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   FG Schleswig-Holstein, 22.05.2017 - 2 V 22/17   

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https://dejure.org/2017,25586
FG Schleswig-Holstein, 22.05.2017 - 2 V 22/17 (https://dejure.org/2017,25586)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22.05.2017 - 2 V 22/17 (https://dejure.org/2017,25586)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22. Mai 2017 - 2 V 22/17 (https://dejure.org/2017,25586)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 2 Abs 1 Nr 5 EStG 2009, § 193 Abs 1 AO, § 147a Abs 1 S 1 AO, § 32d Abs 1 EStG 2009, § 43 Abs 5 EStG 2009
    Aussetzung der Vollziehung: Berücksichtigung der aufgrund der Günstigerprüfung erfassten Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG bei der Berechnung des Schwellenwerts nach § 147a AO - kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Günstigerprüfung - keine ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO §§ 193 Abs. 1, 147 a Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung der aufgrund der Günstigerprüfung erfassten Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG bei der Berechnung der Schwelleneinkünfte von 500.000 EUR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Einkünfte gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG gehören zu Schwelleneinkünften

  • Jurion (Kurzinformation)

    Die aufgrund der Günstigerprüfung erfassten Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind bei der Berechnung der Schwelleneinkünfte von 500.000 EUR (§§ 193 Abs. 1, 147a Satz 1 AO) zu berücksichtigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebsprüfung bei Einkünfte-Millionären

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 1236
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 15.06.2016 - III R 8/15

    Anordnung einer zweiten Anschlussprüfung bei einem Mittelbetrieb - Anforderungen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 22.05.2017 - 2 V 22/17
    Der Antragsteller kann sich nicht auf den Anwendungserlass zur AO vom 31. Januar 2014 (BStBl. I 2014, 290) berufen, da dieser nur für den Fall der Anwendung des § 32d Abs. 1 EStG gilt (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juni 2016 III R 8/15, BFHE 254, 203, BStBl II 2017, 25).

    Bei der Ermessensausübung nach § 193 Abs. 1 AO ist für die Berücksichtigung eines Individualinteresses auf Verschonung von den durch eine Außenprüfung ausgelösten Belastungen vorbehaltlich des Übermaß- sowie des Willkür- und Schikaneverbots grundsätzlich kein Raum (z.B. BFH-Urteil vom 15. Juni 2016 III R 8/15, BFHE 254, 203, BStBl II 2017, 25 m.w.N.).

  • BFH, 28.01.2015 - VIII R 13/13

    Abgeltungsteuer: Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Günstigerprüfung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 22.05.2017 - 2 V 22/17
    Damit findet auch im Falle der Günstigerprüfung die einschränkende Regelung zum Verbot des Abzugs der tatsächlich entstandenen Werbungskosten (vgl. § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG) Anwendung (BFH-Urteil vom 28. Januar 2015 VIII R 13/13, BFHE 249, 125, BStBl II 2015, 393).

    Da auch für diejenigen Steuerpflichtigen, die dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, das in § 20 Abs. 9 EStG verankerte Abzugsverbot für die tatsächlich entstandenen Werbungskosten gilt, werden die Steuerpflichtigen, für die nach § 32d Abs. 6 EStG aufgrund der Günstigerprüfung der Regelsteuersatz zum Tragen kommt, gegenüber den vom Abgeltungsteuersatz Betroffenen insoweit nicht schlechter gestellt (BFH-Urteil vom 28. Januar 2015 VIII R 13/13, BFHE 249, 125, BStBl II 2015, 393).

  • BFH, 12.02.2015 - V B 160/14

    Aussetzung der Vollziehung zur Wahrung einheitlicher Rechtsmaßstäbe -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 22.05.2017 - 2 V 22/17
    Andererseits ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen (BFH-Beschlüsse vom 7. September 2011, I B 157/10, BStBl II 2012, 590; vom 12. Februar 2015, V B 160/14, BFH/NV 2015, 861).
  • BFH, 30.03.1989 - IV R 41/88

    Betriebsprüfung - Personengesellschaft - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Einkünfte

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 22.05.2017 - 2 V 22/17
    Die Entscheidung, welche Zeiträume geprüft werden sollen, ist ebenfalls eine Ermessensentscheidung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. März 1989 IV R 41/88, BStBl II 1989, 592) der Finanzverwaltung.
  • FG München, 11.02.2003 - 6 K 2403/02

    Zeitlicher Umfang einer Betriebsprüfung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 22.05.2017 - 2 V 22/17
    Die Prüfungsanordnung, die einen Vier-Jahres-Zeitraum umschließt, entspricht damit den bestehenden Verwaltungsanweisungen; Ermessensfehler sind nicht erkennbar (vgl. FG München, Urteil vom 11. Februar 2003 6 K 2403/02, Juris).
  • BFH, 07.09.2011 - I B 157/10

    Steuerabzug bei einem in der Schweiz ansässigen Vergütungsgläubiger - Haftung des

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 22.05.2017 - 2 V 22/17
    Andererseits ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen (BFH-Beschlüsse vom 7. September 2011, I B 157/10, BStBl II 2012, 590; vom 12. Februar 2015, V B 160/14, BFH/NV 2015, 861).
  • BFH, 28.09.2011 - VIII R 8/09

    Willkür- und Schikaneverbot bei Erlass einer Prüfungsanordnung - Vorlage- und

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 22.05.2017 - 2 V 22/17
    a) Anhaltspunkte für eine willkürliche oder schikanöse Belastung des Antragstellers (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 28. September 2011 VIII R 8/09, BFHE 235, 298, BStBl II 2012, 395) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • BFH, 02.11.2015 - VII B 68/15

    Anwendbarkeit haftungsrechtlicher Vorschriften der AO auf die Ausgleichsabgabe

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 22.05.2017 - 2 V 22/17
    Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht sind nicht erforderlich (BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1994, IX B 78/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1995, 116; vom 2. November 2015, VII B 68/15, BFH/NV 2016, 173).
  • BFH, 11.08.2005 - XI B 207/04

    Außenprüfung - Erweiterung des Prüfungszeitraums

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 22.05.2017 - 2 V 22/17
    Die tatbestandlich voraussetzungslose Prüfungsermächtigung in § 193 Abs. 1 AO unterstellt damit grundsätzlich die Prüfungsbedürftigkeit; sie erklärt sich daraus, dass sich die steuerlichen Verhältnisse eines Unternehmers im Allgemeinen erst durch Einsicht in die Buchführung und die sonstigen betrieblichen Aufzeichnungen kontrollieren lassen (BFH-Beschlüsse vom 16. Februar 2011 VIII B 246/09, BFH/NV 2011, 748 und vom 11. August 2005 XI B 207/04, BFH/NV 2006, 9 zur Prüfungserweiterung).
  • BFH, 05.03.1979 - GrS 5/77

    Aussetzung des Vollzugs - Rechtmäßigkeit eines Antrags - Steuerhinterziehung -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 22.05.2017 - 2 V 22/17
    Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 5. März 1979, GrS 5/77, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1979, 570).
  • BFH, 21.07.1994 - IX B 78/94

    Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides - Räumung

  • BFH, 16.02.2011 - VIII B 246/09

    Weitere Außenprüfung nach einem prüfungsfreien Jahr

  • BFH, 11.01.2018 - VIII B 67/17

    Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO i.V.m. § 147a AO - Berechnung des

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 22. Mai 2017  2 V 22/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Den Antrag des Antragstellers auf AdV der Prüfungsanordnung vom 29. November 2016 lehnte das FG mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1236 veröffentlichten Beschluss vom 22. Mai 2017  2 V 22/17 ab.

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