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   GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 2/86   

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GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 2/86 (https://dejure.org/1987,9724)
GemSOGB, Entscheidung vom 29.10.1987 - GmS-OGB 2/86 (https://dejure.org/1987,9724)
GemSOGB, Entscheidung vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 2/86 (https://dejure.org/1987,9724)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsweg für die Klage auf Unterlassung der Selbstabgabe von Hilfsmitteln an Versicherte; Bestimmung des streitigen Rechtsverhältnisses; Wettbewerbsrechtlich relevante Auswirkungen eines schlicht-hoheitlichen Verwaltungshandelns

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsweg für die Klage auf Unterlassung der Selbstabgabe von Hilfsmitteln an Versicherte; Bestimmung des streitigen Rechtsverhältnisses; Wettbewerbsrechtlich relevante Auswirkungen eines schlicht-hoheitlichen Verwaltungshandelns

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 18.12.1981 - I ZR 34/80

    Brillen-Selbstabgabestellen I

    Auszug aus GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 2/86
    Der beklagte Bundesverband des medizinischen und Sanitätsfachhandels forderte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Februar 1983 unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18. Dezember 1981 (BGHZ 82, 375 - Brillen-Selbstabgabestellen) auf, keine Heil- oder Hilfsmittel sowie keine Geräte zur Krankenpflege mehr an ihre Versicherten auszugeben und eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben.

    Der 8. Senat des Bundessozialgerichts, der über die Revision des Beklagten zu befinden hat, hält den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit - ebenso wie die Vorinstanzen - für gegeben, sieht sich jedoch an einer entsprechenden Entscheidung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehindert, insbesondere durch die Beschlüsse des Großen Senats für Zivilsachen vom 22. März 1976 (GSZ 1/75, BGHZ 66, 229 - Studentenversicherung und GSZ 2/75, BGHZ 67, 81 - Auto-Analyzer) sowie durch die Urteile des I. Zivilsenatsvom 18. Dezember 1981 (I ZR 34/80, BGHZ 82, 375 - Brillen-Selbstabgabestellen und I ZR 116/80, unveröffentlicht) sowievom 25. Februar 1982 (I ZR 175/79, NJW 1982, 2125 = GRUR 1982, 433 - Kinderbeiträge).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - insbesondere nach den Urteilen des I. Zivilsenats vom 18. Dezember 1981 a.a.O. - ist für das auf Unterlassung der Selbstabgabe von Hilfsmitteln an Versicherte gerichtete Klagebegehren der ordentliche Rechtsweg (§ 13 GVG) und nicht die Zuständigkeit der Sozialgerichte (§ 51 Abs. 1 SGG) begründet; dies gilt nach den angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn durch ein Verbot der Selbstabgabe in eine hoheitliche Tätigkeit der Ortskrankenkassen gegenüber ihren Versicherten eingegriffen würde.

    Eine entsprechende Differenzierung ist in den Fällen vorzunehmen, in denen - wie im Ausgangsfall - einem Verwaltungshandeln wettbewerbsrechtlich relevante Auswirkungen zukommen (BGHZ 66, 229, 237 - Studentenversicherung; 67, 81, 89 - Auto-Analyzer; 82, 375, 383 - Brillen-Selbstabgabestellen; BGH, Urt. v. 25. Februar 1982 - I ZR 175/79, NJW 1982, 2125, 2126 = GRUR 1982, 433, 434 - Kinderbeiträge).

  • BGH, 19.06.1986 - I ZR 54/84

    Privatwirtschaftliche Betätigung politischer Gemeinden im Bereich des

    Auszug aus GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 2/86
    Hieraus folgt, daß der Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch nach § 1 UWG, auf den im Streitfall der Vortrag des Beklagten sowie das leugnende Vorbringen der Klägerin abzielt, bürgerlich-rechtlicher Natur sind (vgl. BVerwGE 39, 329, 337 - Bestattungswesen; BGH, Urt. v. 19. Juni 1986 - I ZR 54/84, NJW 1987, 60, 61 = GRUR 1987, 116, 117 f - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I).

    So ist die mit der Klage - zur Vermeidung einer solchen Verbindung von Amt und Wirtschaftstätigkeit - erstrebte Änderung der Behördenorganisation als öffentlich-rechtliche Streitigkeit, dagegen die Frage einer gegebenenfalls wettbewerbswidrigen Verbindung hoheitlicher Befugnisse mit der Erwerbswirtschaft, also die Frage nach der (etwa wettbewerbswidrigen) Art und Weise der Betätigung, als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit angesehen worden (BVerwGE 39, 329, 331, 337 - Bestattungswesen; BGH, Urt. v. 19. Juni 1986, a.a.O. - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I).

    Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn der Beklagte das Unterlassungsbegehren nicht auf einen angeblichen Wettbewerbsverstoß, sondern darauf stützen würde, daß der Klägerin nach Sozialversicherungsrecht eine Selbstabgabe untersagt sei und ihm, dem Beklagten, ein subjektives öffentliches Recht auf Beobachtung dieses Verbots zustünde (vgl. BVerwGE 39, 329, 331 - Bestattungswesen; BGH, Urt. v. 26. April 1974, a.a.O. - Schilderverkauf; Urt. v. 19. Juni 1986, a.a.O. - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I).

  • BVerwG, 22.02.1972 - I C 24.69

    Öffentlicher Zweck bei kommunalen Unternehmen

    Auszug aus GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 2/86
    Hieraus folgt, daß der Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch nach § 1 UWG, auf den im Streitfall der Vortrag des Beklagten sowie das leugnende Vorbringen der Klägerin abzielt, bürgerlich-rechtlicher Natur sind (vgl. BVerwGE 39, 329, 337 - Bestattungswesen; BGH, Urt. v. 19. Juni 1986 - I ZR 54/84, NJW 1987, 60, 61 = GRUR 1987, 116, 117 f - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I).

    So ist die mit der Klage - zur Vermeidung einer solchen Verbindung von Amt und Wirtschaftstätigkeit - erstrebte Änderung der Behördenorganisation als öffentlich-rechtliche Streitigkeit, dagegen die Frage einer gegebenenfalls wettbewerbswidrigen Verbindung hoheitlicher Befugnisse mit der Erwerbswirtschaft, also die Frage nach der (etwa wettbewerbswidrigen) Art und Weise der Betätigung, als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit angesehen worden (BVerwGE 39, 329, 331, 337 - Bestattungswesen; BGH, Urt. v. 19. Juni 1986, a.a.O. - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I).

    Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn der Beklagte das Unterlassungsbegehren nicht auf einen angeblichen Wettbewerbsverstoß, sondern darauf stützen würde, daß der Klägerin nach Sozialversicherungsrecht eine Selbstabgabe untersagt sei und ihm, dem Beklagten, ein subjektives öffentliches Recht auf Beobachtung dieses Verbots zustünde (vgl. BVerwGE 39, 329, 331 - Bestattungswesen; BGH, Urt. v. 26. April 1974, a.a.O. - Schilderverkauf; Urt. v. 19. Juni 1986, a.a.O. - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I).

  • BGH, 22.03.1976 - GSZ 2/75

    Auto-Analyzer I

    Auszug aus GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 2/86
    Der 8. Senat des Bundessozialgerichts, der über die Revision des Beklagten zu befinden hat, hält den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit - ebenso wie die Vorinstanzen - für gegeben, sieht sich jedoch an einer entsprechenden Entscheidung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehindert, insbesondere durch die Beschlüsse des Großen Senats für Zivilsachen vom 22. März 1976 (GSZ 1/75, BGHZ 66, 229 - Studentenversicherung und GSZ 2/75, BGHZ 67, 81 - Auto-Analyzer) sowie durch die Urteile des I. Zivilsenatsvom 18. Dezember 1981 (I ZR 34/80, BGHZ 82, 375 - Brillen-Selbstabgabestellen und I ZR 116/80, unveröffentlicht) sowievom 25. Februar 1982 (I ZR 175/79, NJW 1982, 2125 = GRUR 1982, 433 - Kinderbeiträge).

    Während im Regelfall für die Bestimmung des streitigen Rechtsverhältnisses allein von dem Klagevorbringen auszugehen ist (vgl. BGHZ 67, 81, 84 - Auto-Analyzer; BGH, Urt. v. 26. April 1974 - I ZR 8/73, GRUR 1974, 733 - Schilderverkauf), muß bei der negativen Feststellungsklage, die sich gegen die entsprechende positive Berühmung des Beklagten richtet und darin ihren Gegenstand findet, auch der Vortrag des Beklagten herangezogen werden, um zu klären, welcher Natur die von ihm beanspruchten Rechte sind.

    Eine entsprechende Differenzierung ist in den Fällen vorzunehmen, in denen - wie im Ausgangsfall - einem Verwaltungshandeln wettbewerbsrechtlich relevante Auswirkungen zukommen (BGHZ 66, 229, 237 - Studentenversicherung; 67, 81, 89 - Auto-Analyzer; 82, 375, 383 - Brillen-Selbstabgabestellen; BGH, Urt. v. 25. Februar 1982 - I ZR 175/79, NJW 1982, 2125, 2126 = GRUR 1982, 433, 434 - Kinderbeiträge).

  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

    Auszug aus GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 2/86
    Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlichrechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. Gemeinsamer Senat, Beschl. v. 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312, 313, 314 [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85] m.w.N.).

    Dabei kommt es - wie der Gemeinsame Senat in seinem angeführten Beschluß vom 10. April 1986 (aaO) dargelegt hat - regelmäßig darauf an, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt (Gemeinsamer Senat, Beschl. v. 10. April 1986 aaO; BVerwGE 7, 180, 182; BGHZ 41, 264, 267 [BGH 18.03.1964 - V ZR 44/62] ; BSG, Urt. v. 14. Februar 1973 - 1 RA 167/72, SozR § 51 SGG Nr. 61; Kissel, GVG, § 13 Rdnr. 14; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht 1, 9. Aufl., S. 99 f).

    Der Klägerin sind im Verhältnis zu den einzelnen Sanitätsfachhändlern, die sie mit Hilfe von bürgerlich-rechtlichen Beschaffungsgeschäften (vgl. Gemeinsamer Senat, Beschl. v. 10. April 1986, aaO) zur Versorgung der Versicherten heranzieht und zu denen sie durch die unmittelbare Selbstabgabe von Hilfsmitteln in Wettbewerb tritt, auch keinerlei hoheitliche Befugnisse im Sinne eines nur dem Träger hoheitlicher Gewalt zustehenden Sonderrechts zugewiesen, so daß sich ihre Rechtsbeziehungen zu diesen nach den allgemeinen Bestimmungen regeln.

  • BGH, 22.03.1976 - GSZ 1/75

    Rechtsweg

    Auszug aus GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 2/86
    Der 8. Senat des Bundessozialgerichts, der über die Revision des Beklagten zu befinden hat, hält den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit - ebenso wie die Vorinstanzen - für gegeben, sieht sich jedoch an einer entsprechenden Entscheidung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehindert, insbesondere durch die Beschlüsse des Großen Senats für Zivilsachen vom 22. März 1976 (GSZ 1/75, BGHZ 66, 229 - Studentenversicherung und GSZ 2/75, BGHZ 67, 81 - Auto-Analyzer) sowie durch die Urteile des I. Zivilsenatsvom 18. Dezember 1981 (I ZR 34/80, BGHZ 82, 375 - Brillen-Selbstabgabestellen und I ZR 116/80, unveröffentlicht) sowievom 25. Februar 1982 (I ZR 175/79, NJW 1982, 2125 = GRUR 1982, 433 - Kinderbeiträge).

    Eine entsprechende Differenzierung ist in den Fällen vorzunehmen, in denen - wie im Ausgangsfall - einem Verwaltungshandeln wettbewerbsrechtlich relevante Auswirkungen zukommen (BGHZ 66, 229, 237 - Studentenversicherung; 67, 81, 89 - Auto-Analyzer; 82, 375, 383 - Brillen-Selbstabgabestellen; BGH, Urt. v. 25. Februar 1982 - I ZR 175/79, NJW 1982, 2125, 2126 = GRUR 1982, 433, 434 - Kinderbeiträge).

    Öffentlich-rechtlich ist zwar das durch öffentlich-rechtliche Normen geregelte Verhältnis der Klägerin zu ihren Mitgliedern (vgl. BSGE 36, 238, 240; BGHZ 66, 229, 233 - Studentenversicherung); bürgerlich-rechtlich ist dagegen der Streit, ob - wie der Beklagte geltend macht - seine Verbandsunternehmen durch die kostenlose Abgabe von Krankenhilfsmitteln an die Mitglieder der Klägerin im Wettbewerb unzulässig behindert werden.

  • BGH, 26.04.1974 - I ZR 8/73

    Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei Beanstandung des Verkaufs von

    Auszug aus GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 2/86
    Während im Regelfall für die Bestimmung des streitigen Rechtsverhältnisses allein von dem Klagevorbringen auszugehen ist (vgl. BGHZ 67, 81, 84 - Auto-Analyzer; BGH, Urt. v. 26. April 1974 - I ZR 8/73, GRUR 1974, 733 - Schilderverkauf), muß bei der negativen Feststellungsklage, die sich gegen die entsprechende positive Berühmung des Beklagten richtet und darin ihren Gegenstand findet, auch der Vortrag des Beklagten herangezogen werden, um zu klären, welcher Natur die von ihm beanspruchten Rechte sind.

    Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn der Beklagte das Unterlassungsbegehren nicht auf einen angeblichen Wettbewerbsverstoß, sondern darauf stützen würde, daß der Klägerin nach Sozialversicherungsrecht eine Selbstabgabe untersagt sei und ihm, dem Beklagten, ein subjektives öffentliches Recht auf Beobachtung dieses Verbots zustünde (vgl. BVerwGE 39, 329, 331 - Bestattungswesen; BGH, Urt. v. 26. April 1974, a.a.O. - Schilderverkauf; Urt. v. 19. Juni 1986, a.a.O. - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I).

  • BGH, 25.02.1982 - I ZR 175/79

    Streit um Beitragsgestaltung Sozialversicherungsträgers - Öffentlich-rechtliche

    Auszug aus GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 2/86
    Der 8. Senat des Bundessozialgerichts, der über die Revision des Beklagten zu befinden hat, hält den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit - ebenso wie die Vorinstanzen - für gegeben, sieht sich jedoch an einer entsprechenden Entscheidung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehindert, insbesondere durch die Beschlüsse des Großen Senats für Zivilsachen vom 22. März 1976 (GSZ 1/75, BGHZ 66, 229 - Studentenversicherung und GSZ 2/75, BGHZ 67, 81 - Auto-Analyzer) sowie durch die Urteile des I. Zivilsenatsvom 18. Dezember 1981 (I ZR 34/80, BGHZ 82, 375 - Brillen-Selbstabgabestellen und I ZR 116/80, unveröffentlicht) sowievom 25. Februar 1982 (I ZR 175/79, NJW 1982, 2125 = GRUR 1982, 433 - Kinderbeiträge).

    Eine entsprechende Differenzierung ist in den Fällen vorzunehmen, in denen - wie im Ausgangsfall - einem Verwaltungshandeln wettbewerbsrechtlich relevante Auswirkungen zukommen (BGHZ 66, 229, 237 - Studentenversicherung; 67, 81, 89 - Auto-Analyzer; 82, 375, 383 - Brillen-Selbstabgabestellen; BGH, Urt. v. 25. Februar 1982 - I ZR 175/79, NJW 1982, 2125, 2126 = GRUR 1982, 433, 434 - Kinderbeiträge).

  • BGH, 08.07.1953 - VI ZR 85/52

    Nichtanmeldung eines Rückerstattungsfalls

    Auszug aus GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 2/86
    Maßgebend ist vielmehr, daß der Parteivortrag - seine Richtigkeit unterstellt - Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergibt, für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht (BGHZ 10, 164, 165 [BGH 08.07.1953 - VI ZR 85/52] ; 14, 222, 225; BGH, Urt. v. 9. Mai 1979 - VIII ZR 134/78, NJW 1979, 2615, 2616; für die Arbeitsgerichte: BAG, Urt. v. 6. Februar 1958 - 2 AZR 493/57, NJW 1958, 686; für die Verwaltungsgerichte: BVerwGE 7, 257, 258; 20, 199, 200).
  • BSG, 14.02.1973 - 1 RA 167/72

    Sozialgerichtsbarkeit - Rechtsweg - Öffentlich-rechtliche Natur -

    Auszug aus GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 2/86
    Dabei kommt es - wie der Gemeinsame Senat in seinem angeführten Beschluß vom 10. April 1986 (aaO) dargelegt hat - regelmäßig darauf an, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt (Gemeinsamer Senat, Beschl. v. 10. April 1986 aaO; BVerwGE 7, 180, 182; BGHZ 41, 264, 267 [BGH 18.03.1964 - V ZR 44/62] ; BSG, Urt. v. 14. Februar 1973 - 1 RA 167/72, SozR § 51 SGG Nr. 61; Kissel, GVG, § 13 Rdnr. 14; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht 1, 9. Aufl., S. 99 f).
  • BAG, 06.02.1958 - 2 AZR 493/57

    Gerichte für Arbeitssachen - Begründung der sachlichen Zuständigkeit -

  • BVerwG, 28.01.1965 - II C 108.62

    Fristbeginn zur Einlegung der Revision mit Zustellung eines mit unrichtigem Tenor

  • BGH, 25.02.1977 - I ZR 165/75

    Der 7. Sinn

  • BGH, 27.02.1962 - I ZR 118/60

    Großprojektion von Fernsehsendungen in Lichtspieltheatern

  • BGH, 18.03.1964 - V ZR 44/62

    Rechtsweg für Immissionsabwehrklage

  • BVerwG, 14.10.1958 - I C 59.57

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.05.1979 - VIII ZR 134/78

    Maßgebliche Kriterien zur Bestimmung einer Streitigkeit als zivilrechtliche oder

  • BVerwG, 23.07.1958 - V C 328.56

    Zugehörigkeit einer Entscheidung über Gewährung oder Ablehnung eines für die

  • BGH, 18.12.1981 - I ZR 116/80

    Versorgung der Versicherten durch freiberufliche Augenoptiker - Anspruch auf

  • BGH, 10.07.1954 - VI ZR 120/53

    Zulässigkeit des Rechtswegs

  • BSG, 15.11.1973 - 3 RK 50/72

    Mitgliederwerbung einer Ersatzkasse - Rechtsweg zu den Gerichten der

  • LSG Sachsen, 13.08.2015 - L 3 AS 708/15

    Anhörung; Begründung; Dauer eines Hausverbotes; Ermessen; Erteilung eines

    Diese Entscheidung wurde in einer Reihe weiterer Entscheidungen in den 1980er Jahren bestätigt (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - BGHZ 97, 312 ff. = BVerwGE 74, 368 ff. = SozR 1500 § 51 Nr. 39 = NJW 1986, 2359 f. = juris Rdnr. 10; GmS-OGB, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86 - BGHZ 102, 280 ff. = SozR 1500 § 51 Nr. 47 = NJW 1988, 2295 ff. = juris Rdnr. 10; GmS-OGB, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 2/86 - juris Rdnr. 10; GmS-OGB, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 3/86 - SozR 1500 § 51 Nr. 48 = NJW 1988, 2297 f. = juris Rdnr. 10; GmS-OGB, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 4/86 - juris Rdnr. 10; GmS-OGB, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 5/86 - juris Rdnr. 8; GmS-OGB, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 - BGHZ 108, 284 = SozR 1500 § 51 Nr. 53 = NJW 1990, 1527 f. = juris Rdnr. 8; GmS-OGB, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 2/88 - BGHZ 108, 284 = SozR 1500 § 51 Nr. 53 = NJW 1990, 1527 f. = juris Rdnr. 9) und dahingehend präzisiert, dass es regelmäßig darauf ankommt, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen, und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86 - a. a. O., m. w. N.).
  • BSG, 20.09.1988 - 6 RKa 3/88

    Streitverfahren - Arzneimittel

    Die Streitgegenstände in jenen Fällen unterscheiden sich, wie sich der folgenden Kennzeichnung der umstrittenen Ansprüche entnehmen läßt, wesentlich von dem Streitgegenstand im vorliegenden Fall: Zulassung eines Orthopädiemechanikermeisters zur Belieferung von Versicherten mit orthopädischen Hilfsmitteln (Beschluß vom 10. April 1986 - GmS OGB 1/85 - BGHZ 97, 312), Vergütung medizinischer Badeleistungen für Versicherte (Beschlüsse vom 29. Oktober 1987 - GmS OGB 3/86 - und - GmS OGB 5/86 -) und Untersagung der Gebrauchsüberlassung von den Krankenkassen gehörenden Hilfsmitteln an Leistungsberechtigte (Beschlüsse vom 29. Oktober 1987 - GmS OGB 1/86 - BGHR Zivilsachen, GVG § 13 Krankenhilfsmittel 1, - GmS OGB 2/86 - und - GmS OGB 4/86 -).
  • BSG, 20.09.1988 - 6 RKa 13/88
    Die Streitgegenstände in jenen Fällen unterscheiden sich, wie sich der folgenden Kennzeichnung der umstrittenen Ansprüche entnehmen läßt, wesentlich von dem Streitgegenstand im vorliegenden Fall: Zulassung eines Orthopädiemechanikermeisters zur Belieferung von Versicherten mit orthopädischen Hilfsmitteln (Beschluß vom 10. April 1986 - GmS OGB 1/85 - BGHZ 97, 312), Vergütung medizinischer Badeleistungen für Versicherte (Beschlüsse vom 29. Oktober 1987 - GmS OGB 3/86 - und - GmS OGB 5/86 - und Untersagung der Gebrauchsüberlassung von den Krankenkassen gehörenden Hilfsmitteln an Leistungsberechtigte (Beschlüsse vom 29. Oktober 1987 - GmS OGB 1/86 - BGHR Zivilsachen, GVG § 13 Krankenhilfsmittel - GmS OGB 2/86 - und - GmS OGB 4/86 -).
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