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   FG Schleswig-Holstein, 25.06.2008 - 1 K 50018/05   

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https://dejure.org/2008,10438
FG Schleswig-Holstein, 25.06.2008 - 1 K 50018/05 (https://dejure.org/2008,10438)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25.06.2008 - 1 K 50018/05 (https://dejure.org/2008,10438)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25. Juni 2008 - 1 K 50018/05 (https://dejure.org/2008,10438)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermäßigte Besteuerung des aus Anlass des Übergangs zur Tonnagebesteuerung gemäß § 5a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) gebildeten Unterschiedsbetrags bei seiner Auflösung im Zuge der Betriebsaufgabe; Ermittlung des auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen ...

  • Judicialis

    EStG § 5a Abs. 4; ; EStG § 16; ; EStG § 34

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterschiedsbetrag gem. § 5a Abs. 4 EStG gehört bei seiner Auflösung im Zuge der Betriebsaufgabe zum laufenden gewerblichen Gewinn

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unterschiedsbetrag gem. § 5a Abs. 4 EStG gehört bei seiner Auflösung im Zuge der Betriebsaufgabe zum laufenden gewerblichen Gewinn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1868
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 13.12.2007 - IV R 92/05

    Die Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.06.2008 - 1 K 50018/05
    Wenn der BFH demgegenüber in seinem Urteil vom 13. Dezember 2007 (Az.: IV R 92/05, BFH/NV 2008, 880) die Auffassung vertrete, die Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten Unterschiedsbetrages bei der Betriebsaufgabe unterliege der Gewerbesteuer, so sei dieses nicht relevant, weil für die Einkommensbesteuerung andere Grundsätze gälten als für die Gewerbesteuer.

    Ergänzend zu den Gründen seiner Einspruchsentscheidung stützt sich das Finanzamt auf die Begründung des BFH-Urteils vom 13. Dezember 2007 (IV R 92/05, a.a.O.).

    Ob der dem Kläger zuzurechnende Anteil an dem Unterschiedsbetrag mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 EStG zu versteuern ist, weil er im Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung/-aufgabe steht, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend z.B. Seeger in Schmidt, Kommentar zum EStG, 27. Auflage, Anm. 12 zu § 5a EStG, Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., Hofmeister in Blümich, Kommentar zum EStG, Anm. 101 zu § 5a EStG, Gerichtsbescheid des BFH vom 10. Mai 2007 (Az. III R 7/07), vgl. auch BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 (a.a.O.) zu der vergleichbaren Problematik der Anwendung des § 32c EStG; ablehnend z.B. Seeger in Schmidt (a.a.O.) Vorauflage, Hennrichs/Kuntschik in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum EStG, Anm. G 5 zu § 5a EStG, Wendt, Finanzrundschau 2005, 1247, BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O., Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 7. Dezember 2006, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 998).

    Die Realisierung stiller Reserven ist nur dann begünstigt, wenn sie in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe oder -veräußerung steht (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O.).

    Wie sich aus dem Gerichtsbescheid des III. Senats (Az. III R 7/07) und dem Urteil des IV. Senats (Az. IV R 92/05) ergibt, werden von den genannten Senaten zu der hier relevanten Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten.

  • BFH, 07.11.2007 - III R 7/07

    Erklärung der Erledigung der Hauptsache bei Antrag auf mündliche Verhandlung nach

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.06.2008 - 1 K 50018/05
    Zum anderen habe der BFH in seinem Gerichtsbescheid vom 10. Mai 2007 (Az. III R 7/07, n.v.) festgestellt, dass sich nach dem klaren Gesetzeswortlaut der Ausschluss der Steuervergünstigung des § 16 EStG ausschließlich auf den Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG erstrecke.

    Ob der dem Kläger zuzurechnende Anteil an dem Unterschiedsbetrag mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 EStG zu versteuern ist, weil er im Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung/-aufgabe steht, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend z.B. Seeger in Schmidt, Kommentar zum EStG, 27. Auflage, Anm. 12 zu § 5a EStG, Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., Hofmeister in Blümich, Kommentar zum EStG, Anm. 101 zu § 5a EStG, Gerichtsbescheid des BFH vom 10. Mai 2007 (Az. III R 7/07), vgl. auch BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 (a.a.O.) zu der vergleichbaren Problematik der Anwendung des § 32c EStG; ablehnend z.B. Seeger in Schmidt (a.a.O.) Vorauflage, Hennrichs/Kuntschik in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum EStG, Anm. G 5 zu § 5a EStG, Wendt, Finanzrundschau 2005, 1247, BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O., Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 7. Dezember 2006, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 998).

    Wie sich aus dem Gerichtsbescheid des III. Senats (Az. III R 7/07) und dem Urteil des IV. Senats (Az. IV R 92/05) ergibt, werden von den genannten Senaten zu der hier relevanten Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten.

  • BFH, 06.07.2005 - VIII R 74/02

    Tarifbegünstigung nach § 32c EStG erfasst auch Sondervergütungen i.S. von § 5a

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.06.2008 - 1 K 50018/05
    Dies ergebe sich zum einen aus dem Urteil vom 6. Juli 2005 (Az. VIII R 74/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen - BFH/NV - 2005, 1015), nach dem für Sondervergütungen i.S. von § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG die Tarifbegünstigung des § 32 c EStG eingreife; die Grundsätze dieses Urteils seien auf den Streitfall übertragbar.

    Ob der dem Kläger zuzurechnende Anteil an dem Unterschiedsbetrag mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 EStG zu versteuern ist, weil er im Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung/-aufgabe steht, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend z.B. Seeger in Schmidt, Kommentar zum EStG, 27. Auflage, Anm. 12 zu § 5a EStG, Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., Hofmeister in Blümich, Kommentar zum EStG, Anm. 101 zu § 5a EStG, Gerichtsbescheid des BFH vom 10. Mai 2007 (Az. III R 7/07), vgl. auch BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 (a.a.O.) zu der vergleichbaren Problematik der Anwendung des § 32c EStG; ablehnend z.B. Seeger in Schmidt (a.a.O.) Vorauflage, Hennrichs/Kuntschik in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum EStG, Anm. G 5 zu § 5a EStG, Wendt, Finanzrundschau 2005, 1247, BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O., Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 7. Dezember 2006, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 998).

    Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Steuervergünstigung des § 34 EStG nur einmal gewährt werden würde und eine Mehrfachbegünstigung deswegen nicht vorliegt (so aber BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 (a.a.O.) zur Anwendung des § 32 c EStG).

  • FG Niedersachsen, 07.12.2006 - 16 K 10427/05

    Anwendbarkeit des Einkommensteuerfreibetrags bei Veräußerung eines Betriebes auf

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.06.2008 - 1 K 50018/05
    Ob der dem Kläger zuzurechnende Anteil an dem Unterschiedsbetrag mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 EStG zu versteuern ist, weil er im Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung/-aufgabe steht, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend z.B. Seeger in Schmidt, Kommentar zum EStG, 27. Auflage, Anm. 12 zu § 5a EStG, Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., Hofmeister in Blümich, Kommentar zum EStG, Anm. 101 zu § 5a EStG, Gerichtsbescheid des BFH vom 10. Mai 2007 (Az. III R 7/07), vgl. auch BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 (a.a.O.) zu der vergleichbaren Problematik der Anwendung des § 32c EStG; ablehnend z.B. Seeger in Schmidt (a.a.O.) Vorauflage, Hennrichs/Kuntschik in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum EStG, Anm. G 5 zu § 5a EStG, Wendt, Finanzrundschau 2005, 1247, BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O., Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 7. Dezember 2006, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 998).
  • BFH, 19.07.2011 - IV R 40/08

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als

    Die vom Kläger erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1868 veröffentlichten Gründen ab.
  • FG Hamburg, 11.09.2009 - 3 K 163/08

    Verfassungsmäßigkeit von § 5a Einkommenssteuergesetz (EStG); Steuerliche

    Die Feststellung der stillen Reserven und die daran später anschließenden Gewinnhinzurechnungen gemäß § 5a Abs. 4 EStG sind somit integrale Bestandteile des besonderen Systems der Tonnagebesteuerung und damit Teil eines geschlossenen Begünstigungstatbestandes (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil vom 25. Juni 2008, 1 K 50018/05, EFG 2008, 1868, [...] Rn. 26).
  • FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 44/10

    Einkommensteuer: Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags als

    Auch soweit in der Kommentarliteratur die Ansicht vertreten wird, dass der Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages zu den Veräußerungsgewinnen zählt (siehe die Meinungsübersicht in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts 1 K 50018/05 vom 25.06.2008, EFG 2008, 1868), überzeugt dies den Senat nicht.
  • FG Hamburg, 16.12.2009 - 3 K 38/09

    Einkommensteuerrecht: Duldungsvollmacht des Feststellungsbeteiligten,

    Im Hinblick darauf, dass - wie das Finanzgericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 25. Juni 2008 (1 K 50018/05, EFG 2008, 1868) zutreffend ausgeführt hat - der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH-Beschluss vom 7. November 2007 III R 7/07,BFH/NV 2008, 403) und sein IV. Senat (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007 IV R 92/05, BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583) zu dieser Rechtsfrage unterschiedliche Auffassung vertreten, wird für das hiesige Verfahren im Einvernehmen der Beteiligten wegen Zweckdienlichkeit das Ruhen angeordnet (§ 155 FGO i.V.m. § 251 Satz 1 ZPO), bis über die Revision gegen das genannte Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (BFH IV R 40/08) entschieden worden ist.
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