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   FG Düsseldorf, 04.05.2017 - 8 K 329/15 E   

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https://dejure.org/2017,49515
FG Düsseldorf, 04.05.2017 - 8 K 329/15 E (https://dejure.org/2017,49515)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2017 - 8 K 329/15 E (https://dejure.org/2017,49515)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - 8 K 329/15 E (https://dejure.org/2017,49515)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Betriebs-Berater

    Keine Anerkennung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wegen Vorhandenseins eines "anderen Arbeitsplatzes" (Stewardess)

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin: Verfügbarkeit eines anderen Arbeitsplatzes - Erforderlichkeit des Arbeitszimmers für die Einkünfteerzielung - Geringfügigkeit der beruflichen Arbeitszimmernutzung im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Anerkennung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wegen Vorhandenseins eines "anderen Arbeitsplatzes" (Stewardess)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Anerkennung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmers wegen Vorhandenseins eines anderen Arbeitsplatzes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2018, 149
  • EFG 2018, 277
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.09.2012 - 3 K 1740/10

    FG Rheinland-Pfalz wendet neue BFH Rechtsprechung zur Arbeitsstätte eines Piloten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.05.2017 - 8 K 329/15
    Nach einer Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 21.09.2012 3 K 1740/10 (EFG 2013, 113) reiche der Briefing-Raum aus, um die erforderlichen Flugvorbereitungen zu treffen.

    Soweit die Klägerin unter 8) behauptet, sie habe ihren Dienstplan täglich kontrolliert, geht das Gericht davon aus, dass das Anfordern und die Kontrolle des Dienstplans grundsätzlich dienstliche Nutzungen eines Arbeitszimmers darstellen (a.A. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.09.2012, 3 K 1740/10, EFG 2013, 113).

  • FG Münster, 02.07.2013 - 11 K 4527/11

    Voller Fahrtkostenabzug für fliegendes Personal!

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.05.2017 - 8 K 329/15
    Zwar sei vom FG Münster die Erforderlichkeit der Benutzung eines Arbeitszimmers bei einer Kabinenchefin (Purserin) anerkannt worden (Urteil vom 02.07.2013 11 K 4527/11 E, EFG 2013, 1580).

    Die Klägerin verweist darauf, dass das FG Münster in dem vom Finanzamt zitierten Urteil vom 02.07.2013 11 K 4527/11 E (EFG 2013, 1580) entschieden habe, dass ein Briefing-Raum kein anderer Arbeitsplatz sei.

  • FG Nürnberg, 12.02.2014 - 5 K 1251/12

    Kein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer:

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.05.2017 - 8 K 329/15
    Den Nachweis, dass ein häusliches Arbeitszimmer erforderlich ist, weil dort in einem messbaren Umfang berufliche Arbeiten erbracht werden, muss der Steuerpflichtige erbringen (vgl. BFH-Urteile vom 27.09.1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68, zur der bis zum 31.12.2006 geltenden Gesetzesfassung und BFH-Urteil vom 15.12.2016 VI R 86/13, DB 2017, 404, zu der jetzigen Gesetzesfassung; FG Nürnberg-Urteile vom 19.03.2012 3 K 308/11, juris und vom 12.02.2014 5 K 1251/12, EFG 2014, 1103; Spilker in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG § 4 Rn. Lb1-8 und 115; Schmidt/Heinicke EStG § 4 Rz 591 und 592).

    Die finanzgerichtliche Rechtsprechung hat die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers verneint, sofern der Steuerpflichtige nur zwei oder drei Mietwohnungen verwaltet, nur ein Gewerbe im Nebenberuf ausübt sowie im Fall eines Hausmeisters, der nur in ganz geringfügigem Umfang Schreibarbeiten zu erledigen hatte (vgl. Urteile des Hessischen FG vom 21.11.2001 13 K 1005/00, EFG 2001, 489; des FG Nürnberg vom 12.02.2014 5 K 1251/12, EFG 2014, 1103; des FG Hamburg vom 13.07.2005 V 13/00, EFG 2006, 60 und des FG Nürnberg vom 22.04.2004 VI 65/2004, EFG 2004, 1208).

  • FG Hamburg, 13.07.2005 - V 13/00

    Einkommensteuerrecht: Voraussetzungen der Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.05.2017 - 8 K 329/15
    Die finanzgerichtliche Rechtsprechung habe die Erforderlichkeit bei einem häuslichen Arbeitszimmer abgelehnt, dass für die Verwaltung von zwei Mietwohnungen oder für ein neben dem Hauptberuf betriebenes Gewerbe genutzt worden sei (Urteile des Hessischen FG vom 21.11.2001 13 K 1005/00, EFG 2001, 489 und des FG Hamburg vom 13.07.2005 V 13/00, EFG 2006, 60).

    Die finanzgerichtliche Rechtsprechung hat die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers verneint, sofern der Steuerpflichtige nur zwei oder drei Mietwohnungen verwaltet, nur ein Gewerbe im Nebenberuf ausübt sowie im Fall eines Hausmeisters, der nur in ganz geringfügigem Umfang Schreibarbeiten zu erledigen hatte (vgl. Urteile des Hessischen FG vom 21.11.2001 13 K 1005/00, EFG 2001, 489; des FG Nürnberg vom 12.02.2014 5 K 1251/12, EFG 2014, 1103; des FG Hamburg vom 13.07.2005 V 13/00, EFG 2006, 60 und des FG Nürnberg vom 22.04.2004 VI 65/2004, EFG 2004, 1208).

  • BFH, 27.09.1996 - VI R 47/96

    Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer ist

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.05.2017 - 8 K 329/15
    Aus dem Sinnzusammenhang der Regelung zur Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmern sei jedoch zu folgern, dass ein Aufwendungsabzug nur dann erfolgen dürfe, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich für die Einkünfteerzielung erforderlich sei (BFH-Urteil vom 27.09.1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68).

    Den Nachweis, dass ein häusliches Arbeitszimmer erforderlich ist, weil dort in einem messbaren Umfang berufliche Arbeiten erbracht werden, muss der Steuerpflichtige erbringen (vgl. BFH-Urteile vom 27.09.1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68, zur der bis zum 31.12.2006 geltenden Gesetzesfassung und BFH-Urteil vom 15.12.2016 VI R 86/13, DB 2017, 404, zu der jetzigen Gesetzesfassung; FG Nürnberg-Urteile vom 19.03.2012 3 K 308/11, juris und vom 12.02.2014 5 K 1251/12, EFG 2014, 1103; Spilker in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG § 4 Rn. Lb1-8 und 115; Schmidt/Heinicke EStG § 4 Rz 591 und 592).

  • FG Hessen, 21.11.2000 - 13 K 1005/00

    Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers bei Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.05.2017 - 8 K 329/15
    Die finanzgerichtliche Rechtsprechung habe die Erforderlichkeit bei einem häuslichen Arbeitszimmer abgelehnt, dass für die Verwaltung von zwei Mietwohnungen oder für ein neben dem Hauptberuf betriebenes Gewerbe genutzt worden sei (Urteile des Hessischen FG vom 21.11.2001 13 K 1005/00, EFG 2001, 489 und des FG Hamburg vom 13.07.2005 V 13/00, EFG 2006, 60).

    Die finanzgerichtliche Rechtsprechung hat die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers verneint, sofern der Steuerpflichtige nur zwei oder drei Mietwohnungen verwaltet, nur ein Gewerbe im Nebenberuf ausübt sowie im Fall eines Hausmeisters, der nur in ganz geringfügigem Umfang Schreibarbeiten zu erledigen hatte (vgl. Urteile des Hessischen FG vom 21.11.2001 13 K 1005/00, EFG 2001, 489; des FG Nürnberg vom 12.02.2014 5 K 1251/12, EFG 2014, 1103; des FG Hamburg vom 13.07.2005 V 13/00, EFG 2006, 60 und des FG Nürnberg vom 22.04.2004 VI 65/2004, EFG 2004, 1208).

  • BFH, 17.01.2013 - IX B 23/12

    Grundsätzliche Bedeutung einer das Eigenheimzulagenrecht betreffenden Rechtssache

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.05.2017 - 8 K 329/15
    Es ist aber nach dem Aufgabenbereich einer Flugbegleiterin als Servicekraft im Flugzeug - diesen hat die Klägerin mit Schreiben vom 01.05.2017 noch einmal geschildert (Blatt 77 und 78 der Gerichtsakte) - davon auszugehen, dass sie außerhalb ihrer Arbeitszeit im Flugzeug sowie des Briefings im Flughafen nur wenige gedankliche, schriftliche oder verwaltungstechnische Arbeiten erledigen muss (so die Beschreibung der Büroarbeiten, die üblicherweise in einem Arbeitszimmer verrichtet werden, Vorlagebeschluss des BFH vom 21.11.2013 IX B 23/12, BStBl II 2014, 3412).
  • BFH, 15.12.2016 - VI R 86/13

    Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.05.2017 - 8 K 329/15
    Den Nachweis, dass ein häusliches Arbeitszimmer erforderlich ist, weil dort in einem messbaren Umfang berufliche Arbeiten erbracht werden, muss der Steuerpflichtige erbringen (vgl. BFH-Urteile vom 27.09.1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68, zur der bis zum 31.12.2006 geltenden Gesetzesfassung und BFH-Urteil vom 15.12.2016 VI R 86/13, DB 2017, 404, zu der jetzigen Gesetzesfassung; FG Nürnberg-Urteile vom 19.03.2012 3 K 308/11, juris und vom 12.02.2014 5 K 1251/12, EFG 2014, 1103; Spilker in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG § 4 Rn. Lb1-8 und 115; Schmidt/Heinicke EStG § 4 Rz 591 und 592).
  • BFH, 26.02.2014 - VI R 68/12

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Flugzeugführers

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.05.2017 - 8 K 329/15
    96, 9 % ihrer Arbeit verrichtet die Klägerin an ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte im Flugzeug (zum Piloten siehe BFH-Urteil vom 26.02.2014 VI R 68/12, BFH/NV 2014, 1029) und der ebenfalls jedenfalls zum Teil vergüteten Arbeit vor und nach dem Flug im Flughafen.
  • FG Nürnberg, 22.04.2004 - VI 65/04

    Zur Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers eines Hausmeisters

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.05.2017 - 8 K 329/15
    Die finanzgerichtliche Rechtsprechung hat die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers verneint, sofern der Steuerpflichtige nur zwei oder drei Mietwohnungen verwaltet, nur ein Gewerbe im Nebenberuf ausübt sowie im Fall eines Hausmeisters, der nur in ganz geringfügigem Umfang Schreibarbeiten zu erledigen hatte (vgl. Urteile des Hessischen FG vom 21.11.2001 13 K 1005/00, EFG 2001, 489; des FG Nürnberg vom 12.02.2014 5 K 1251/12, EFG 2014, 1103; des FG Hamburg vom 13.07.2005 V 13/00, EFG 2006, 60 und des FG Nürnberg vom 22.04.2004 VI 65/2004, EFG 2004, 1208).
  • BFH, 07.08.2003 - VI R 17/01

    Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

  • FG Nürnberg, 19.03.2012 - 3 K 308/11

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für die Verwaltung einer

  • FG Brandenburg, 25.02.1999 - 5 K 89/98
  • BFH, 03.04.2019 - VI R 46/17

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin - Die

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2017 - 8 K 329/15 E aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) wies die im Anschluss erhobene Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 277 veröffentlichten Gründen ab.

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.12.2020 - 7 K 7097/18

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei nur

    Auf den zeitlichen Umfang kommt es nicht an (anders noch Finanzgericht -FG- Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2017 - 8 K 329/15 E, Entscheidungen der FG -EFG- 2018, 277: 3,1% der Gesamtarbeitszeit zu wenig - aufgehoben durch BFH, Urteil vom 03.04.2019 - VI R 46/17, BFH/NV 2019, 903).
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