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   FG Schleswig-Holstein, 24.06.2013 - 5 K 233/12   

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FG Schleswig-Holstein, 24.06.2013 - 5 K 233/12 (https://dejure.org/2013,19364)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24.06.2013 - 5 K 233/12 (https://dejure.org/2013,19364)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24. Juni 2013 - 5 K 233/12 (https://dejure.org/2013,19364)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, EStG VZ 2011
    Ansatz der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Feuerwache bei einem Berufsfeuerwehrmann

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuordnung eines Berufsfeuerwehrmanns zur Feuerwehrwache zur Ableistung des Schichtdienstes als Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
    Feuerwache eines Berufsfeuerwehrmannes als regelmäßige Arbeitsstätte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Feuerwache eines Berufsfeuerwehrmannes als regelmäßige Arbeitsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Für Fahrten zwischen Wohnung und Feuerwache ist auch bei einem Berufsfeuerwehrmann die Entfernungspauschale anzusetzen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitsstätte eines Feuerwehrmanns

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1657
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 58/09

    Regelmäßige Arbeitsstätte

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.06.2013 - 5 K 233/12
    Die Feuerwehrwache, der ein Berufsfeuerwehrmann ausschließlich zugeordnet ist und die er an jedem seiner Arbeitstage von seinem Wohnort aus zur Ableistung seines Schichtdienstes regelmäßig anfährt, stellt auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 22.09.2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127; vom 09.06 2011 VI R 58/09, BFHE 234, 155) die regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG dar.

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Juni 2011 (VI R 58/09, BStBl II 2012, 34) sei der Betriebssitz dann keine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn dort die eigentliche berufliche Tätigkeit nicht ausgeübt werde.

    Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 9. Juni 2011 (VI R 58/09, BFHE 34, 155, BStBl II 2012, 234) sei in der Feuerwehrwache vorliegend die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers zu erblicken.

    Auf diese mit den immer gleichen Wegen verbundene Arbeitsstätte kann sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise einstellen und so insbesondere auch auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken, etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. durch entsprechende Wohnsitznahme (ständige Rechtsprechung, BFH, Urteil vom 17. Juni 2010 VI R 20/09, BFHE 220, 533, BStBl 2012, 32; Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl. II 2012, 34).

    Dort liegt die eine regelmäßige Arbeitsstätte, die ein Arbeitnehmer nur haben kann (vgl. BFH, Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34).

    Dagegen genügt allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer den Betriebssitz oder sonstige Einrichtungen des Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht, für sich betrachtet nicht, um eine regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen (vgl. BFH, Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34 m.w.N.).

    Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer regelmäßig nur zu Kontrollzwecken aufsucht, ist nicht die regelmäßige Arbeitsstätte (BFH, Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34; vom 19. Januar 2012 VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936).

  • BFH, 19.01.2012 - VI R 32/11

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.06.2013 - 5 K 233/12
    Angesichts dessen liegt die regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers oder an einer sonstigen ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung, welcher der Arbeitnehmer zugeordnet ist, wenn er diesen Ort nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder aufsucht und dort schwerpunktmäßig tätig wird (vgl. BFH, Urt. vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354; vom 19. Januar 2012 VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936).

    Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer regelmäßig nur zu Kontrollzwecken aufsucht, ist nicht die regelmäßige Arbeitsstätte (BFH, Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34; vom 19. Januar 2012 VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936).

  • BFH, 07.07.2004 - VI R 11/04

    Keine Fahr-/Einsatzwechseltätigkeit bei Feuerwehrmann

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.06.2013 - 5 K 233/12
    Zu diesem Ergebnis sei für Berufsfeuerwehrleute der BFH auch schon in seinen Entscheidungen vom 7. Juli 2004 (VI R 11/04, BFHE 206, 567, BStBl II 2004, 1004) sowie vom 29. Juni 2005 (VI B 105/04, BFH/NV 2005, 1799) gekommen.

    Die Einsätze, an denen der Kläger als Feuerwehrmann beteiligt ist, werden von der Wache aus gefahren; nach dem Einsatz kehren die Feuerwehrleute auch zur Wache zurück (vgl. dazu auch bereits BFH, Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 11/04, BFHE 206, 56, BStBl II 2004, 1004).

  • BFH, 22.09.2010 - VI R 54/09

    Arbeitgeberseitige Fahrergestellung nicht stets Lohn - Zweck des Zuschlags nach §

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.06.2013 - 5 K 233/12
    Die Feuerwehrwache, der ein Berufsfeuerwehrmann ausschließlich zugeordnet ist und die er an jedem seiner Arbeitstage von seinem Wohnort aus zur Ableistung seines Schichtdienstes regelmäßig anfährt, stellt auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 22.09.2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127; vom 09.06 2011 VI R 58/09, BFHE 234, 155) die regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG dar.

    Angesichts dessen liegt die regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers oder an einer sonstigen ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung, welcher der Arbeitnehmer zugeordnet ist, wenn er diesen Ort nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder aufsucht und dort schwerpunktmäßig tätig wird (vgl. BFH, Urt. vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354; vom 19. Januar 2012 VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936).

  • BFH, 15.01.2013 - VI B 123/12

    Grundsätzliche Bedeutung - Regelmäßige Arbeitsstätte einer Großbetriebsprüferin

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.06.2013 - 5 K 233/12
    Denn anders als bspw. im Fall eines Betriebsprüfers oder einer Betriebsprüferin (vgl. dazu Niedersächsisches FG, Urteil vom 21. Februar 2012 13 K 210/11, BB 2013, 1045; BFH, Beschluss vom 15. Januar 2013 VI B 123/12, BFH/NV 2013, 585) sucht der Kläger die Hauptwache nicht nur gelegentlich auf, um etwa in geringfügigem Umfang lediglich Verwaltungstätigkeiten oder Dienstbesprechungen in der Einrichtung des Arbeitgebers durchzuführen, sondern dient die ständige , nur durch die jeweiligen Einsätze unterbrochene Anwesenheit des Klägers in der Wache während des Schichtdienstes und dessen gesamte dortige Tätigkeit einschließlich der erforderlichen Bereitschaftszeiten dazu, überhaupt die Funktionsfähigkeit und ständige sofortige Einsatzbereitschaft der Feuerwehr zu gewährleisten.
  • FG Niedersachsen, 21.02.2012 - 13 K 210/11

    Berücksichtigung von Fahrten eines Betriebsprüfers zu seiner Dienststelle beim

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.06.2013 - 5 K 233/12
    Denn anders als bspw. im Fall eines Betriebsprüfers oder einer Betriebsprüferin (vgl. dazu Niedersächsisches FG, Urteil vom 21. Februar 2012 13 K 210/11, BB 2013, 1045; BFH, Beschluss vom 15. Januar 2013 VI B 123/12, BFH/NV 2013, 585) sucht der Kläger die Hauptwache nicht nur gelegentlich auf, um etwa in geringfügigem Umfang lediglich Verwaltungstätigkeiten oder Dienstbesprechungen in der Einrichtung des Arbeitgebers durchzuführen, sondern dient die ständige , nur durch die jeweiligen Einsätze unterbrochene Anwesenheit des Klägers in der Wache während des Schichtdienstes und dessen gesamte dortige Tätigkeit einschließlich der erforderlichen Bereitschaftszeiten dazu, überhaupt die Funktionsfähigkeit und ständige sofortige Einsatzbereitschaft der Feuerwehr zu gewährleisten.
  • BFH, 29.06.2005 - VI B 105/04

    Doppelte Haushaltsführung; Fahrtkostenabzug

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.06.2013 - 5 K 233/12
    Zu diesem Ergebnis sei für Berufsfeuerwehrleute der BFH auch schon in seinen Entscheidungen vom 7. Juli 2004 (VI R 11/04, BFHE 206, 567, BStBl II 2004, 1004) sowie vom 29. Juni 2005 (VI B 105/04, BFH/NV 2005, 1799) gekommen.
  • BFH, 17.06.2010 - VI R 20/09

    Auswärtstätigkeit bei Beschäftigung in weiträumigem Waldgebiet - Dauerhafte

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.06.2013 - 5 K 233/12
    Auf diese mit den immer gleichen Wegen verbundene Arbeitsstätte kann sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise einstellen und so insbesondere auch auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken, etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. durch entsprechende Wohnsitznahme (ständige Rechtsprechung, BFH, Urteil vom 17. Juni 2010 VI R 20/09, BFHE 220, 533, BStBl 2012, 32; Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl. II 2012, 34).
  • BFH, 09.06.2011 - VI R 55/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.06.2013 - 5 K 233/12
    Dort liegt die eine regelmäßige Arbeitsstätte, die ein Arbeitnehmer nur haben kann (vgl. BFH, Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34).
  • BFH, 27.10.2011 - VI R 71/10

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.06.2013 - 5 K 233/12
    Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 9. Juni 2011 (VI R 58/09, BFHE 34, 155, BStBl II 2012, 234) sei in der Feuerwehrwache vorliegend die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers zu erblicken.
  • FG Münster, 19.02.2016 - 12 K 1620/15

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen

    Insoweit berufe er sich auf das Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 24.06.2013 (5 K 233/12, EFG 2013, 1657).
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