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   FG Schleswig-Holstein, 20.08.2008 - 5 K 220/07   

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FG Schleswig-Holstein, 20.08.2008 - 5 K 220/07 (https://dejure.org/2008,39789)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 20.08.2008 - 5 K 220/07 (https://dejure.org/2008,39789)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 20. August 2008 - 5 K 220/07 (https://dejure.org/2008,39789)
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Volltextveröffentlichung

  • Judicialis

    FGO § 139 Abs. 3; ; FGO § ... 139 Abs. 3 S. 1; ; FGO § 139 Abs. 3 S. 3; ; BRAGO § 24; ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1; ; StBGebV 1998 § 13; ; StBGebV 1998 § 28; ; StBGebV 1998 § 40 Abs. 1 Nr. 1; ; StBGebV 1998 § 41

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • FG Baden-Württemberg, 27.08.2007 - 8 KO 1/07

    Kostenfestsetzung - Ansatz einer Erledigungsgebühr - Entscheidungsbefugnis des

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 20.08.2008 - 5 K 220/07
    Da nichts dafür ersichtlich ist, dass eine Privilegierung des Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren gegenüber einem Rechtsanwalt im Zivilprozess, der eine auf einen Vergleich gerichtete Tätigkeit entfaltet, gewollt war, kommt demnach als "Mitwirkung bei der Erledigung" nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht, die eine materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführt und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinaus geht (vgl. BFH, Beschluss vom 16. Dezember 1969 VII B 45/68, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1970, 251; FG Köln, Beschlüsse vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642, vom 28. August 2006, 10 Ko 202/06, EFG 2007, 145; vom 13. März 2008 10 Ko 3739/07 zit. nach [...]; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2007 8 Ko 1/07, EFG 2007, 1972).

    Dies gilt im Übrigen auch für die nunmehr geltende Regelung zur Erledigungsgebühr in VV 1002 zum RVG, die im Streitfall aufgrund der Übergangsvorschrift in § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG allerdings nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 20. Dezember 2006 2 KO 189/06, EFG 2007, 383, FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2007, 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972).

    Da es selbstverständlich ist, dass der Prozessbevollmächtigte in möglichst überzeugender Weise rechtliche Argumente vorträgt, die der Klage seines Mandanten zum Erfolg verhelfen können, stellt dies keine besondere Leistung dar, die nicht bereits mit der Prozessgebühr abgegolten wäre (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 28. Juni 2004, 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642, vom 28. August 2006 10 KO 202/06, EFG 2007, 145, FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04. September 1995, 1 KO 2/95, EFG 1995, 1077; vom 27. August 2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972, Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 20. Dezember 2006 2 KO 189/06, EFG 2007, 383).

    Der Anwendungsbereich des § 79 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO schließt die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO ein (so auch Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972).

  • FG Köln, 28.08.2006 - 10 Ko 202/06

    Streitwerthöhe nach Differenzbetrag zwischen festgesetztem und begehrtem

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 20.08.2008 - 5 K 220/07
    Da nichts dafür ersichtlich ist, dass eine Privilegierung des Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren gegenüber einem Rechtsanwalt im Zivilprozess, der eine auf einen Vergleich gerichtete Tätigkeit entfaltet, gewollt war, kommt demnach als "Mitwirkung bei der Erledigung" nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht, die eine materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführt und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinaus geht (vgl. BFH, Beschluss vom 16. Dezember 1969 VII B 45/68, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1970, 251; FG Köln, Beschlüsse vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642, vom 28. August 2006, 10 Ko 202/06, EFG 2007, 145; vom 13. März 2008 10 Ko 3739/07 zit. nach [...]; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2007 8 Ko 1/07, EFG 2007, 1972).

    Da es selbstverständlich ist, dass der Prozessbevollmächtigte in möglichst überzeugender Weise rechtliche Argumente vorträgt, die der Klage seines Mandanten zum Erfolg verhelfen können, stellt dies keine besondere Leistung dar, die nicht bereits mit der Prozessgebühr abgegolten wäre (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 28. Juni 2004, 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642, vom 28. August 2006 10 KO 202/06, EFG 2007, 145, FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04. September 1995, 1 KO 2/95, EFG 1995, 1077; vom 27. August 2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972, Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 20. Dezember 2006 2 KO 189/06, EFG 2007, 383).

    Vor diesem Hintergrund genügt es für die Entstehung einer Erledigungsgebühr daher auch nicht, dass das Finanzamt unter dem Eindruck einer Klagbegründung bzw. eines ergänzenden Schriftsatzes, aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage oder auf eine bestehende Rechtsprechung den Bescheid aufhebt bzw. ändert und den Kläger damit klaglos stellt (vgl. FG Köln, Beschluss vom 28. August 2006 10 KO 202/06, EFG 2007, 145 m.w.N. zur Rechtsprechung).

  • FG Schleswig-Holstein, 20.12.2006 - 2 KO 189/06

    Entstehen einer Erledigungsgebühr

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 20.08.2008 - 5 K 220/07
    Dies gilt im Übrigen auch für die nunmehr geltende Regelung zur Erledigungsgebühr in VV 1002 zum RVG, die im Streitfall aufgrund der Übergangsvorschrift in § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG allerdings nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 20. Dezember 2006 2 KO 189/06, EFG 2007, 383, FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2007, 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972).

    Da es selbstverständlich ist, dass der Prozessbevollmächtigte in möglichst überzeugender Weise rechtliche Argumente vorträgt, die der Klage seines Mandanten zum Erfolg verhelfen können, stellt dies keine besondere Leistung dar, die nicht bereits mit der Prozessgebühr abgegolten wäre (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 28. Juni 2004, 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642, vom 28. August 2006 10 KO 202/06, EFG 2007, 145, FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04. September 1995, 1 KO 2/95, EFG 1995, 1077; vom 27. August 2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972, Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 20. Dezember 2006 2 KO 189/06, EFG 2007, 383).

  • FG Köln, 28.06.2004 - 10 Ko 1603/04

    Entstehung der Erledigungsgebühr wegen "Mitwirkens" des Rechtsanwalts an der

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 20.08.2008 - 5 K 220/07
    Da nichts dafür ersichtlich ist, dass eine Privilegierung des Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren gegenüber einem Rechtsanwalt im Zivilprozess, der eine auf einen Vergleich gerichtete Tätigkeit entfaltet, gewollt war, kommt demnach als "Mitwirkung bei der Erledigung" nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht, die eine materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführt und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinaus geht (vgl. BFH, Beschluss vom 16. Dezember 1969 VII B 45/68, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1970, 251; FG Köln, Beschlüsse vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642, vom 28. August 2006, 10 Ko 202/06, EFG 2007, 145; vom 13. März 2008 10 Ko 3739/07 zit. nach [...]; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2007 8 Ko 1/07, EFG 2007, 1972).

    Da es selbstverständlich ist, dass der Prozessbevollmächtigte in möglichst überzeugender Weise rechtliche Argumente vorträgt, die der Klage seines Mandanten zum Erfolg verhelfen können, stellt dies keine besondere Leistung dar, die nicht bereits mit der Prozessgebühr abgegolten wäre (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 28. Juni 2004, 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642, vom 28. August 2006 10 KO 202/06, EFG 2007, 145, FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04. September 1995, 1 KO 2/95, EFG 1995, 1077; vom 27. August 2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972, Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 20. Dezember 2006 2 KO 189/06, EFG 2007, 383).

  • FG Baden-Württemberg, 04.09.1995 - 1 Ko 2/95
    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 20.08.2008 - 5 K 220/07
    Da es selbstverständlich ist, dass der Prozessbevollmächtigte in möglichst überzeugender Weise rechtliche Argumente vorträgt, die der Klage seines Mandanten zum Erfolg verhelfen können, stellt dies keine besondere Leistung dar, die nicht bereits mit der Prozessgebühr abgegolten wäre (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 28. Juni 2004, 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642, vom 28. August 2006 10 KO 202/06, EFG 2007, 145, FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04. September 1995, 1 KO 2/95, EFG 1995, 1077; vom 27. August 2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972, Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 20. Dezember 2006 2 KO 189/06, EFG 2007, 383).
  • FG Köln, 13.03.2008 - 10 Ko 3739/07

    Erledigungsgebühr als zusätzliche Vergütung für Verhandlungen eines

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 20.08.2008 - 5 K 220/07
    Da nichts dafür ersichtlich ist, dass eine Privilegierung des Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren gegenüber einem Rechtsanwalt im Zivilprozess, der eine auf einen Vergleich gerichtete Tätigkeit entfaltet, gewollt war, kommt demnach als "Mitwirkung bei der Erledigung" nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht, die eine materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführt und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinaus geht (vgl. BFH, Beschluss vom 16. Dezember 1969 VII B 45/68, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1970, 251; FG Köln, Beschlüsse vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642, vom 28. August 2006, 10 Ko 202/06, EFG 2007, 145; vom 13. März 2008 10 Ko 3739/07 zit. nach [...]; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2007 8 Ko 1/07, EFG 2007, 1972).
  • FG Saarland, 29.07.1994 - 2 S 69/94
    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 20.08.2008 - 5 K 220/07
    Dies bedeutet aber, dass die Prüfung eines Steuerbescheides, für die eine Gebühr nach § 28 i.V.m. § 13 StBGebV anfällt, noch in die Zeit vor die Einspruchseinlegung und damit - als letzte Handlung - auch dann noch in das dem außergerichtlichen finanzbehördlichen Rechtsbehelfsverfahren vorausgehende Verwaltungsverfahren fällt, wenn die Prüfung zur Einspruchserhebung führt (vgl. so auch Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 29. Juli 1994 2 S 69/94, EFG 1995, 399).
  • BFH, 04.05.1965 - VII 70/62
    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 20.08.2008 - 5 K 220/07
    Nach ständiger finanzgerichtlicher Rechtsprechung sind aber fiktive Ausgaben nicht erstattungsfähig (vgl. BFH, Beschluss vom 04. Mai 1965 VII 70/62, HFR 1965, 481; FG Bremen, Beschluss vom 14. August 1998 298106Ko2, EFG 1998, 1535; FG Bremen, Beschluss vom 02. März 2000, 298273 Ko2, 29274 Ko2, 298275 Ko2, 298276 Ko2, EFG 2000, 513; Gräber/ Stapperfend, FGO, 6. Aufl. § 139 Rn 115).
  • VGH Bayern, 19.01.2007 - 24 C 06.2426

    Erledigungsgebühr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 20.08.2008 - 5 K 220/07
    Dies sei dann der Fall, wenn die anwaltliche Tätigkeit nicht hinweggedacht werden könne, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre; der Prozessbevollmächtigte müsse lediglich einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag zur Erledigung leisten (vgl. den auch von der Erinnerungsführerin zitierten Beschluss des BayVGH vom 19. Januar 2007, 24 C 06.2426, NVwZ-RR 2007, 497).
  • FG Schleswig-Holstein, 20.08.2008 - 5 KO 15/08

    Kostenerstattung für das außergerichtliche Vorverfahren - keine Erstattung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 20.08.2008 - 5 K 220/07
    5 KO 15/08.
  • FG Thüringen, 31.03.2000 - II 10/99

    Nachliquidation von Verhandlungsgebühren gemäß § 117 BRAGO

  • BFH, 16.12.1969 - VII B 45/68

    Mitwirken bei Beweisaufnahme - Bevollmächtigter - Ergebnis der Beweisaufnahme -

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