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   FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 84/14   

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FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 84/14 (https://dejure.org/2016,50378)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21.11.2016 - 4 K 84/14 (https://dejure.org/2016,50378)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21. November 2016 - 4 K 84/14 (https://dejure.org/2016,50378)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 24 Abs 2 Nr 2 UStG 2005, § 51 BewG 1991, § 51a BewG 1991, UStG VZ 2008, UStG VZ 2009
    Überlassung von Vieheinheiten an eine landwirtschaftliche Personengesellschaft unterliegt nicht der Durchschnittssatzbesteuerung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 24; BewG § 51; BewG § 51a

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Umsatzbesteuerung nach Durchschittssätzen der Überlassung von Vieheinheiten an eine als landwirtschaftlicher Betrieb agierenden Empfänger-KG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Keine Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG, wenn Vieheinheiten überlassen werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Überlassung von Vieheinheiten - keine Besteuerung nach Durchschnittssätzen gem. § 24 UStG

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Überlassung von Vieheinheiten fällt nicht unter die Pauschalierung?

  • datev.de (Kurzinformation)

    Überlassung von Vieheinheiten - keine Besteuerung nach Durchschnittssätzen gem. § 24 UStG

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 259
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 15.07.2004 - C-321/02

    Harbs

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 84/14
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in seinem Urteil vom 15. Juli 2004 (Az. C-321/02) entschieden, dass ein landwirtschaftlicher Erzeuger, der einen Teil der (wesentlichen) Elemente seines landwirtschaftlichen Betriebes langfristig verpachte oder vermiete, aus einer solchen Verpachtung und/oder Vermietung keine Umsätze nach § 24 erziele.

    Die Pauschalregelung ist als Ausnahme von der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung der Richtlinie grundsätzlich eng auszulegen (vgl. EuGH-Urteile vom 15. Juli 2004, C-321/02, Slg. 2004, I-7101 und vom 26. Mai 2005, C-43/04 -Stadt Sundern-, Slg. 2005, I-4491).

    Das Gleiche gilt folglich auch für die langfristige Vermietung aller anderen Bestandteile eines Betriebs, die ausschließlich der Mieter nutzt (EuGH-Urteil vom 15. Juli 2004, C-321/02, Slg. 2004, I-7101).

  • BFH, 13.11.2013 - XI R 2/11

    Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei einem Land- und Forstwirt mit

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 84/14
    Die Vorschrift "beruht" nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 8/1779, 49) auf Art. 25 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG; ab dem 1. Januar 2007: Art. 295 ff. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSystRL-); sie ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH richtlinienkonform auszulegen (vgl. etwa BFH-Urteile vom 25. November 2004, V R 8/01, BStBl II 2005, 896, vom 23. Januar 2013, XI R 27/11, BStBl II 2013, 458, vom 13. November 2013, XI R 2/11, BFH/NV 2014, 467).

    Die richtlinienkonforme Auslegung von § 24 UStG hat zur Folge, dass die Norm ihrem Wortlaut nach zwar auf "die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze" Anwendung findet, damit aber nur die Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Dienstleistungen gemeint sind, auf die die Pauschalregelung des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG (ab 2007: Art. 295 ff. MwStSystRL) Anwendung findet (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 2013, XI R 2/11, BFH/NV 2014, 467 m.w.N.).

    Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann der Unternehmer die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln (zur Zuordnung von Eingangsumsätzen bzw. zur richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 4 vgl. BFH-Urteile vom 13. November 2013, XI R 2/11, BStBl II 2014, 543; vom 7. Mai 2014, V R 1/10, BFHE 245, 416).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-43/04

    Stadt Sundern - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 25 - Gemeinsame

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 84/14
    Sowie z.B. die Ausübung der Eigenjagd durch den Landwirt selbst zum land- und forstwirtschaftlichen Umsatz im Sinne des § 24 UStG zähle, führe die Überlassung des Jagdrechts als sonstige Leistung an andere Landwirte oder auch Nichtlandwirte zur Anwendung der Regelbesteuerung (Verweis auf EuGH-Urteil vom 26. Mai 2005, C-43/04 sowie BFH-Urteil vom 22. September 2005, V R 28/03).

    Die Pauschalregelung ist als Ausnahme von der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung der Richtlinie grundsätzlich eng auszulegen (vgl. EuGH-Urteile vom 15. Juli 2004, C-321/02, Slg. 2004, I-7101 und vom 26. Mai 2005, C-43/04 -Stadt Sundern-, Slg. 2005, I-4491).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-77/01

    EDM

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 84/14
    Auf Grundlage dieser Rechtsgrundsätze sind steuerbare Leistungsaustauschverhältnisse zwischen Gesellschafter und Gesellschaft u.a. angenommen worden wenn der Gesellschafter einen Gegenstand nicht gegen Beteiligung am Gewinn und Verlust in seine Gesellschaft einbringt, sondern ihn ihr im Wege der Verpachtung zur Verfügung stellt (EuGH-Urteil vom 27. Januar 2000, C-23/98 - Juris) oder wenn bei einem Konsortium Arbeiten, die die Mitglieder entsprechend ihrem jeweiligen Arbeitsanteil durchführen, gesondert vergütet werden (EuGH-Urteil vom 29. April 2004, C-77/01 - Juris; zu weiteren Beispielen vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 27.4.2016, 4 K 108/13, BB 2016, 1892 m.w.N.).
  • EuGH, 27.01.2000 - C-23/98

    Heerma

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 84/14
    Auf Grundlage dieser Rechtsgrundsätze sind steuerbare Leistungsaustauschverhältnisse zwischen Gesellschafter und Gesellschaft u.a. angenommen worden wenn der Gesellschafter einen Gegenstand nicht gegen Beteiligung am Gewinn und Verlust in seine Gesellschaft einbringt, sondern ihn ihr im Wege der Verpachtung zur Verfügung stellt (EuGH-Urteil vom 27. Januar 2000, C-23/98 - Juris) oder wenn bei einem Konsortium Arbeiten, die die Mitglieder entsprechend ihrem jeweiligen Arbeitsanteil durchführen, gesondert vergütet werden (EuGH-Urteil vom 29. April 2004, C-77/01 - Juris; zu weiteren Beispielen vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 27.4.2016, 4 K 108/13, BB 2016, 1892 m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 27.04.2016 - 4 K 108/13

    Leistungsaustausch bei Übernahme von Haftung und Geschäftsführung durch die

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 84/14
    Auf Grundlage dieser Rechtsgrundsätze sind steuerbare Leistungsaustauschverhältnisse zwischen Gesellschafter und Gesellschaft u.a. angenommen worden wenn der Gesellschafter einen Gegenstand nicht gegen Beteiligung am Gewinn und Verlust in seine Gesellschaft einbringt, sondern ihn ihr im Wege der Verpachtung zur Verfügung stellt (EuGH-Urteil vom 27. Januar 2000, C-23/98 - Juris) oder wenn bei einem Konsortium Arbeiten, die die Mitglieder entsprechend ihrem jeweiligen Arbeitsanteil durchführen, gesondert vergütet werden (EuGH-Urteil vom 29. April 2004, C-77/01 - Juris; zu weiteren Beispielen vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 27.4.2016, 4 K 108/13, BB 2016, 1892 m.w.N.).
  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 84/14
    Das Recht auf Abzug der für den Bezug von Gegenständen oder Dienstleistungen auf der Eingangsstufe entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der auf der Ausgangsstufe versteuerten, zum Abzug berechtigenden Umsätze gehören (vgl. u. a. EuGH-Urteile Cibo Participations, C-16/00, EU:C:2001:495, Rn. 31. - juris, und Portugal Telecom, C-496/11, EU:C:2012:557, Rn. 36 - juris).
  • BFH, 25.11.2004 - V R 8/01

    Keine Ausdehnung der Durchschnittsatzbesteuerung gem. § 24 UStG auf Umsätze aus

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 84/14
    Die Vorschrift "beruht" nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 8/1779, 49) auf Art. 25 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG; ab dem 1. Januar 2007: Art. 295 ff. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSystRL-); sie ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH richtlinienkonform auszulegen (vgl. etwa BFH-Urteile vom 25. November 2004, V R 8/01, BStBl II 2005, 896, vom 23. Januar 2013, XI R 27/11, BStBl II 2013, 458, vom 13. November 2013, XI R 2/11, BFH/NV 2014, 467).
  • BFH, 22.09.2005 - V R 28/03

    Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch Gebietskörperschaft

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 84/14
    Sowie z.B. die Ausübung der Eigenjagd durch den Landwirt selbst zum land- und forstwirtschaftlichen Umsatz im Sinne des § 24 UStG zähle, führe die Überlassung des Jagdrechts als sonstige Leistung an andere Landwirte oder auch Nichtlandwirte zur Anwendung der Regelbesteuerung (Verweis auf EuGH-Urteil vom 26. Mai 2005, C-43/04 sowie BFH-Urteil vom 22. September 2005, V R 28/03).
  • FG Düsseldorf, 19.11.2015 - 8 K 3664/11

    Entstrickungsbesteuerung gebilligt

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 84/14
    Während im letzteren Bereich eine grundsätzlich von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung eintreten kann, sind norminterpretierende Verwaltungsvorschriften nicht bindend (vgl. m.w.N. FG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2015, 8 K 3664/11 F; EFG 2016, 209).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-108/14

    Larentia + Minerva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

  • BFH, 07.05.2014 - V R 1/10

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

  • BFH, 23.01.2013 - XI R 27/11

    Klärschlammabfuhren unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24

  • EuGH, 06.09.2012 - C-496/11

    Portugal Telecom - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 17 Abs. 2 und Art.

  • BFH, 03.03.2011 - V R 24/10

    Haftungsvergütung als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des

  • BFH, 23.10.1989 - GrS 2/87

    Zur betragsmäßigen Erweiterung einer Anfechtungsklage gegen einen

  • BFH, 05.12.2007 - V R 60/05

    Entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 im Verhältnis

  • BFH, 31.05.2007 - V R 5/05

    Durchschnittsbesteuerung für Umsätze aus Grabpflegeleistungen eines

  • BFH, 06.10.2005 - V R 64/00

    Durchschnittssatzbesteuerung nur bei landwirtschaftlichen Umsätzen - Verzicht der

  • BFH, 12.11.2020 - V R 22/19

    Vorabgewinn als umsatzsteuerbares Sonderentgelt; Regelsteuersatz für die

    Sie dient mithin nicht landwirtschaftlichen Zwecken, sondern steuerlichen Zwecken (vgl. FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.11.2016 - 4 K 84/14, EFG 2017, 259).
  • FG Düsseldorf, 19.01.2018 - 1 K 1018/16

    Klage gegen mehrere Umsatzsteuerbescheide; Besteuerung der Umsätze für einen

    Nach diesen Grundsätzen besteht die (sonstige) Leistung des Klägers im Zusammenhang mit der Überlassung der Vieheinheiten an die KG darin, dass er einen landwirtschaftlicher Betrieb unterhält, welcher tatsächlich über die für 140,- Vieheinheiten erforderliche landwirtschaftlich genutzte Fläche verfügt und er gleichzeitig zusichert, dass er sich der Nutzung der durch seine landwirtschaftlich genutzten Flächen generierten 140,- Vieheinheiten enthält (vgl. zur Leistung durch Überlassung von Vieheinheiten auch Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 21.11.2016 4 K 84/14, EFG 2017, 259 Tz. I Nr. 1).

    Im Übrigen schließt sich der erkennende Senat den Ausführungen des 4. Senates des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts in dem Urteil vom 21.11.2016 (4 K 84/14, EFG 2017, 259) an, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil, FG Münster vom 15.03.2016 15 K 1473/14 U, EFG 2016, 840 zur Veräußerung der Milchquote).

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