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   GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 4/70   

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https://dejure.org/1971,9195
GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 4/70 (https://dejure.org/1971,9195)
GemSOGB, Entscheidung vom 19.10.1971 - GmS-OGB 4/70 (https://dejure.org/1971,9195)
GemSOGB, Entscheidung vom 19. Oktober 1971 - GmS-OGB 4/70 (https://dejure.org/1971,9195)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Erstattung der inzwischen bezahlten Gewerbesteuer; Auslegung des Begriffs "unbillig" in § 131 Abs. 1 S. 1 AO (Abgabenordnung); Besetzung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes; Voraussetzungen für die Anrufung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 03.02.1959 - 2 BvL 10/56

    Einfuhrgenehmigung

    Auszug aus GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 4/70
    Es ist aber nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ein Unterschied, ob der Verwaltung nach ihrem Ermessen ein Eingriff gestattet wird oder ob sie nach pflichtgemäßem Ermessen von einem gesetzlich vorgesehenen Eingriff Abstand nehmen kann (vgl. hierzu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 9 S. 137 - BVerfGE 9, 137 -).

    Auch in der Entscheidung vom 12. November 1958 BVerfGE 8, 274 [326] hat das BVerfG es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen für vereinbar gehalten, den Verwaltungsbehörden einen gewissen Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. auch BVerfGE 9, 137 [149] und Müller, Die öffentliche Verwaltung 1969 S. 119 ff).

  • BVerwG, 13.02.1970 - VII C 75.66

    Gewerbesteuererlass wegen Unbilligkeit der Einziehung der Steuer -

    Auszug aus GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 4/70
    In der Rechtsprechung der VG hat sich demgegenüber in zunehmendem Maße die jetzt vom vorlegenden Senat vertretene Auffassung durchgesetzt (vgl. den Vorlagebeschluß des BVerwG vom 13. Februar 1970, BVerwGE 35, 69 - Deutsches Verwaltungsblatt 1970 S. 543 - DVBl 1970, 543[BVerwG 13.02.1970 - VII C 75/66] -), wonach der wertende Begriff "unbillig" als unbestimmter Rechtsbegriff zu beurteilen ist, hinsichtlich dessen Auslegung es nur eine richtige und damit gerichtlich voll nachprüfbare Entscheidung geben kann, so daß für einen Ermessensbereich nur noch das sog. Folgeermessen übrig bleibt.

    Die Frage, ob diese Mehrbelastung, wie dies auch im vorliegenden Ausgangsverfahren geschehen ist, dem Steuerpflichtigen schon für Veranlagungszeiträume auferlegt werden konnte, die bei Bekanntgabe des Urteils vom 3. Oktober 1961 vollständig oder nahezu vollständig abgeschlossen waren, ist im Schrifttum zum Teil unter dem Gesichtspunkt der Problematik rückwirkend belastender Gesetze gesehen worden (vgl. Kloepfer, Steuer und Wirtschaft 1971 S. 277 [282] Söhn, Finanz-Rundschau 1971 S. 222 [224]; s. ferner die Hinweise im Vorlagebeschluß BVerwGE 35, 69 [79]).

  • BFH, 05.12.1968 - IV R 110/68

    Rechtsgültigkeit der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der

    Auszug aus GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 4/70
    Da er § 131 AO als eine Ermessensvorschrift verstand, hatte er folgerichtig hier ausnahmsweise auch einmal bei einer gewährten Billigkeitsmaßnahme zu prüfen, ob sie sich im Rahmen des vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraumes hielt, also zur Vermeidung einer sonst eintretenden Unbilligkeit getroffen worden war (vgl. die Urteile IV 56/63 vom 30. März 1966, BFH 86, 98, BStBl III 1966, 407, undIV R 110/68 vom 5. Dezember 1968, BFH 94, 246, BStBl II 1969, 136).
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