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   FG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 K 8/19   

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FG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 K 8/19 (https://dejure.org/2019,7881)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27.02.2019 - 2 K 8/19 (https://dejure.org/2019,7881)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27. Februar 2019 - 2 K 8/19 (https://dejure.org/2019,7881)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen zwischen Vollzeitpflege und der Betreuung in einer anderen Einrichtung

  • datev.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Behandlung von Pflegegeldern: Abgrenzungsfrage zwischen Vollzeitpflege und Betreuung in einer anderen Einrichtung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen zwischen einer Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII und der Betreuung in einer anderen Einrichtung gem. § 34 SGB VIII

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2019, 766
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 29/11

    Steuerfreie Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegepersonen in den eigenen Haushalt

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 K 8/19
    Aufgrund des BFH-Urteils vom 5. November 2014 (Aktenzeichen VIII R 29/11) seien aber Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für die Aufnahme von Pflegepersonen in einen privaten Haushalt über Tag und Nacht als Vollzeitpflege gewährt würden, auch dann steuerfreie Beihilfen zur Erziehung im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG, wenn diese über eine privatrechtliche Institution durch Verträge mit den Erziehungsstellen abgewickelt würden.

    Für Veranlagungszeiträume ab 2008 folge der BFH (Urteile vom 5. November 2014 VIII R 27/11, BFH/NV 2015, 960; VIII R 29/11, BFH/NV 2015, 1024) dem BMF-Schreiben vom 17. November 2007 (BStBl. I 2008, 17) hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Danach sei bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben werde, soweit es sich dem Grunde nach um eine Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII handele.

    Maßgeblich für die Abgrenzung, ob es sich um eine Betreuung in einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII oder um eine sonstige betreute Wohnform nach § 34 SGB VIII handele, seien allein die tatsächlichen Verhältnisse der konkreten Unterbringung, nicht die Bezeichnungen in den Abrechnungsunterlagen der öffentlich-rechtlichen Dienststelle (BFH-Urteil vom 4. November 2014 VIII R 29/11, BFH/NV 2015, 1024).

    Die zahlenmäßige Begrenzung, nach der bei bis zu sechs Kindern eine Erwerbsmäßigkeit ausscheide, sei nur auf die Fälle des § 33 SGB VIII anzuwenden (BFH-Urteil vom 5. November 2014, Aktenzeichen VIII R 29/11, Rz. 66).

    Wie das Finanzamt nämlich völlig zutreffend ausführe, komme es nach der Entscheidung des BFH im Urteil vom 5. November 2014 (Aktenzeichen VIII R 29/11) für die Abgrenzung zwischen einer Vollzeitpflegestelle nach § 33 SGB VIII oder einer sonstigen betreuten Wohnform gemäß § 34 SGB VIII ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse der konkreten Unterbringung an und ausdrücklich nicht auf die Bezeichnung in den Abrechnungen oder Unterlagen der Jugendbehörde oder den sonstigen Vereinbarungen, die für das Pflege- bzw. Betreuungsverhältnis maßgeblich sei.

    Öffentliche Mittel sind solche, die aus einem öffentlichen Haushalt stammen, d.h. haushaltsmäßig als Ausgaben festgelegt und verausgabt werden (BFH Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11, BFH/NV 2015, 1024).

    Der unmittelbaren Förderung dienen öffentliche Beihilfen selbst dann, wenn sie auch den Unterhalt des zu Erziehenden mit abdecken (BFH Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11, BFH/NV 2015, 1024).

    Für Veranlagungszeiträume ab 2008 folgt der BFH (Urteile vom 5. November 2014 VIII R 27/11, BFH/NV 2015, 960; vom 5. November 2014 VIII R 29/11, BFH/NV 2015, 1024) dem BMF-Schreiben vom 21. April 2011 IV C 3 -S 2342/07/0001 (BStBl. I 2011, 487; ab 22. Oktober 2018 ersetzt durch BMF-Schreiben vom 22. Oktober 2018 IV C 3 -S 2342/07/0001, BStBl. I 2018, 1109) hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Danach ist bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird.

    Nach dieser Rechtsprechung bestimmt sich die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Betreuung in einer Vollzeitpflegestelle nach § 33 SGB VIII oder in einem Heim oder in einer anderen Einrichtung betreuten Wohnens nach § 34 SGB VIII handelt, allein nach den tatsächlichen Verhältnissen der konkreten Unterbringung (BFH-Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11, BFH/NV 2015, 1024).

    Denn der BFH hat ausdrücklich offen gelassen, ob bei Mischformen eine Anwendung der Befreiungsnorm in Betracht zu ziehen sein könnte (BFH-Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11, BStBl II 2017, 432 RNr. 62).

  • BFH, 17.05.1990 - IV R 14/87

    Die von den Jugendämtern nach § 6 JWG an die Betreuer von sog.

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 K 8/19
    Dagegen seien Bezüge für die Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 SGB VIII nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerbefreit (BFH-Urteil vom 17. Mai 1990 IV R 14/87, BStBl. II 1990, 1018).

    Zuwendungen an Pflegeeltern ähnelten in vielerlei Hinsicht Zahlungen, die die leiblichen Eltern für die Erziehung ihrer Kinder ebenfalls steuerfrei erhielten (BFH Urteil vom 17. Mai 1990 IV R 14/87, BStBl. II 1990, 1018).

    Demgegenüber sind Leistungen, die als "in einer (anderen) Einrichtung betreuten Wohnens" i.S. des § 34 SGB VIII erbracht anzusehen sind, nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerbefreit (BFH Urteil vom 17. Mai 1990 IV R 14/87, BStBl. II 1990, 1018).

  • BFH, 23.09.1998 - XI R 9/98

    Pflegesätze an Betreiber von Krankenhäusern nicht steuerfrei

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 K 8/19
    Die Erziehung als "planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen" fördern in diesem Sinne alle Bestrebungen, Vorgänge und Tätigkeiten, die den Entwicklungsvorgang beeinflussen (BFH Urteil vom 23. September 1998 XI R 9/98, BFH/NV 1999, 600).

    Öffentlich-rechtliche Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG sind allerdings nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen (BFH Urteil vom 23. September 1998 XI R 9/98, BStBl. II 1999, 133).

    Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, können danach nicht als Beihilfe qualifiziert werden (BFH Urteil vom 23. September 1998 XI R 9/98, BFH/NV 1999, 600).

  • VG Köln, 06.05.2010 - 26 K 6023/09

    Heranziehung von Eltern zur Tragung der Kosten von vollstationären Maßnahmen der

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 K 8/19
    Unter "Einrichtung" sei eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter Verantwortung eines Trägers zu verstehen (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 6. Mai 2010, 26 K 6023/09).

    Denn unter "Einrichtung" ist eine auf eine gewisse Dauer angelegte - hier fehlende - Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung eines Trägers zu verstehen (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 6. Mai 2010 26 K 6023/09, juris).

  • VGH Bayern, 28.05.2014 - 12 ZB 14.154

    Abgrenzung zwischen vollstationärer und ambulanter Hilfe zur Erziehung in einer

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 K 8/19
    Sonstige betreute Wohnformen im Sinne des § 34 SGB VIII seien nur gegeben, wenn sie als Einrichtung einen institutionalisierten Rahmen für die Betreuung bieten würden (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2014, Aktenzeichen 12 ZB 14.154).

    Sonstige betreute Wohnformen i.S. des § 34 SGB VIII sind nur gegeben, wenn sie als Einrichtung einen institutionalisierten Rahmen für die Betreuung bieten (Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Mai 2014 12 ZB 14.154, Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 2014, 341, m.w.N.).

  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 27/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 K 8/19
    Für Veranlagungszeiträume ab 2008 folge der BFH (Urteile vom 5. November 2014 VIII R 27/11, BFH/NV 2015, 960; VIII R 29/11, BFH/NV 2015, 1024) dem BMF-Schreiben vom 17. November 2007 (BStBl. I 2008, 17) hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Danach sei bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben werde, soweit es sich dem Grunde nach um eine Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII handele.

    Für Veranlagungszeiträume ab 2008 folgt der BFH (Urteile vom 5. November 2014 VIII R 27/11, BFH/NV 2015, 960; vom 5. November 2014 VIII R 29/11, BFH/NV 2015, 1024) dem BMF-Schreiben vom 21. April 2011 IV C 3 -S 2342/07/0001 (BStBl. I 2011, 487; ab 22. Oktober 2018 ersetzt durch BMF-Schreiben vom 22. Oktober 2018 IV C 3 -S 2342/07/0001, BStBl. I 2018, 1109) hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Danach ist bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird.

  • BFH, 23.10.2002 - III B 167/01

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 K 8/19
    Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung enthalten, dass das Finanzgericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin unzumutbar macht (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80).

    Allein die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit reicht hierfür nicht aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 80).

  • BFH, 23.09.1998 - XI R 11/98

    Pflegesätze für Kinderbetreuung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 K 8/19
    Öffentlich-rechtliche Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG sind allerdings nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen (BFH Urteil vom 23. September 1998 XI R 9/98, BStBl. II 1999, 133).
  • BFH, 15.11.1983 - VI R 20/80

    Beihilfen, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen an Ersatzschullehrer gezahlt

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 K 8/19
    Diese Voraussetzung ist auch gewahrt, wenn die derart in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse, sondern mittelbar über Dritte gezahlt werden, sofern über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 1983 VI R 20/80, BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113; vom 18. Mai 2004 VI R 128/99, BFH/NV 2005, 22).
  • BFH, 18.05.2004 - VI R 128/99

    Beihilfe in Krankheitsfällen aus öffentlichen Mitteln

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 K 8/19
    Diese Voraussetzung ist auch gewahrt, wenn die derart in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse, sondern mittelbar über Dritte gezahlt werden, sofern über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 1983 VI R 20/80, BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113; vom 18. Mai 2004 VI R 128/99, BFH/NV 2005, 22).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.10.2008 - 7 A 10444/08

    Begriff der Pflegeperson im Jugendhilferecht

  • BFH, 19.07.1972 - I R 109/70
  • BFH, 09.04.1975 - I R 251/72

    Befreiung nichtbundeseigener Eisenbahnunternehmen von der Beförderungsteuer führt

  • BFH, 17.04.2002 - IX B 151/00

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

  • BFH, 23.11.2001 - V B 224/00

    Terminsverlegung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • BFH, 28.08.2002 - V B 71/01

    NZB; Recht auf Gehör; Antrag auf Terminsverlegung

  • BFH, 30.11.2022 - VIII R 13/19

    Behandlung von Pflegegeldern für die intensivpädagogische Betreuung von

    Die Würdigung, ob in solchen Mischfällen der Schwerpunkt im Bereich der Unterbringung nach § 34 SGB VIII liegt oder die Elemente einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII überwiegen, ist unter Einbeziehung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen und obliegt daher dem FG als Tatsacheninstanz (vgl. zu den fließenden Grenzen zwischen den Anwendungsbereichen der §§ 33, 34 SGB VIII und den Abgrenzungskriterien Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.10.2008 - 7 A 10444/08, Das Jugendamt --JAmt-- 2009, 92; des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25.08.2020 - 7 K 2354/18, juris, Rz 32; des Schleswig-Holsteinischen FG vom 27.02.2019 - 2 K 8/19, EFG 2019, 766, Rz 51, 57, 58, sowie aus der Kommentarliteratur Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 33 Rz 17b; Jung/Kador, SGB VIII, § 33 Rz 45, § 34 Rz 8, 9; Wapler in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl., § 33 Rz 75, 76, und Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. vom 12.01.2021 - SN_2020_1321 Bn, JAmt 2021, 91, 92).
  • FG Niedersachsen, 14.04.2020 - 9 K 21/19

    Befreiung der Einnahmen aus einer sozialpädagogischen nachmittäglichen Betreuung

    Der BFH (in BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432, Rdz. 39, 40) nimmt die Voraussetzungen eines erwerbsmäßigen Bezugs von Pflegegeld wie die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 22. Oktober 2018 IV C 3 - S 2342/07, BStBl I 2018, 1109 unter A) erst an, wenn von der Pflegeperson mehr als 6 Kinder gleichzeitig im Haushalt aufgenommen werden (vgl. auch FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Februar 2019, 2 K 8/19, EFG 2019, 766, Revision zugelassen, betreffend Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen zwischen Vollzeitpflege gemäß §§ 3 SGB VIII und Betreuung in einer anderen Einrichtung gemäß § 34 SGB VIII).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.09.2019 - L 31 AS 1574/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorrangige Sozialleistung - vorzeitige

    Eine Erwerbstätigkeit wird erst dann vermutet, wenn mehr als sechs Kinder gleichzeitig in einen Haushalt aufgenommen werden; bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern und damit auch für den Fall der Klägerin, die im Zeitpunkt der hier angegriffenen Entscheidung des Beklagten lediglich ein Pflegekind betreut hat, ist nach dieser steuerrechtlichen Beurteilung, die nach § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) auch bei einer Bewertung der Kinderpflegetätigkeit der Klägerin als Selbständige maßgeblich wäre, ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird (vgl. jurisPK, a.a.O., Rdnr. 78.1 unter Bezugnahme auf Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht vom 27. Februar 2019, 2 K 8/19).
  • FG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022 - 4 K 931/20

    Steuerpflicht von Zahlungen des Jugendamts für die Vollzeitbetreuung von Kindern

    Für die Abgrenzung ist nach Ansicht des Senats entscheidend, ob das Kind/der Jugendliche unmittelbar an die betreuende Person vermittelt wurde (dann Vollzeitpflege) oder die Betreuungs- bzw. Erziehungsverantwortung nicht (dauerhaft) einzelnen Personen übertragen wurde, sondern mehreren Personen, die auch wechseln können - und die Betreuung insofern "institutionalisiert" ist - mit der Folge, dass von einer Form der Heimerziehung auszugehen ist ( Schmid-Obkirchner in: Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 33 Rz. 39 m.w.N.; Busse in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., Stand: 14.07.2021, § 45a Rz. 27; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 27. Februar 2019 - 2 K 8/19, EFG 2019, 776; VG Köln, Urteil vom 6. Mai 2010 - 26 K 6023/09, juris).
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