des BVerfG und des BFH (vgl. insbesondere auch BFH-Urteil vom 25. November 2010 III R 111/07, BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281) geklärt.

  • BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86

    Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 20.02.2013 - 5 K 217/12
    3. Es ist nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307) verfassungsrechtlich nicht geboten, eine einkommensteuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Berufsausbildung von (volljährigen) Kindern, insbesondere auch bei deren auswärtiger Unterbringung, in voller realitätsgerechter Höhe - etwa in Anknüpfung an deren tatsächliche Höhe oder an die volle Höhe der Förderbeträge nach dem BAföG - zu gewährleisten, da es sich nicht um Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums im engeren Sinne handelt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern, insbesondere für deren auswärtige Unterbringung, von Verfassungs wegen nicht genauso behandelt werden wie Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums (vgl. BVerfG-Beschluss vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307).

    Eine solche Begrenzung ist verfassungskonform, da es sich eben nicht um Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums im engeren Sinne handelt, die der Gesetzgeber in realitätsgerechter Höhe zum Abzug zulassen muss (vgl. BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307).

    Da Ausgaben für die berufliche Ausbildung von Kindern gleichzeitig Investitionen in die wirtschaftliche und gesellschaftliche Zukunft darstellen und deshalb kein der Familie als ganzes nicht zugute kommender "verlorener Zuschuss" sind, können diese Aufwendungen nicht genauso wie die Mittel zur Sicherung des Existenzminimums behandelt werden (vgl. BVerfGE 89, 346).

    Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass der Staat die Ausbildung durch die Bereitstellung des öffentlichen Bildungswesens bereits fördert (BVerfG-Beschluss vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346) Es ist verfassungsrechtlich daher auch nicht geboten, an die tatsächlichen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Berufsausbildung seines Kindes anzuknüpfen (BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, 179; vom 12. Januar 2006 2 BvR 660/05, NJW 2006, 1866).

    Im Übrigen würden selbst dann, wenn man den erhöhten Bedarf für die höheren Mietkosten und die Krankenversicherungsbeiträge noch in die Vergleichsberechnung mit einbezöge, dabei jedoch - der Berechnung des BVerfG im Urteil vom 26. Januar 1994 (1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346 unter B. II. 1.) folgend - mindestens den für das sächliche Existenzminimum gewährten Freibetrag außer Betracht ließe, die bei auswärtig untergebrachten Volljährigen nach § 32 Abs. 6 EStG und § 33a Abs. 2 EStG gewährten "Ausbildungs"-Freibeträge in Höhe von 3.084,00 EUR mehr als die Hälfte des nach den BAföG - Bedarfssätzen anzusetzenden Betrags (ohne Kinderfreibetrag) in Höhe von 3.792,00 EUR (7.656 EUR - 3.864 EUR) ausmachen.

    Das BVerfG hat dies in seiner Entscheidung vom  26. Januar 1994 (1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346) auch bereits deutlich gemacht.

  • BFH, 17.12.2009 - VI R 63/08

    Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 20.02.2013 - 5 K 217/12
    Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit ist vielmehr unter Zusammenrechnung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG sowie des Freibetrages nach § 33 a Abs. 2 EStG vorzunehmen (Anschluss an BFH, Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II, 341 und BFH, Urteil vom 25. November 2010 III R 111/07, BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281).

    Wegen der in § 33a Abs. 2 EStG ausdrücklich angeordneten Abgeltungswirkung und der in § 33a Abs. 4 EStG geregelten Sperrwirkung konnten über diese Freibeträge hinausgehende Mehraufwendungen für eine auswärtige Unterbringung ihrer Tochter von den Klägern als Eltern auch weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden (vgl. BFH, Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 481).

    Unterhaltsleistungen, die einem Kind eine berufliche Ausbildung mit einer auswärtigen Unterbringung ermöglichen sollen, gehören nicht zum (Familien-) Existenzminimum, weil sie nicht der Existenzsicherung im engeren Sinne dienen (BVerfG-Beschluss vom 12. Januar 2006 2 BvR 660/05, NJW 2006, 1866; BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 66/08, BFHE 227, 487).

    Über die Verschonung der privaten Einkommensverwendung für Ausbildungskosten entscheidet der Gesetzgeber in erweiterter Gestaltungsfreiheit (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 66/08, BFHE 227, 487).

    Eine isolierte Betrachtung des Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG ist nicht zulässig (BFH-Urteil vom 17. September 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341; vom 25. November 2010 III R 111/07, BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281).

  • BVerfG, 12.01.2006 - 2 BvR 660/05

    Steuerliche Berücksichtigung von Ausbildungskosten gem § 33a EStG - Bemessung der

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 20.02.2013 - 5 K 217/12
    Unterhaltsleistungen, die einem Kind eine berufliche Ausbildung mit einer auswärtigen Unterbringung ermöglichen sollen, gehören nicht zum (Familien-) Existenzminimum, weil sie nicht der Existenzsicherung im engeren Sinne dienen (BVerfG-Beschluss vom 12. Januar 2006 2 BvR 660/05, NJW 2006, 1866; BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 66/08, BFHE 227, 487).

    Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass der Staat die Ausbildung durch die Bereitstellung des öffentlichen Bildungswesens bereits fördert (BVerfG-Beschluss vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346) Es ist verfassungsrechtlich daher auch nicht geboten, an die tatsächlichen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Berufsausbildung seines Kindes anzuknüpfen (BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, 179; vom 12. Januar 2006 2 BvR 660/05, NJW 2006, 1866).

    Zur Bemessung der verfassungsrechtlich zu berücksichtigenden "Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten" ist auf die Vorstellungen des Gesetzgebers über die Kosten einer durchschnittlichen Ausbildung für eine möglichst große Anzahl von Fällen abzustellen, nicht jedoch auf die von einem Steuerpflichtigen getragenen tatsächlichen Ausbildungskosten seines Kindes (vgl. BVerfG-Beschluss vom 12. Januar 2006 2 BvR 660/05, NJW 2006, 506).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 20.02.2013 - 5 K 217/12
    Der Gesichtspunkt, dass eine der Leistungsfähigkeit entsprechende Besteuerung nicht gewährleistet sei, wenn nicht eine steuerrechtliche Entlastung in dem Umfang gewährt werde, wie sie anderen Eltern mit einem BAföG beziehenden Kind zuteil werde, komme im Übrigen auch in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 (Beschluss vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 32, 60 ff.) zum steuerfreien Existenzminimum zum Tragen.
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 20.02.2013 - 5 K 217/12
    In seiner Entscheidung vom 10. November 1998 (2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182) hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, den finanziellen Bedarf, der Eltern für die Betreuung ihrer Kinder entsteht, zusätzlich zum Freibetrag für das sächliche Existenzminimum zu berücksichtigen und bis zum Jahr 2000 eine entsprechende gesetzliche Regelung zu treffen.
  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 20.02.2013 - 5 K 217/12
    Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass der Staat die Ausbildung durch die Bereitstellung des öffentlichen Bildungswesens bereits fördert (BVerfG-Beschluss vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346) Es ist verfassungsrechtlich daher auch nicht geboten, an die tatsächlichen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Berufsausbildung seines Kindes anzuknüpfen (BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, 179; vom 12. Januar 2006 2 BvR 660/05, NJW 2006, 1866).
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 20.02.2013 - 5 K 217/12
    Das BVerfG (vgl. Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter E. II. 2 der Entscheidungsgründe) hat die einkommensteuerrechtlich unzulängliche Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall - u. a. auch für unterhaltsberechtigte Kinder - im Rahmen der bis 2009 geltenden Regelung für Sonderausgaben zwar als mit dem Grundgesetz unvereinbar angesehen, jedoch bis 31. Dezember 2009 die Fortgeltung der bisherigen Regelungen angeordnet.
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