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   FG Schleswig-Holstein, 21.09.2016 - 4 K 59/14   

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https://dejure.org/2016,44904
FG Schleswig-Holstein, 21.09.2016 - 4 K 59/14 (https://dejure.org/2016,44904)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21.09.2016 - 4 K 59/14 (https://dejure.org/2016,44904)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21. September 2016 - 4 K 59/14 (https://dejure.org/2016,44904)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung der Höhe des der Umsatzsteuer zu Grunde liegenden Entgelts für Frühstücksleistungen in einem Hotel; Umsatzsteuerliche Zurechnung von Umsätzen von in einem Hotel angebotenen Kosmetiker- und Massageleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 1 Abs. 1 S. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11
    Zur Aufteilung von Entgelten bei Leistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG

  • rechtsportal.de

    UStG § 1 Abs. 1 S. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11
    Bemessung der Höhe des der Umsatzsteuer zu Grunde liegenden Entgelts für Frühstücksleistungen in einem Hotel; Umsatzsteuerliche Zurechnung von Umsätzen von in einem Hotel angebotenen Kosmetiker- und Massageleistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Aufteilung von Entgelten bei Leistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG in einem Hotel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Entscheidungsspielraum zur Entgeltaufteilung bei Hotelleistungen nutzen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 03.04.2013 - V B 125/12

    Aufteilung eines Gesamtkaufpreises - Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.09.2016 - 4 K 59/14
    Das für die Übernachtung mit Frühstück gezahlte Entgelt sei entsprechend dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. April 2013 (V B 125/12) zu den sog. "Sparmenüs" grundsätzlich nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufzuteilen.

    Zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für zwei unterschiedlich zu besteuernde Leistungsbestandteile hat der BFH (Beschluss vom 3. April 2013, V B 125/12, BStBl II 2013; vgl. auch BMF vom 28. November 2013, BStBl I 2013, 1594) entschieden, dass die Aufteilung insoweit nach der "einfachsten möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode zu erfolgen hat".

    Nicht anders ist auch der BFH-Beschluss vom 3. April 2013 (V B 125/12, BStBl II 2013, 973) zu verstehen.

  • FG Schleswig-Holstein, 04.10.2012 - 4 V 30/11

    Aufteilung pauschaler Menüpreise auf die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.09.2016 - 4 K 59/14
    Bereits die Vorinstanz (Finanzgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Oktober 2010, 4 V 30/11) habe unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darauf hingewiesen, dass einem Steuerpflichtigen kein freies Aufteilungsrecht zustehe, sondern die Aufteilung anhand der Marktpreise bei summarischer Prüfung die zutreffende Methode darstelle.

    Schon die Vorinstanz (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 4. Oktober 2012, 4 V 30/11, Tz. 30 ff. - zit. nach juris) zur BFH-Entscheidung hat ausdrücklich festgestellt, dass die zivilrechtliche Vereinbarung zwar maßgeblich war, dass diese im dort zu entscheidenden Fall aber - anders als hier - keine gesonderten Entgelte für die einzelnen Leistungskomponenten, sondern ein echtes Pauschalentgelt vorsah.

    Zwar hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (Beschluss vom 4. Oktober 2012, 4 V 30/11, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2013, 172) die Aufteilung im Verhältnis der "Marktpreise" als die einfachst mögliche Methode erachtet.

  • BFH, 21.02.1991 - V R 11/91

    Beurteilung einer Tätigkeit als Unternehmerisch - Rechtmäßigkeit der Schätzung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.09.2016 - 4 K 59/14
    Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG ist derjenige, der im Außenverhältnis gegenüber Dritten als leistender Unternehmer auftritt (BFH-Urteil vom 21. Februar 1991, V R 11/91, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1991, 844).

    Wird die Leistung nicht durch den Dritten persönlich sondern von einem Dritten ausgeführt, so kann sie dem Unternehmer entsprechend der hierfür maßgeblichen zivilrechtlichen Leistungsbeziehung nur dann zugerechnet werden, wenn für den Leistungsempfänger nach den gesamten Umständen des Einzelfalles erkennbar ist, dass der Dritte den Umsatz nicht im eigenen Namen, sondern berechtigterweise im Namen des Unternehmers erbringt (BFH-Urteil vom 21. Februar 1991, V R 11/91, BFH/NV 1991, 844; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 12. Dezember 2012, 2 K 88/11 - Juris).

  • BFH, 06.05.2010 - V R 15/09

    Keine Änderung des Entgelts aufgrund Abtretung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.09.2016 - 4 K 59/14
    Nach dieser, auf Art. 11 Teil A Abs. 1 a) der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) beruhenden Regelung bestimmen sich die Höhe und der Umfang des Entgeltes nach dem zwischen den Parteien des Leistungsaustausches bestehenden Rechtsverhältnis (BFH, Urteil vom 6. Mai 2010, V R 15/09, BStBl II 2011, 142).
  • BFH, 01.03.2016 - XI R 11/14

    Zur Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.09.2016 - 4 K 59/14
    § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG kodifiziert damit ein - unionsrechtskonformes (BFH-Urteil vom 24. April 2013, XI R 3/11, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2014, 86) - Aufteilungsgebot, welches unabhängig von der Frage gilt, ob die angebotene Leistung eine einheitliche Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts darstellt oder nicht (BFH-Urteil vom 24. April 2013, XI R 3/11, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2014, 86; vgl. auch BFH-Urteil vom 1. März 2016, XI R 11/14, BFHE 253/438).
  • BFH, 24.04.2013 - XI R 3/11

    Regelsteuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste - Aufteilungsgebot -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.09.2016 - 4 K 59/14
    § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG kodifiziert damit ein - unionsrechtskonformes (BFH-Urteil vom 24. April 2013, XI R 3/11, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2014, 86) - Aufteilungsgebot, welches unabhängig von der Frage gilt, ob die angebotene Leistung eine einheitliche Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts darstellt oder nicht (BFH-Urteil vom 24. April 2013, XI R 3/11, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2014, 86; vgl. auch BFH-Urteil vom 1. März 2016, XI R 11/14, BFHE 253/438).
  • FG Hamburg, 12.12.2012 - 2 K 88/11

    Umsatzsteuer: Zurechnung von Prostitutionsleistungen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.09.2016 - 4 K 59/14
    Wird die Leistung nicht durch den Dritten persönlich sondern von einem Dritten ausgeführt, so kann sie dem Unternehmer entsprechend der hierfür maßgeblichen zivilrechtlichen Leistungsbeziehung nur dann zugerechnet werden, wenn für den Leistungsempfänger nach den gesamten Umständen des Einzelfalles erkennbar ist, dass der Dritte den Umsatz nicht im eigenen Namen, sondern berechtigterweise im Namen des Unternehmers erbringt (BFH-Urteil vom 21. Februar 1991, V R 11/91, BFH/NV 1991, 844; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 12. Dezember 2012, 2 K 88/11 - Juris).
  • FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - 7 K 7314/16

    Frühstücksleistungen als Nebenleistung zu Beherbergungsleistungen eines Hotels -

    Recht gegeben hat das FG Schleswig-Holstein (Urteil vom 21.09.2016 4 K 59/14, DStRE 2017, 605) einem Hotelier in einem Fall, wo sich die Preise aus dem (je nach Zimmer unterschiedlichen) Preis für die Übernachtung, sowie einem Preis für das Frühstück in Höhe von jeweils 5, 00 EUR pro Person zusammensetzten.

    In Ermangelung der Möglichkeit, das Frühstück (mit entsprechender Preisminderung) "abzuwählen", ist der hiesige Streitfall auch nicht mit dem vom FG Schleswig-Holstein (Urteil vom 21.09.2016 4 K 59/14, DStRE 2017, 605) entschiedenen Fall vergleichbar.

  • FG Münster, 14.11.2017 - 15 K 281/14

    Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für Leistungen gegen Prämienpunkte

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein einheitlich vereinbarter Preis (Entgelt) auf die jeweils selbständig ausgeführten (Haupt)leistungen nach der einfachst möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode aufzuteilen, sofern der Unternehmer für den Gesamtpreis zwei unterschiedlich zu besteuernde Leistungen ausführt (vgl. BFH, Beschluss vom 03.04.2013 V B 125/12, BFHE 240, 447, BStBl II 2013, 973; FG Münster, Urteil vom 08.09.2015 15 K 594/14 U, EFG 2017, 699; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.09.2016 4 K 59/14, DStRE 2017, 605).
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