Rechtsprechung
   FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 32/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,54101
FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 32/18 (https://dejure.org/2020,54101)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24.11.2020 - 4 K 32/18 (https://dejure.org/2020,54101)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24. November 2020 - 4 K 32/18 (https://dejure.org/2020,54101)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,54101) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Echter Zuschuss; Entgelt; Entgelt von Dritter Seite; öffentliche Hand; Zuschuss

  • rechtsportal.de

    Handlung einer eine Anlegebrücke errichtenden Gemeinde als Unternehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteuerabzugsberechtigung einer Gemeinde bei Vermietung einer selbst errichteten Brücke

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Abgrenzung zwischen echten und unechten Zuschüssen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Vorsteuerabzugsberechtigung einer Gemeinde bei Vermietung einer selbst errichteten Anlegerbrücke an den ÖPNV Behandlung von Zuschüssen als echte Zuschüsse oder umsatzsteuerbares Entgelt

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Zuschüsse
    Umsatzsteuerliche Behandlung
    Zuwendungen aus öffentlichen Kassen
    Allgemeiner Überblick

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 22.04.2015 - XI R 10/14

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 32/18
    Ferner steht es einem Leistungsaustausch nicht entgegen, wenn der Unternehmer mit der Tätigkeit (auch) einen eigenen Zweck verwirklicht; die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig im eigenen Interesse durchgeführte (ggf. ideelle) Betätigung verdrängt (BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862).

    Ebenso ist die Bezeichnung der Zuwendung (z.B. "Zuschuss", "Spende") unerheblich, sowie die Frage, ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht oder nicht (BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862).

    Auf dieser Grundlage hat der BFH im Hinblick auf Zahlungen der öffentlichen Hand u.a. entschieden, dass diese auch dann ein Entgelt für steuerbare Leistungen sein können, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt (vgl. mit zahlreichen Nachweisen und Beispielen BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862).

    Auf dieser Grundlage hat der BFH im Hinblick auf Zahlungen der öffentlichen Hand u.a. entschieden, dass diese auch dann ein Entgelt für steuerbare Leistungen darstellen können, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt (vgl. mit weiteren Nachweisen und Beispielen BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl. II 2015, 862; s.a. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2019, XI R 31/17, HFR 2020, 555-557 zur Leistung eines Fremdenverkehrsvereins gegen einen Sachkostenzuschuss von einer Stadt).

    Der erkennende Senat hat zudem entschieden, dass von der öffentlichen Hand geleistete Zuschüsse an eine Gesellschaft, die Maßnahmen zur Arbeitsmarktförderung durchführt, ein Entgelt für eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung sein können, wenn zwischen der Maßnahme (Leistung) und dem Zuschuss (Entgelt) ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 16. Mai 2017, 4 K 46/16, EFG 2017, 1468; zur Steuerbarkeit von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung vgl. bspw. auch BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl. II 2015, 862).

  • EuGH, 22.11.2001 - C-184/00

    Office des produits wallons

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 32/18
    Folglich fehle es an der erforderlichen Gewährung einer "Subvention an die subventionierte Einrichtung gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstandes oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung" (Verweis auf EuGH-Urteil vom 22. November 2001, C -184/00).

    Schließlich greife auch der klägerische Verweis auf das EuGH-Urteil vom 22. November 2011 (C -184/00) nicht durch.

    Diese Vorschrift setzt Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG um, wonach zur Besteuerungsgrundlage alles zählt, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, "einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen" (EuGH-Urteil vom 22. November 2001 C-184/00, HFR 2002, 161).

    Dazu ist u.a. zu prüfen (Einzelheiten s. EuGH-Urteil vom 22. November 2001 C-184/00, HFR 2002, 161), ob dem Abnehmer der erbrachten Lieferung oder Leistung die Subvention zugutekommt.

  • BFH, 10.08.2016 - XI R 41/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Übernahme der einem kommunalen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 32/18
    Wird einem Unternehmer für seine Tätigkeit (Leistung) ein Geldbetrag gezahlt, ist für die Beantwortung der Frage, ob die Leistung derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden oder den Bewilligungsbescheid abzustellen (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 10. August 2016, XI R 41/14, BFH/NV 2017, 238).

    Mit Urteil vom 10. August 2016 (XI R 41/14, BFH/NV 2017, 238) hat der BFH entschieden, dass ein Unternehmer, der die einem kommunalen Zweckverband nach Landesrecht obliegende Pflicht zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser übernimmt und dafür einen Anspruch gegen den Zweckverband auf Weiterleitung von Fördermitteln erlangt, eine steuerbare Leistung gegen Entgelt erbringt.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 10. August 2016, XI R 41/14, BStBl. II 2017, 590) gehören Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Leistungen an Dritte erbringt - unabhängig von der Bezeichnung als "Zuschuss" -, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zum Entgelt für diese Umsätze, wenn.

  • BFH, 18.12.2008 - V R 38/06

    Annahme eines Leistungsaustausches bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 32/18
    Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. EuGH-Urteil vom 21. März 2002, C-174/00, BFH/NV, Beilage 2002, BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl II 2009, m.w.N.).

    Dieser unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen die Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl II 2009, 749 m.w.N.).

    Keine Leistung gegen Entgelt liegt dagegen vor, wenn der "Zuschuss" lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dient und nicht Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl II 2009, 749).

  • EuGH, 12.05.2016 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 32/18
    Denn für eine Entgeltlichkeit reicht es aus, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. EuGH-Urteil vom 12. Mai 2016, C-520/14 - "Gemeente Borsele" - BFH/NV 2016, 1134).

    Dabei ist es unerheblich, ob die Vergütung dem Wert der Leistung entspricht (vgl. etwa EuGH-Urteil vom 20. Januar 2005, C-412/03 - "Hotel Scandic Gasabäck" - BFH/NV-Beilage 2005, 90; BFH-Urteil vom 19. Juni 2011, XI R 8/09, BFHE 234, 455), oder ob die wirtschaftliche Tätigkeit zu einem Preis unter dem Selbstkostenpreis ausgeführt wird (EuGH-Urteil vom 12. Mai 2016, C-520/14 - "Gemeente Borsele" - BFH/NV 2016, 1134).

    Zwar hat der EuGH im Urteil vom 12. Mai 2016 (C-520/14 - "Gemeente Borsele" - BFH/NV 2016, 1134) festgestellt, dass es an einer wirtschaftlichen Tätigkeit mangele, wenn die mit der Tätigkeit erzielten Erträge nur einen kleinen Teil der anfallenden Kosten decken, zu zahlende Beiträge nicht von jedem Nutzer der erbrachten Leistung geschuldet werden, insgesamt nur 3 % der gesamten Kosten gedeckt werden, der verbleibende Teil mit öffentlichen Mitteln finanziert werde und sich damit die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung erbracht werde, von denen unterschieden, unter denen die Tätigkeit üblicherweise vorgenommen werde.

  • BFH, 18.12.2019 - XI R 31/17

    Zuschüsse einer Stadt an einen Fremdenverkehrsverein

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 32/18
    Auf dieser Grundlage hat der BFH im Hinblick auf Zahlungen der öffentlichen Hand u.a. entschieden, dass diese auch dann ein Entgelt für steuerbare Leistungen darstellen können, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt (vgl. mit weiteren Nachweisen und Beispielen BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl. II 2015, 862; s.a. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2019, XI R 31/17, HFR 2020, 555-557 zur Leistung eines Fremdenverkehrsvereins gegen einen Sachkostenzuschuss von einer Stadt).

    Dabei wurde ein unmittelbarer Zusammenhang grds. dann angenommen, wenn in dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis erstens eine hinreichend konkretisierte Tätigkeit des Zuwendungsempfängers beschrieben war, und wenn sich aus den Regularien zweitens ergab, dass der Geldfluss die Ausführung eben dieser konkretisierten Tätigkeit voraussetzte (vgl. etwa den dem BFH-Urteil vom 18. Dezember 2019 [XI R 31/17, HFR 2020, 555] zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem der Kläger "im Einzelnen definierte" Dienstleistungen übernahm und die Übernahme dieser konkretisierten Leistungen die Zahlung verschiedener Zuschüsse auslöste).

  • FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 - 4 K 46/16

    Umsatzsteuerbarkeit der Durchführung einer Maßnahme der Arbeitsmarktförderung -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 32/18
    Der erkennende Senat hat zudem entschieden, dass von der öffentlichen Hand geleistete Zuschüsse an eine Gesellschaft, die Maßnahmen zur Arbeitsmarktförderung durchführt, ein Entgelt für eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung sein können, wenn zwischen der Maßnahme (Leistung) und dem Zuschuss (Entgelt) ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 16. Mai 2017, 4 K 46/16, EFG 2017, 1468; zur Steuerbarkeit von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung vgl. bspw. auch BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl. II 2015, 862).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall bspw. von der Konstellation, in welcher die öffentliche Hand einer Gesellschaft Mittel für eine Maßnahme der Arbeitsmarktförderung zur Verfügung stellt und der Zweck der Abgeltung der durchgeführten Maßnahme nicht durch eine Förderung der durchführenden Körperschaft überlagert wird (vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 16. Mai 2017, 4 K 46/16, EFG 2017, 1468).

  • BFH, 19.11.2009 - V R 29/08

    Leistungsaustausch bei Betriebskostenzuschuss für den Betrieb von Schwimmbädern

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 32/18
    Und schließlich ist unbeachtlich, ob es sich bei einer vom Leistenden übernommenen Aufgabe um eine Pflichtaufgabe einer Körperschaft handelt oder nicht (BFH-Urteil vom 19. November 2009, V R 29/08, BFH/NV 2010, 701).

    Zum Betrieb von Schwimmbädern hat der BFH mit Urteil vom 19. November 2009 (V R 29/08, BFH/NV 2010, 701) entscheiden, dass ein Leistungsaustausch vorliegt, wenn sich eine KG gegenüber einer Stadt verpflichtet, ein Schwimmbad zu betreiben und dafür Zuschüsse erhält, oder wenn ein Unternehmer von einer Stadt ein Grundstück erwirbt, sich dabei zugleich verpflichtet, auf dem Grundstück ein Schwimmbad nach bestimmten Maßgaben zu errichten und dafür Gelder von der Stadt erhält (BFH-Urteil vom 11. Februar 2010, V R 30/08, BFH/NV 2010, 2125).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.10.2002 - 2 K 559/00

    Vorsteuerabzug einer Stadtgemeinde; Zuordnung einer Seebrücke und

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 32/18
    Eine (teilweise) hoheitliche Nutzung ist auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Oktober 2002 (2 K 559/99, EFG 2003, 577, "Seebrückenurteil") zu erkennen.

    Dem stand weder § 19 des Überlassungsvertrags mit der Bundesrepublik Deutschland, noch das "Seebrückenurteil" (Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Oktober 2002, 2 K 559/99, EFG 2003, 577), noch die geringe Höhe des mit der X vereinbarten Entgelts entgegen.

  • BFH, 18.01.2005 - V R 17/02

    Gegenseitiger Vertrag: Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenwert

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 32/18
    Bei Leistungen, zu deren Ausführungen sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, liegt auch der erforderliche Leistungsverbrauch grundsätzlich vor (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2005, V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394).

    Unerheblich für die Annahme eines Leistungsaustausches ist, ob der Leistungsempfänger die bezogene Leistung tatsächlich verwendet und gegebenenfalls zu welchem Zweck er dies tut (BFH-Urteil vom 18. Januar 2005, V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.10.2002 - 2 K 559/99

    Vorsteuerabzug einer Stadtgemeinde; Zuordnung einer Seebrücke und einer

  • BFH, 03.03.2011 - V R 23/10

    Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung

  • FG Baden-Württemberg, 13.03.2015 - 9 K 2732/13

    Vorsteuerabzug aus den Baukosten einer Sporthalle durch eine juristische Person

  • BFH, 08.03.1990 - V R 67/89

    Frachthilfen i. S. des § 2 Nr. 2 ZRFG sind kein zusätzliches Entgelt i. S. des §

  • BFH, 29.06.2007 - V B 28/06

    Umsatzsteuer - Steuerpflicht von Zuschüssen an Beschäftigungsgesellschaften

  • BFH, 11.02.2010 - V R 30/08

    Übernahme kommunaler Aufgabe durch Unternehmer - Leistungserbringung bei

  • BFH, 19.03.2014 - XI B 126/13

    Juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmer

  • BFH, 21.04.2005 - V R 11/03

    Übernahme der Betriebsführung auf zwei defizitären Bahnstrecken gegen Gewährung

  • BFH, 19.06.2011 - XI R 8/09

    Bemessungsgrundlage bei einer verbilligten Lieferung von Zeitungen an

  • BFH, 10.11.2011 - V R 41/10

    Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde beim Betrieb einer Sporthalle und

  • BFH, 09.11.2006 - V R 9/04

    Verwendung von Leistungsbezügen zur Herstellung öffentlicher Erschließungsanlagen

  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

  • EuGH, 22.10.2015 - C-126/14

    Sveda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

  • EuGH, 20.01.2005 - C-412/03

    Hotel Scandic Gåsabäck - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5 Absatz 6

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht