Rechtsprechung
   FG Thüringen, 24.01.2018 - 4 K 66/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,10325
FG Thüringen, 24.01.2018 - 4 K 66/14 (https://dejure.org/2018,10325)
FG Thüringen, Entscheidung vom 24.01.2018 - 4 K 66/14 (https://dejure.org/2018,10325)
FG Thüringen, Entscheidung vom 24. Januar 2018 - 4 K 66/14 (https://dejure.org/2018,10325)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,10325) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen der Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerks; Prüfung des Bestehens eines objektiv sachlichen Zusammenhangs zwischen einem Grundstückskaufvertrag und einem Bauvertrag; Abschluss eines Grundstückskaufvertrags durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht; ...

  • Justiz Thüringen

    § 8 Abs 1 GrEStG 1997, § 9 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997, § 1 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997
    Grunderwerbsteuer: Einheitliches Vertragswerk bei Veräußerung von Grundstücken in einem Reihenhausgebiet durch eine Gemeinde und letztendliche Errichtung aller Reihenhäuser durch ein Bauunternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen der Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerks; Prüfung des Bestehens eines objektiv sachlichen Zusammenhangs zwischen einem Grundstückskaufvertrag und einem Bauvertrag; Abschluss eines Grundstückskaufvertrags durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht; ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grunderwerbsteuer: Einheitliches Vertragswerk bei Veräußerung von Grundstücken in einem Reihenhausgebiet durch eine Gemeinde unter Hinweis auf ein Bauunternehmen, das bereits die Bauplanung erstellt, Interesse an der Bebauung durch Abgabe eines konkreten Angebots ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 1045
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 26.02.2014 - II R 54/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

    Auszug aus FG Thüringen, 24.01.2018 - 4 K 66/14
    Der objektiv sachliche Zusammenhang wird ebenfalls indiziert, wenn der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude zusammen mit dem Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatte und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen, die den Charakter der Baumaßnahmen nicht verändert haben, angenommen hat (BFH-Urteile vom 27. September 2012 II R 7/12, BStBl II 2013, 86; und vom 26. Februar 2014 II R 54/12, BFH/NV 2014, 1403, jeweils mit weiteren Nachweisen.).

    Entscheidend ist insoweit, dass (auch) der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht mit einbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (BFH-Urteile vom 23. November 1994 II R 53/94, BStBl II 1995, 331; und vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.).

    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind (BFH-Urteile vom 19. Juni 2013 II R 3/12, a. a. O.; und vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.) oder aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteile vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663.), insbesondere Angebote über Grundstück und Bebauung abgeben (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.).

    Es ist vielmehr ausreichend, wenn es anhand äußerer Merkmale objektiv festgestellt werden kann (BFH-Urteile vom 19. Juni 2013 II R 3/12, a. a. O.; und vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.).

    Es ist ausreichend, wenn sie anhand äußerer Merkmale objektiv festgestellt werden kann (vgl. BFH-Urteil 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O., m. w. N.).

    Entscheidend ist insoweit, dass (auch) der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (BFH-Urteile vom 23. November 1994 II R 53/94, BStBl II 1995, 331; und vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.).

    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind (BFH-Urteile vom 19. Juni 2013 II R 3/12, a. a. O.; und vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.) oder aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteile vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663.), insbesondere Angebote über Grundstück und Bebauung abgeben (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.).

    Dass die Klägerin möglicherweise ein abgestimmtes Verhalten nicht habe erkennen können, ist, wie oben dargelegt, nach der Rechtsprechung des BFH unerheblich (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.).

    Denn entscheidend ist nach Auffassung des Senats vielmehr, ob die objektiven Umstände vorliegen, die ein abgestimmtes Verhalten auf Veräußerungsseite ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.).

  • BFH, 19.06.2013 - II R 3/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht - Erkennbarkeit eines

    Auszug aus FG Thüringen, 24.01.2018 - 4 K 66/14
    Von einem solchen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und den Verträgen, die der Bebauung des Grundstücks dienen, ist auszugehen, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 28. März 2012 II R 57/10, BStBl II 2012, 920; vom 19. Juni 2013 II R 3/12, BStBl II 2013, 965, vom 3. März 2015 II R 22/14, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen - BFH/NV - 2015, 1270; und vom 25. Januar 2017 II R 19/15, BStBl II 2017, 655, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind (BFH-Urteile vom 19. Juni 2013 II R 3/12, a. a. O.; und vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.) oder aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteile vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663.), insbesondere Angebote über Grundstück und Bebauung abgeben (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.).

    Es ist vielmehr ausreichend, wenn es anhand äußerer Merkmale objektiv festgestellt werden kann (BFH-Urteile vom 19. Juni 2013 II R 3/12, a. a. O.; und vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.).

    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind (BFH-Urteile vom 19. Juni 2013 II R 3/12, a. a. O.; und vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.) oder aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteile vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663.), insbesondere Angebote über Grundstück und Bebauung abgeben (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.).

  • BFH, 13.08.2003 - II R 52/01

    GrEStG - einheitlicher Erwerbsgegenstand

    Auszug aus FG Thüringen, 24.01.2018 - 4 K 66/14
    Eine derartige Einschränkung der sonst für einen Grundstückserwerber bestehenden Entscheidungsfreiheit kann sich auch aus vorherigen Absprachen oder aus faktischen Zwängen ergeben (BFH-Urteile vom 6. März 1991 II R 133/87, BStBl II 1991, 532, und vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663).

    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind (BFH-Urteile vom 19. Juni 2013 II R 3/12, a. a. O.; und vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.) oder aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteile vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663.), insbesondere Angebote über Grundstück und Bebauung abgeben (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.).

    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind (BFH-Urteile vom 19. Juni 2013 II R 3/12, a. a. O.; und vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.) oder aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteile vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663.), insbesondere Angebote über Grundstück und Bebauung abgeben (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.).

  • BFH, 06.07.2016 - II R 5/15

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

    Auszug aus FG Thüringen, 24.01.2018 - 4 K 66/14
    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. Juli 2016 II R 5/15, BStBl II 2016, 895, m. w. N.).

    Die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die Tatsachen, die die Einbeziehung der Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer rechtfertigen, trägt das Finanzamt (BFH-Urteil vom 6. Juli 2016 II R 5/15, BStBl II 2016, 895).

    Eine Abrede kann auch anzunehmen sein, wenn der Grundstücksveräußerer dem Erwerber Bauunternehmen benennt, die bereits Interesse an der Bebauung des zu veräußernden Grundstücks oder bei einem größeren Baugebiet der zu veräußernden Grundstücke bekundet haben und/oder den baurechtlichen Vorschriften entsprechende Haustypen für das Grundstück anbieten können (BFH-Urteil vom 6. Juli 2016 II R 5/15, a. a. O.).

  • BFH, 25.01.2017 - II R 19/15

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

    Auszug aus FG Thüringen, 24.01.2018 - 4 K 66/14
    Von einem solchen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und den Verträgen, die der Bebauung des Grundstücks dienen, ist auszugehen, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 28. März 2012 II R 57/10, BStBl II 2012, 920; vom 19. Juni 2013 II R 3/12, BStBl II 2013, 965, vom 3. März 2015 II R 22/14, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen - BFH/NV - 2015, 1270; und vom 25. Januar 2017 II R 19/15, BStBl II 2017, 655, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Zu dem jeweils maßgebenden Zeitpunkt muss der Erwerber entweder an das "Ob" und "Wie" der Bebauung gebunden sein oder die Veräußererseite dem Erwerber ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten haben (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 2017 II R 19/15, a. a. O.).

    Dies setzt den Abschluss eines entsprechenden Bauerrichtungsvertrags voraus (vgl. BFH-Urteile vom 27. November 2013 II R 56/12, BStBl II 2014, 534; und vom 52. Januar 2017 II R 19/15, a. a. O., m. w. N.).

  • BFH, 21.09.2005 - II R 49/04

    Einheitlicher Leistungsgegenstand bei Beteiligung mehrerer Personen auf der

    Auszug aus FG Thüringen, 24.01.2018 - 4 K 66/14
    Eines schriftlichen Vertrags zwischen den auf der Veräußererseite verbundenen bzw. auftretenden Personen bedarf es nicht (BFH-Urteil vom 21. September 2005 II R 49/04, BStBl II 2006, 269).

    Die Abgabe eines auf den Kauf des Grundstücks und dessen Bebauung gerichteten Angebots des Bauunternehmers ist kaum denkbar, ohne dass dem eine Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer persönlich oder mit einer für diesen handelnden Person zugrunde liegt oder das Grundstück dem Bauunternehmer vom Eigentümer anderweitig "an die Hand" gegeben worden ist (BFH-Urteil vom 21. September 2005 II R 49/04, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 19. März 2010 II B 130/09, BFH/NV 2010, 1659).

    Dem steht es nicht entgegen, wenn der Eigentümer im Übrigen passiv ist (BFH-Urteil vom 21. September 2005 II R 49/04, a. a. O.).

  • BFH, 29.03.1995 - II R 13/94

    Gerichtliche Ermessensausübung bei Aufhebung der Einspruchsentscheidung ohne

    Auszug aus FG Thüringen, 24.01.2018 - 4 K 66/14
    Wird der Grundstückskaufvertrag durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, ist für die Beurteilung, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauerrichtungsvertrag besteht, der Zeitpunkt der Genehmigung maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 1995 II R 13/94, BStBl II 1995, 542).

    Wie oben dargelegt, ist für die Beurteilung, wenn wie hier, der Grundstückskaufvertrag durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen wurde, der Zeitpunkt der Genehmigung maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 1995 II R 13/94, a. a. O.).

  • BFH, 23.11.1994 - II R 53/94

    Grunderwerbsteuer für nachträglich errichtetes Gebäude?

    Auszug aus FG Thüringen, 24.01.2018 - 4 K 66/14
    Entscheidend ist insoweit, dass (auch) der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht mit einbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (BFH-Urteile vom 23. November 1994 II R 53/94, BStBl II 1995, 331; und vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.).

    Entscheidend ist insoweit, dass (auch) der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (BFH-Urteile vom 23. November 1994 II R 53/94, BStBl II 1995, 331; und vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.).

  • BFH, 27.09.2012 - II R 7/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht - Einbeziehung von

    Auszug aus FG Thüringen, 24.01.2018 - 4 K 66/14
    Entgegen der Auffassung des Beklagten lägen die durch den BFH in dem Urteil vom 27. September 2012 II R 7/12 (Bundessteuerblatt - BStBl - Teil II 2013, 86) aufgestellten Voraussetzungen zur Einbeziehung von Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage nicht vor.

    Der objektiv sachliche Zusammenhang wird ebenfalls indiziert, wenn der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude zusammen mit dem Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatte und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen, die den Charakter der Baumaßnahmen nicht verändert haben, angenommen hat (BFH-Urteile vom 27. September 2012 II R 7/12, BStBl II 2013, 86; und vom 26. Februar 2014 II R 54/12, BFH/NV 2014, 1403, jeweils mit weiteren Nachweisen.).

  • BFH, 03.03.2015 - II R 22/14

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

    Auszug aus FG Thüringen, 24.01.2018 - 4 K 66/14
    Von einem solchen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und den Verträgen, die der Bebauung des Grundstücks dienen, ist auszugehen, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 28. März 2012 II R 57/10, BStBl II 2012, 920; vom 19. Juni 2013 II R 3/12, BStBl II 2013, 965, vom 3. März 2015 II R 22/14, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen - BFH/NV - 2015, 1270; und vom 25. Januar 2017 II R 19/15, BStBl II 2017, 655, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Ob ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2015 II R 22/14, a. a. O., m. w. N.).

  • BFH, 14.03.1990 - II R 187/87

    Grunderwerbsteuerrechtlicher Begriff des Gegenstands des Erwerbsvorgangs

  • BFH, 23.08.2007 - II B 3/07

    GrESt: einheitlicher Erwerbsgegenstand

  • BFH, 27.11.2013 - II R 56/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

  • BFH, 01.10.2014 - II R 20/13

    Einheitlicher Erwerbsvorgang im Grunderwerbsteuerrecht

  • BFH, 06.03.1991 - II R 133/87

    Bebautes Grundstück als Gegenstand des Erwerbsvorgangs, wenn der

  • BFH, 19.03.2010 - II B 130/09

    Grunderwerbsteuerrechtlich einheitlicher, aus Grundstück und Gebäude bestehender

  • BFH, 28.03.2012 - II R 57/10

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei 19 Monate nach dem Grundstückskaufvertrag

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht