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   FG Schleswig-Holstein, 25.09.2012 - 3 K 77/11   

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https://dejure.org/2012,31462
FG Schleswig-Holstein, 25.09.2012 - 3 K 77/11 (https://dejure.org/2012,31462)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25.09.2012 - 3 K 77/11 (https://dejure.org/2012,31462)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25. September 2012 - 3 K 77/11 (https://dejure.org/2012,31462)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 249 HGB, § 253 HGB, § 4 Abs 1 EStG 2002, § 4 Abs 3 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst c EStG 2002
    Bildung einer Rückstellung im Fall einer gegen den Unternehmer gerichteten Klage - Wechsel der Gewinnermittlungsart: Gewinnerhöhende Rückstellungsauflösung auch bei fehlendem Übergang des durch die Rückstellung ausgelösten Verlustes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bildung einer Rückstellung im Falle einer gegen den Steuerpflichtigen gerichteten Klage

  • Betriebs-Berater

    Bildung einer Rückstellung im Falle einer gegen den Steuerpflichtigen angestrengten Klage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bildung einer Rückstellung im Fall einer gegen den Stpfl. gerichteten Klage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bildung einer Rückstellung im Fall einer gegen den Stpfl. gerichteten Klage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Bildung einer Rückstellung im Fall einer gegen den Steuerpflichtigen angestrengten Klage

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rückstellung im Fall einer gegen den Stpfl. angestrengten Klage

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Bildung einer Rückstellung im Fall der Klage

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Bildung einer Rückstellung im Fall der Klage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 302
  • EFG 2013, 11
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 27.11.1997 - IV R 95/96

    Rückstellung wegen Schadenersatzanspruch

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.09.2012 - 3 K 77/11
    Gleiches gelte für das Urteil des BFH vom 27. November 1997 (IV R 95/96, BStBl II 1998, 375).

    Denn im Fall der gerichtlichen Inanspruchnahme lässt die Rechtsprechung des BFH die Inanspruchnahme als solche ausreichen, d.h. prüft - soweit ersichtlich - die Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer Verbindlichkeit und damit die Erfolgsaussichten der Klage nicht (vgl. BFH-Urteile vom 3.7.1991 X R 163-164/87, BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802; vom 27.11.1997 IV R 95/96, BFHE 185, 160, BStBl II 1998, 375; vom 19.10.2005 XI R 64/04, BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371 unter Tz. 3b) unter Hinweis auf Urteil vom 30.1.2002 I R 68/00, BFHE 197, 530, BStBl II 2002, 688; vom 8.11.2000 I R 10/98, BFHE 193, 406, BStBl II 2001, 349, wo unter Tz. 44 das Bestehen einer Verbindlichkeit ohne weiteres bejaht wird, unter Tz. 46 dann die "Bestehenswahrscheinlichkeit" als Unterpunkt zur Frage der "Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme" geprüft und infolge der Klageerhebung bejaht wird).

    Nach Auffassung des BFH ist eine Rückstellung wegen eines gerichtlich verfolgten Schadensersatzanspruches sogar solange nicht aufzulösen, solange über diesen Anspruch nicht endgültig (rechtskräftig) entschieden ist, und zwar grundsätzlich selbst dann, wenn der Steuerpflichtige als Beklagter zunächst in einer Instanz obsiegt hat (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.1997 IV R 95/96, BFHE 185, 160, BStBl II 1998, 375).

    Denn eine in früheren Wirtschaftsjahren gebildete Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist aufzulösen, sobald nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag die Voraussetzungen für ihre Bildung und demgemäß auch Beibehaltung nicht mehr bestehen (BFH-Urteil vom 27.11.1997 IV R 95/96, BFHE 185, 160, BStBl II 1998, 375; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 31. Auflage, § 5 Rz. 423).

  • BFH, 08.11.2000 - I R 10/98

    Aktivierung von Forderungen - gewerbliche Tierzucht bei Kapitalgesellschaften

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.09.2012 - 3 K 77/11
    Unergiebig sei auch das Urteil des I. Senats des BFH vom 8. November 2000 (I R 10/98, BStBl II 2001, 349).

    Insbesondere verweist es auf das BFH-Urteil vom 8. November 2000 (I R 10/98, BStBl II 2001, 349), wonach bei einem im Klagewege gegen den Kaufmann geltend gemachten Anspruch regelmäßig eine Rückstellung zu bilden sei.

    Denn im Fall der gerichtlichen Inanspruchnahme lässt die Rechtsprechung des BFH die Inanspruchnahme als solche ausreichen, d.h. prüft - soweit ersichtlich - die Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer Verbindlichkeit und damit die Erfolgsaussichten der Klage nicht (vgl. BFH-Urteile vom 3.7.1991 X R 163-164/87, BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802; vom 27.11.1997 IV R 95/96, BFHE 185, 160, BStBl II 1998, 375; vom 19.10.2005 XI R 64/04, BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371 unter Tz. 3b) unter Hinweis auf Urteil vom 30.1.2002 I R 68/00, BFHE 197, 530, BStBl II 2002, 688; vom 8.11.2000 I R 10/98, BFHE 193, 406, BStBl II 2001, 349, wo unter Tz. 44 das Bestehen einer Verbindlichkeit ohne weiteres bejaht wird, unter Tz. 46 dann die "Bestehenswahrscheinlichkeit" als Unterpunkt zur Frage der "Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme" geprüft und infolge der Klageerhebung bejaht wird).

    Da der Ausgang eines Rechtsstreits regelmäßig unsicher ist, muss infolge der Klageerhebung für das Bestehen einer Verbindlichkeit (ebenso wie für die Inanspruchnahme) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bejaht werden (vgl. auch BFH-Urteil vom 8.11.2000 I R 10/98, BFHE 193, 406, BStBl II 2001, 349).

  • BFH, 17.02.1993 - X R 60/89

    Berücksichtigung von Rückgriffsmöglichkeiten bei der Bildung von Rückstellungen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.09.2012 - 3 K 77/11
    Vernünftiger kaufmännischer Beurteilung entspricht es, den rückstellungsbegründenden Sachverhalt nicht nur in seinen negativen Aspekten zu erfassen, sondern auch die positiven Merkmale zu berücksichtigen, die die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme mindern oder günstigstenfalls aufheben, weil der Kaufmann insoweit wirtschaftlich und rechtlich nicht belastet ist (BFH-Urteil vom 17.2.1993 X R 60/89, BFHE 170, 397, BStBl II 1993, 437).

    Die Klägerin geht daher zutreffend davon aus, dass auch die Risikominderung infolge einer Regressforderung gegenüber einem Dritten zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil vom 17.2.1993 X R 60/89, BFHE 170, 397, BStBl II 1993, 437).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 17.02.1993 X R 60/89, BFHE 170, 397, BStBl II 1993, 437) sind wirtschaftlich noch nicht entstandene Rückgriffsansprüche dann zur Kompensation heranzuziehen, wenn.

  • BFH, 04.08.1977 - IV R 119/73

    Gewinnermittlung - Einnahmen-Überschußrechnung - Tilgungsleistungen -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.09.2012 - 3 K 77/11
    Aus diesem Grunde können nach dem Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG z.B. solche Beträge nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden, die sich bereits zuvor bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG durch den Ansatz einer entsprechenden Verbindlichkeit oder - wie im Streitfall - Rückstellung erfolgsmindernd ausgewirkt haben (BFH-Urteil vom 4.8.1977 IV R 119/73, BFHE 123, 154, BStBl II 1977, 866).

    Aus diesem Grunde können nach dem Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG solche Beträge nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden, die sich bereits zuvor bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG durch den Ansatz einer entsprechenden Verbindlichkeit oder - wie im Streitfall - Rückstellung erfolgsmindernd ausgewirkt haben (BFH-Urteil vom 4.8.1977 IV R 119/73, BFHE 123, 154, BStBl II 1977, 866).

    Die Rückstellung hat sich bereits in der Vergangenheit, und zwar in 2003, gewinnmindernd ausgewirkt und ist dementsprechend im Rahmen der Ermittlung des Übergangsgewinns gewinnerhöhend hinzuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 4.8.1977 IV R 119/73, BFHE 123, 154, BStBl II 1977, 866; Buciek in Blümich, EStG, § 4 Rz. 246; Lambrecht in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz. D 253; Nacke in Littmann/Bitz/Pust, EStG, §§ 4,5 Rz. 2274).

  • BFH, 19.10.2005 - XI R 64/04

    Verbindlichkeitsrückstellung: Wahrscheinlichkeit des Bestehens der

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.09.2012 - 3 K 77/11
    Eine Verbindlichkeit, auch eine ungewisse Verbindlichkeit, muss bereits eine wirtschaftliche Belastung darstellen (BFH-Urteil vom 19.10.2005 XI R 64/04, BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371 m.w.N.).

    Auch die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme liegt infolge der Klageerhebung vor (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2005 XI R 64/04, BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371 m.w.N.).

    Denn im Fall der gerichtlichen Inanspruchnahme lässt die Rechtsprechung des BFH die Inanspruchnahme als solche ausreichen, d.h. prüft - soweit ersichtlich - die Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer Verbindlichkeit und damit die Erfolgsaussichten der Klage nicht (vgl. BFH-Urteile vom 3.7.1991 X R 163-164/87, BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802; vom 27.11.1997 IV R 95/96, BFHE 185, 160, BStBl II 1998, 375; vom 19.10.2005 XI R 64/04, BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371 unter Tz. 3b) unter Hinweis auf Urteil vom 30.1.2002 I R 68/00, BFHE 197, 530, BStBl II 2002, 688; vom 8.11.2000 I R 10/98, BFHE 193, 406, BStBl II 2001, 349, wo unter Tz. 44 das Bestehen einer Verbindlichkeit ohne weiteres bejaht wird, unter Tz. 46 dann die "Bestehenswahrscheinlichkeit" als Unterpunkt zur Frage der "Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme" geprüft und infolge der Klageerhebung bejaht wird).

  • BFH, 23.07.1970 - IV 270/65

    Berechnung der durch den Übergang von der Überschußrechnung zum

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.09.2012 - 3 K 77/11
    Die durch das Gesetz nicht geregelte Gewinnkorrektur werde in der Rechtsprechung seit vielen Jahren auf der Grundlage höchstrichterlicher Rechtsfortbildung anerkannt (vgl. BFH, IV 270/65, BStBl II 1970, 745).

    1.) Entschließt sich der Steuerpflichtige - wie im Streitfall -, von einer Gewinnermittlungsart zu einer anderen Gewinnermittlungsart überzugehen, so haben es der Reichsfinanzhof (RFH) und ihm folgend der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung für erforderlich gehalten, durch Korrekturposten oder durch Korrektur des Gewinns im Übergangsjahr dafür Sorge zu tragen, dass dem Steuerpflichtigen durch diesen Übergang keine steuerlichen Nachteile, aber auch keine steuerlichen Vorteile entstehen, d.h., dass auf eine längere Zeitperiode gesehen die Gewinne versteuert werden, die bei einem konstanten Vermögensvergleich ausgewiesen worden wären (vgl. BFH-Urteil vom 23.7.1970 IV 270/65, BFHE 99, 540, BStBl II 1970, 745; vom 28.7.1999 X R 63/95, BFH/NV 2000, 40; zuletzt BFH-Urteil vom 22.11.2011 VIII R 5/08, Juris).

    Zu korrigieren ist der Gewinn im Übergangsjahr (vgl. vom 23.07.1970 IV 270/65, BFHE 99, 540, BStBl II 1970, 745).

  • BFH, 22.11.2011 - VIII R 5/08

    Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG - Wechsel der Gewinnermittlungsart -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.09.2012 - 3 K 77/11
    1.) Entschließt sich der Steuerpflichtige - wie im Streitfall -, von einer Gewinnermittlungsart zu einer anderen Gewinnermittlungsart überzugehen, so haben es der Reichsfinanzhof (RFH) und ihm folgend der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung für erforderlich gehalten, durch Korrekturposten oder durch Korrektur des Gewinns im Übergangsjahr dafür Sorge zu tragen, dass dem Steuerpflichtigen durch diesen Übergang keine steuerlichen Nachteile, aber auch keine steuerlichen Vorteile entstehen, d.h., dass auf eine längere Zeitperiode gesehen die Gewinne versteuert werden, die bei einem konstanten Vermögensvergleich ausgewiesen worden wären (vgl. BFH-Urteil vom 23.7.1970 IV 270/65, BFHE 99, 540, BStBl II 1970, 745; vom 28.7.1999 X R 63/95, BFH/NV 2000, 40; zuletzt BFH-Urteil vom 22.11.2011 VIII R 5/08, Juris).

    Die Gewinnkorrektur soll sicherstellen, dass betriebliche Vorgänge wie Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben erfasst werden, die ohne diese Korrekturen wegen der unterschiedlichen Systematik des Bestandsvergleichs einerseits und der Einnahmenüberschussrechnung andererseits nicht oder aber doppelt erfasst würden (BFH-Urteil vom 22.11.2011 VIII R 5/08, Juris, m.w.N.).

    Entschließt sich der Steuerpflichtige von einer Gewinnermittlungsart zu einer anderen Gewinnermittlungsart überzugehen, ist - wie bereits oben ausgeführt - im Wege der Gewinnkorrektur sicherzustellen, dass betriebliche Vorgänge wie Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben erfasst werden, die ohne diese Korrekturen wegen der unterschiedlichen Systematik des Bestandsvergleichs einerseits und der Einnahmenüberschussrechnung andererseits nicht oder aber doppelt erfasst würden (BFH-Urteil vom 22.11.2011 VIII R 5/08, Juris, m.w.N.).

  • BFH, 30.01.2002 - I R 68/00

    Rückstellungen - Auflösung nicht vor rechtskräftiger Klageabweisung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.09.2012 - 3 K 77/11
    In der Entscheidung des I. Senats des BFH vom 30. Januar 2002 (I R 68/00, BStBl II 2002, 688) sei es um den Zeitpunkt gegangen, in dem eine Rückstellung für eine mit der Klage geltend gemachte Forderung aufgelöst werden könne.

    Denn im Fall der gerichtlichen Inanspruchnahme lässt die Rechtsprechung des BFH die Inanspruchnahme als solche ausreichen, d.h. prüft - soweit ersichtlich - die Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer Verbindlichkeit und damit die Erfolgsaussichten der Klage nicht (vgl. BFH-Urteile vom 3.7.1991 X R 163-164/87, BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802; vom 27.11.1997 IV R 95/96, BFHE 185, 160, BStBl II 1998, 375; vom 19.10.2005 XI R 64/04, BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371 unter Tz. 3b) unter Hinweis auf Urteil vom 30.1.2002 I R 68/00, BFHE 197, 530, BStBl II 2002, 688; vom 8.11.2000 I R 10/98, BFHE 193, 406, BStBl II 2001, 349, wo unter Tz. 44 das Bestehen einer Verbindlichkeit ohne weiteres bejaht wird, unter Tz. 46 dann die "Bestehenswahrscheinlichkeit" als Unterpunkt zur Frage der "Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme" geprüft und infolge der Klageerhebung bejaht wird).

  • BFH, 26.04.1989 - I R 147/84

    Ansatz bestrittener Forderungen erst nach rechtskräftiger Entscheidung bzw.

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.09.2012 - 3 K 77/11
    Aufgrund des Vorsichtsprinzips muss der Kaufmann grundsätzlich  damit rechnen, dass ein für ihn ungünstiges Urteil ergeht, er also den Prozess verliert (vgl. auch BFH-Urteil vom 26.4.1989 I R 147/84, BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213; Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust, EStG, §§ 4, 5 Rz. 873; Hoffmann, DStR 2002, 715; Frotscher, EStG, § 5 "Prozessrisiken und Prozesskosten"; Osterloh-Konrad, DStR, 2003, 1631, 1680).
  • BFH, 03.07.1991 - X R 163/87

    1. Bankangestellter mit Bankgeschäften in fortgesetzter Untreue zu Lasten der

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.09.2012 - 3 K 77/11
    Denn im Fall der gerichtlichen Inanspruchnahme lässt die Rechtsprechung des BFH die Inanspruchnahme als solche ausreichen, d.h. prüft - soweit ersichtlich - die Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer Verbindlichkeit und damit die Erfolgsaussichten der Klage nicht (vgl. BFH-Urteile vom 3.7.1991 X R 163-164/87, BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802; vom 27.11.1997 IV R 95/96, BFHE 185, 160, BStBl II 1998, 375; vom 19.10.2005 XI R 64/04, BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371 unter Tz. 3b) unter Hinweis auf Urteil vom 30.1.2002 I R 68/00, BFHE 197, 530, BStBl II 2002, 688; vom 8.11.2000 I R 10/98, BFHE 193, 406, BStBl II 2001, 349, wo unter Tz. 44 das Bestehen einer Verbindlichkeit ohne weiteres bejaht wird, unter Tz. 46 dann die "Bestehenswahrscheinlichkeit" als Unterpunkt zur Frage der "Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme" geprüft und infolge der Klageerhebung bejaht wird).
  • BFH, 17.12.1998 - IV R 21/97

    Rückstellung bei bedingter Rückzahlungsverpflichtung

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

  • FG Düsseldorf, 13.12.2010 - 3 K 3356/08

    Zeitpunkt der rechtlichen Entstehung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen

  • FG München, 27.03.2012 - 6 K 3897/09

    Kompensation von künftigen Vorteilen mit dem Grunde nach rückstellbaren

  • BFH, 18.01.2007 - IV R 42/04

    Jubiläumsrückstellung auch ohne unwiderrufliche Leistungszusage

  • BFH, 28.07.1999 - X R 63/95

    Tilgung betrieblicher Darlehen nach Betriebsaufgabe

  • BFH, 08.07.1982 - IV R 158/81
  • BFH, 16.12.2014 - VIII R 45/12

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bei gerichtlich geltend gemachten

    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 25. September 2012  3 K 77/11 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 9. März 2011 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) hat mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 11 veröffentlichtem Urteil vom 25. September 2012  3 K 77/11 die Klage abgewiesen.

  • BFH, 02.04.2014 - I B 130/13

    Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

    Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden insoweit nicht (u.a. Verweis auf Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 25. September 2012  3 K 77/11, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 11, sowie auf das einschlägige Schrifttum).
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