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   FG Schleswig-Holstein, 30.11.2006 - 5 K208/06   

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FG Schleswig-Holstein, 30.11.2006 - 5 K208/06 (https://dejure.org/2006,36066)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 30.11.2006 - 5 K208/06 (https://dejure.org/2006,36066)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 30. November 2006 - 5 K208/06 (https://dejure.org/2006,36066)
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  • BFH, 13.12.2005 - XI R 52/04

    Anforderungen an die Bildung der als Betriebsausgabe abziehbaren Rücklage nach §

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 30.11.2006 - 5 K208/06
    Sie sind der Auffassung, dass die Rücklage für die zwei Tankauflieger und die Zugmaschine in Höhe von insgesamt 68.000,00 EUR ordnungsgemäß gebildet worden sei, und nehmen insoweit ergänzend Bezug auf die Entscheidungsgründe des BFH-Urteils vom 13. Dezember 2005, XI R 52/04, BStBl II 2006, 462.

    Die von den Klägern genannte Entscheidung des BFH vom 13. Dezember 2005 (XI R 52/04, BStBl II 2006, 462) stehe im Widerspruch zu dem im Schreiben des BMF vom 25. Februar 2004, IV A 6 - S 2183b-A-3-St II 2.01 (BStBl I 2004, 337, Rdnr. 15) aufgestellten Erfordernis, jede einzelne Rücklage getrennt zu buchen und zu erläutern.

    Normzweck und Verzinsungsregel verlangen, dass die voraussichtliche Investition bei Bildung jeder einzelnen Rücklage/Ansparabschreibung so genau bezeichnet wird, dass in dem vorgesehenen Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005, XI R 52/04, a.a.O.).

    Dementsprechend sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005, XI R 52/04, BFH/NV 2006, 1190).

    Hierzu genügt es, wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsgutes und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten - und im Falle eines Gesamtpostens die entsprechenden Aufschlüsselungen - in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden, die in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt wird und die der Steuerbehörde auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005, XI R 52/04, BStBl II 2006, 462).

    Der Einwand des Beklagten, dass diese im Ergebnis in dem Urteil des BFH vom 13. Dezember 2005, XI R 52/04, a.a.O., vertretene Rechtsauffassung im Widerspruch zu dem im Schreiben des BMF vom 25. Februar 2004 (BStBl I 2004, 337, Rdnr. 15) aufgestellten Erfordernis stehe, jede einzelne Rücklage getrennt zu buchen und zu erläutern, kann vorliegend nicht zu einer anderen Entscheidung führen.

  • BFH, 24.05.2005 - X B 137/04

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Ansparrücklage

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 30.11.2006 - 5 K208/06
    Daher sind Angaben insbesondere zur Funktion des Wirtschaftsgutes nach Art und Lage sowie den voraussichtlichen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005, X B 137/04, BFH/NV 2005, 1563 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

    Dementsprechend reicht es bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach §§ 5, 4 Abs. 1 EStG ermitteln, aus, wenn die für die Anerkennung einer Ansparrücklage nach § 7 g EStG erforderlichen Angaben sich in der Buchführung befinden; dass sie im Jahresabschluss gemacht werden, ist nicht erforderlich (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005, X B 137/04, a.a.O.).

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 30.11.2006 - 5 K208/06
    Aus der gesetzlichen Regelung des für den Fall des Unterbleibens der Investition angeordneten Gewinnzuschlages folgt, dass die Investition, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde, nicht durch eine andere Investition ersetzt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2002, X R 51/00, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 25. September 2002, IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159).

    Zum Anderen folgt aus der Gesetzesvorschrift, dass für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, eine gesonderte Rücklage zu bilden ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. September 2002, X R 51/00, BFH/NV 2003, 250; vom 12. Dezember 2001, XI R 13/00, BStBl II 2002, 385).

  • BFH, 31.10.1990 - I R 3/86

    Keine sachliche Unbilligkeit wegen Änderung der Rechtsauffassung bei fehlendem

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 30.11.2006 - 5 K208/06
    Zum anderen ist das erkennende Gericht nicht an die Rechtsauffassung der Verwaltung in dem BMF-Schreiben, das (lediglich) eine norminterpretierende Verwaltungsanordnung darstellt, gebunden (vgl. Klein/Gersch, AO, Kommentar, 9. Aufl. 2006, § 4 Rz. 9 mit Rechtsprechungsnachweisen u.a. auf BFH-Urteil vom 31. Oktober 1990, I R 3/86, BStBl II 1991, 610).
  • FG Bremen, 18.05.2006 - 1 K 174/05

    Verfolgbarkeit der Bildung der Rücklage in der Buchführung als Voraussetzung für

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 30.11.2006 - 5 K208/06
    Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des Finanzgerichts Bremen in seinem Urteil vom 18. Mai 2006, 1 K 174/05 (DStRE 2006, 1312) an.
  • BFH, 14.08.2001 - XI R 18/01

    Ansparrücklage - Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklagenbildung und

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 30.11.2006 - 5 K208/06
    Nach der Gesetzeskonzeption kommt es auf diesen Finanzierungszusammenhang maßgeblich an (BFH-Urteil vom 14. August 2001, XI R 18/01, BStBl II 2004, 181).
  • BFH, 25.09.2002 - IV B 55/02

    Ansparrücklage nach § 7 g EStG; inhaltliche Bezeichnung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 30.11.2006 - 5 K208/06
    Aus der gesetzlichen Regelung des für den Fall des Unterbleibens der Investition angeordneten Gewinnzuschlages folgt, dass die Investition, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde, nicht durch eine andere Investition ersetzt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2002, X R 51/00, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 25. September 2002, IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159).
  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 30.11.2006 - 5 K208/06
    Zum Anderen folgt aus der Gesetzesvorschrift, dass für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, eine gesonderte Rücklage zu bilden ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. September 2002, X R 51/00, BFH/NV 2003, 250; vom 12. Dezember 2001, XI R 13/00, BStBl II 2002, 385).
  • BFH, 16.08.2005 - X B 80/05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Abweichung von einem Rechtssatz

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 30.11.2006 - 5 K208/06
    Sie vertraten die Auffassung, es sei ausreichend, wenn die zusammengefasste Gesamtrücklage unter Zuhilfenahme einer Anlage, in welcher die voraussichtlichen Anschaffungskosten bezüglich jeder einzelnen der ins Auge gefassten Investitionen vermerkt wurden, aufgeschlüsselt und die Höhe jeder Einzelrücklage (jeweils 40% der Anschaffungskosten) eindeutig bestimmt werden könne (Hinweis auf Beschluss des Bundes-finanzhofs -BFH- vom 16. August 2005, X B 80/05).
  • BFH, 16.06.2004 - X B 172/03

    Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 , Abs. 6 EStG

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 30.11.2006 - 5 K208/06
    Dafür ist allerdings nicht erforderlich, dass sich im Falle einer Rücklagenbildung für mehrere Investitionsvorhaben aus der beim Finanzamt eingereichten Gewinn- und Verlustrechnung und etwaigen weiteren Unterlagen unmittelbar ergibt, zu welchen Teilbeträgen sich ein Ausgabensammelposten "Ansparrücklage" auf die einzelnen benannten Investitionsgüter verteilt, so lange gewährleistet ist, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition mit derjenigen korrespondiert, für deren Finanzierung die Ansparrücklage gebildet wurde (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2004, X B 172/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2004, 1528).
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