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   FG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - 1 K 184/09   

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FG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - 1 K 184/09 (https://dejure.org/2012,41891)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29.11.2012 - 1 K 184/09 (https://dejure.org/2012,41891)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29. November 2012 - 1 K 184/09 (https://dejure.org/2012,41891)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 1 Abs 1 StraBEG, § 10 Abs 2 StraBEG, § 10 Abs 3 StraBEG
    Änderung einer strafbefreienden Erklärung: Beweislast für das auch zur Änderung führen könnende Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StraBEG

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag eines Steuerpflichtigen zur Korrektur einer eingetretenen Abgabenfestsetzung bzgl. Feststehens des Nichtvorliegens der Grundvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 StraBEG; Änderung einer aufgrund einer strafbefreienden Erklärung eingetretenen Abgabenfestsetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StraBEG §§ 1 Abs. 1, 10 Abs. 2, 10 Abs. 3
    Änderung einer aufgrund einer strafbefreienden Erklärung eingetretenen Abgabenfestsetzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Änderung einer aufgrund einer strafbefreienden Erklärung eingetretenen Abgabenfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Änderung gem. § 10 Abs. 3 StraBEG auch zugunsten des Steuerpflichtigen möglich

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Änderung gem. § 10 Abs. 3 StraBEG auch zugunsten des Steuerpflichtigen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 918
  • EFG 2013, 331
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 17.05.2011 - VIII R 31/08

    Keine wirksame Strafbefreiungserklärung bei nur versuchter Hinterziehung -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - 1 K 184/09
    Zwar ist eine strafbefreiende Erklärung in Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 1 StraBEG nicht vorliegen, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes "nicht wirksam" (vgl. Urteil vom 17. Mai 2011, VIII R 31/08, BFH/NV 2011, 1477), jedoch bewirkt auch eine "nicht wirksame" strafbefreiende Erklärung eine Steuerfestsetzung gemäß § 10 Abs. 2 StraBEG (so auch Levedag, Die "fehlgeschlagene" Strafbefreiende Erklärung vor dem Finanzgericht, Finanz-Rundschau - FR 2006, 1084, 1086), welche durch eine Aufhebung gemäß § 10 Abs. 3 StraBEG zu korrigieren ist (vgl. BFH, Urteil vom 17. Mai 2011, VIII R 31/08, BFH/NV 2011, 1477).

    - es liegt eine vollendete Steuerhinterziehung vor, diese ist jedoch erst nach dem 10. Oktober 2003 begangen worden; eine Strafbefreiung nach dem StraBEG kann gemäß § 1 Abs. 7 StraBEG nicht eintreten (vgl. vergleiche dazu BFH, Urteil vom 17. Mai 2011, VIII R 31/08, BFH/NV 2011, 1477);.

    - es liegt eine Straftat vor, die allerdings nicht von § 1 Abs. 1 StraBEG erfasst ist, zum Beispiel, wenn lediglich eine versuchte Steuerhinterziehung vorliegt (vgl. BFH, Urteil vom 17. Mai 2011, VIII R 31/08, BFH/NV 2011, 1477);.

    Dementsprechend kann eine Aufhebung gemäß § 10 Abs. 3 StraBEG dann erfolgen, wenn Zweifel an einer Tatbegehung bestehen, der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist und aufgrund der Unschuldsvermutung die Begehung einer Straftat nicht festgestellt werden kann (vgl. BFH, Urteil vom 17. Mai 2011, VIII R 31/08, a.a.O.).

  • BFH, 28.06.2007 - II R 21/05

    Vermögensübertragung auf Auslandsstiftung bei fehlender freier Verfügungsmacht

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - 1 K 184/09
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 28. Juni 2007 (II R 21/05, BFHE 217, 254, BStBl II 2007, 669) auf.

    Das ergibt sich - ebenso wie in dem von dem BFH mit Urteil vom 28. Juni 2007 entschiedenen Fall (II R 21/05, a.a.O) - daraus, dass die im Gründungsauftrag, im Mandatsvertrag, in den Statuten und dem Reglement getroffenen Regelungen zu einer Weisungsunterworfenheit der Stiftung und ihrer Organe führten, welche es dem Kläger ermöglichte, über das angelegte Stiftungsvermögen wie über eigenes Vermögen zu verfügen.

    Nach den vorliegenden Unterlagen erscheint es zwar durchaus wahrscheinlich, dass auch betreffend die Stiftungen Z und Y Regelungen getroffen worden sind, die den in Bezug auf die Stiftung X erfolgten Regelungen entsprechen, zumal derartige Regelungen einer im liechtensteinischen Stiftungswesen häufigen Gestaltung entsprechen (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 2007, II R 21/05, a.a.O., so auch BFH, Urteil vom 22. Dezember 2010, I R 84/09, BFHE 232, 352).

  • BFH, 12.10.2004 - V R 37/02

    USt: Konzeption einer Ferienanlage - sonstige Leistung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - 1 K 184/09
    Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, denn die Frage, welchem der Beteiligten des Rechtsstreits es zum Nachteil gereicht, wenn nicht festzustellen ist, ob bestimmte rechtserhebliche Tatsachen gegeben sind, ist nur von Fall zu Fall unter Würdigung der einschlägigen Rechtsnormen und ihrer Zweckbestimmung zu beantworten (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 12. Oktober 2004, V R 37/02, BFH/NV 2005, 923).

    Liegt ein bestimmter Umstand in der Verantwortungssphäre des Steuerpflichtigen und ist ihm die Beweisführung zur Klärung des Sachverhalts möglich und auch zumutbar, so kann nicht nach der angeführten allgemeinen Beweislastregel vorgegangen werden (vgl. BFH, Urt. Vom 12. Oktober 2004, V R 37/02, a.a.O.).

  • BFH, 07.05.2004 - IV B 221/02

    Schätzung: ungeklärte Bareinzahlungen eines Steuerberaters

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - 1 K 184/09
    Das Beweismaß kann sich dann auf eine "größtmögliche Wahrscheinlichkeit" verringern (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 7. Mai 2004, IV B 221/02, BFH/NV 2004, 1367; Urteil vom 23. März 2011, X R 44/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884).
  • BFH, 12.12.2007 - X R 31/06

    Reichweite des Ausschlussgrunds des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG im Fall

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - 1 K 184/09
    Dementsprechend kann ein Aufhebungsbescheid nach § 10 Abs. 3 StraBEG rechtmäßig ergehen, wenn eine Person sich zu Unrecht bezichtigt hat, die in der strafbefreienden Erklärung ausgewiesenen Steuerdelikte begangen zu haben, da die von einem Nichttäter abgegebene strafbefreiende Erklärung keine Straf- oder Bußgeldfreiheit nach dem StraBEG bewirken kann (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2007, X R 31/06, BFHE 219, 498, BStBl II 2008, 344).
  • BFH, 22.12.2010 - I R 84/09

    Zurechnung des Einkommens einer liechtensteinischen Stiftung - Keine

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - 1 K 184/09
    Nach den vorliegenden Unterlagen erscheint es zwar durchaus wahrscheinlich, dass auch betreffend die Stiftungen Z und Y Regelungen getroffen worden sind, die den in Bezug auf die Stiftung X erfolgten Regelungen entsprechen, zumal derartige Regelungen einer im liechtensteinischen Stiftungswesen häufigen Gestaltung entsprechen (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 2007, II R 21/05, a.a.O., so auch BFH, Urteil vom 22. Dezember 2010, I R 84/09, BFHE 232, 352).
  • BFH, 23.03.2011 - X R 44/09

    Verhältnis zwischen Sachaufklärung, Reduzierung des Beweismaßes und Entscheidung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - 1 K 184/09
    Das Beweismaß kann sich dann auf eine "größtmögliche Wahrscheinlichkeit" verringern (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 7. Mai 2004, IV B 221/02, BFH/NV 2004, 1367; Urteil vom 23. März 2011, X R 44/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884).
  • FG Niedersachsen, 08.02.2012 - 9 K 399/10

    Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuungstätigkeit als

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - 1 K 184/09
    Dem läuft es zuwider, wenn im Rahmen eines Änderungsantrages nach § 10 Abs. 3 StraBEG nachträglich über die Strafbarkeit dieser Lebenssachverhalte noch gestritten werden kann (vergleiche zur Zielsetzung des StraBEG-Verfahrens auch FG Niedersachsen, Urteil vom 8. Februar 2012, 9 K 399/10, juris).
  • BFH, 15.07.1997 - VIII R 56/93

    Keine Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG im Wege der

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - 1 K 184/09
    Im zivilrechtlich geprägten Schenkungsteuerrecht ist der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG erfüllt, wenn Vermögen vom Stifter in das Eigentum einer von ihm errichteten rechtsfähigen Stiftung übergegangen ist; das gilt auch dann, wenn der Zuwendende aufgrund von vorbehaltenen Rechten weiter als wirtschaftlicher Eigentümer i.S.d. § 39 Abs. 2 AO anzusehen ist (std. BFH-Rspr., zuletzt Urt. vom 15. Juli 1997, BStBl 1998 II S. 152 m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2005 - 4 K 1590/03

    Schenkungsteuerpflicht der Vermögensübertragung zwischen einer inländischen und

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - 1 K 184/09
    Nach Eingang der strafbefreienden Erklärung des Klägers entschied das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 14. März 2005 (4 K 1590/03), dass in einem Fall, in welchem ein inländischer Stifter einer nach liechtensteinischem Recht rechtsfähigen Familienstiftung unentgeltlich ein Wertpapierdepot übertrage, der Annahme einer schenkungsteuerpflichtigen freigebigen Zuwendung nicht entgegenstehe, dass der Stifter über das Stiftungsvermögen durch entsprechende Weisungen an den Stiftungsrat nach Belieben bestimmen könne.
  • FG Sachsen-Anhalt, 29.10.2009 - 5 K 531/06

    Inanspruchnahme der Steueramnestie

  • BFH, 04.12.2012 - VIII R 50/10

    Keine Anwendung des StraBEG auf Veranlagungsfehler des FA nach fehlerfreier

  • BFH, 25.01.2001 - II R 39/98

    Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs

  • BFH, 01.10.2014 - II R 6/13

    Strafbefreiende Erklärung bei fehlender Steuerhinterziehung oder

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 331 veröffentlicht.
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