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   Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-576/20   

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Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-576/20 (https://dejure.org/2022,1434)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.02.2022 - C-576/20 (https://dejure.org/2022,1434)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. Februar 2022 - C-576/20 (https://dejure.org/2022,1434)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pensionsversicherungsanstalt (Périodes d'éducation d'enfants à l'étranger)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 19.07.2012 - C-522/10

    Reichel-Albert - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-576/20
    6 Urteil vom 19. Juli 2012 (C-522/10, EU:C:2012:475) (im Folgenden: Urteil Reichel-Albert).

    36 Vgl. ähnlich auch Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:114, Nrn. 43, 45 und 46).

    45 C-522/10, EU:C:2012:114.

  • EuGH, 23.01.2019 - C-272/17

    Zyla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-576/20
    Dies ist sicherlich zutreffend; der Gerichtshof hat in der Tat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass in der Verordnung Nr. 1408/71 und später in der Verordnung Nr. 883/2004 zur Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbständigen in der Union unter Beachtung des Grundsatzes ihrer Gleichbehandlung nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften eine Koordinierungsregelung geschaffen wurde, die sich u. a. mit der Bestimmung der auf sie anzuwendenden Rechtsvorschriften befasst (vgl. Urteil vom 23. Januar 2019, Zyla, C-272/17, EU:C:2019:49, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 Vgl. Urteil vom 23. Januar 2019, Zyla (C-272/17, EU:C:2019:49, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das darin geregelte System von Kollisionsnormen soll den Gesetzgebern der Mitgliedstaaten nur die Befugnis nehmen, den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf nach ihrem Belieben zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet die nationalen Bestimmungen ihre Wirkung entfalten sollen (vgl. Urteil vom 23. Januar 2019, Zyla, C-272/17, EU:C:2019:49, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.11.2000 - C-195/98

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG DER ENTLOHNUNG VON VERTRAGSLEHRERN UND

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-576/20
    39 Vgl. entsprechend Urteil vom 30. November 2000, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-195/98, EU:C:2000:655, Rn. 53 und 54).

    In seinen Schlussanträgen in jener Rechtssache (C-195/98, EU:C:2000:50, Nr. 147) führte Generalanwalt Jacobs meines Erachtens zu Recht an, dass jedes andere Ergebnis Wanderarbeitnehmer, die in einem "neuen" Mitgliedstaat arbeiten oder die diesen Staat verlassen möchten, um in einem "alten" Mitgliedstaat zu arbeiten, in nicht nachvollziehbarer Weise gegenüber Arbeitnehmern benachteiligen würde, die sich auf dem Gebiet der "alten" Mitgliedstaaten bewegen.

  • EuGH, 06.10.2015 - C-303/13

    Kommission / Andersen - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Dem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-576/20
    40 Vgl. z. B. Urteile vom 16. Mai 1979, Tomadini (84/78, EU:C:1979:129, Rn. 21), und vom 6. Oktober 2015, Kommission/Andersen (C-303/13 P, EU:C:2015:647, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, Kommission/Andersen (C-303/13 P, EU:C:2015:647, Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-522/10

    Reichel-Albert - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Koordinierung der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-576/20
    36 Vgl. ähnlich auch Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:114, Nrn. 43, 45 und 46).

    45 C-522/10, EU:C:2012:114.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-195/98

    Österreichischer Gewerkschaftsbund

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-576/20
    In seinen Schlussanträgen in jener Rechtssache (C-195/98, EU:C:2000:50, Nr. 147) führte Generalanwalt Jacobs meines Erachtens zu Recht an, dass jedes andere Ergebnis Wanderarbeitnehmer, die in einem "neuen" Mitgliedstaat arbeiten oder die diesen Staat verlassen möchten, um in einem "alten" Mitgliedstaat zu arbeiten, in nicht nachvollziehbarer Weise gegenüber Arbeitnehmern benachteiligen würde, die sich auf dem Gebiet der "alten" Mitgliedstaaten bewegen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-465/14

    Wieland und Rothwangl - Soziale Sicherheit - Art. 18 AEUV und 45 AEUV -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-576/20
    Wie Generalanwältin Sharpston in einer anderen Rechtssache ausgeführt hat, war der Gerichtshof implizit bereit, anzuerkennen, dass Frau Kauer vom unionsrechtlichen Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, obwohl diese "Freizügigkeit" vor dem Beitritt Österreichs zur Union ausgeübt worden war (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Wieland und Rothwangl, C-465/14, EU:C:2016:77, Nrn. 50 und 51).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-258/17

    E.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung - Verbot

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-576/20
    Vgl. ferner die Zusammenfassung dieser Rechtsprechung durch Generalanwalt Bobek in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache E.B. (C-258/17, EU:C:2018:663, Nr. 47).
  • EuGH, 16.05.1979 - 84/78

    Tomadini

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-576/20
    40 Vgl. z. B. Urteile vom 16. Mai 1979, Tomadini (84/78, EU:C:1979:129, Rn. 21), und vom 6. Oktober 2015, Kommission/Andersen (C-303/13 P, EU:C:2015:647, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.03.2020 - C-135/19

    Pensionsversicherungsanstalt (Prestation pour la rééducation) - Vorlage zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-576/20
    33 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, Pensionsversicherungsanstalt (Rehabilitationsleistungen) (C-135/19, EU:C:2020:177, Rn. 46).
  • EuGH, 23.11.2000 - C-135/99

    Elsen

  • EuGH, 07.02.2002 - C-28/00

    DISKRIMINIERUNG DURCH DAS ÖSTERREICHISCHE RECHT IM FALL VON IN EINEM ANDEREN

  • EuGH, 11.04.2013 - C-443/11

    Ein arbeitslos gewordener Grenzgänger kann Arbeitslosenunterstützung nur in

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-283/21

    Deutsche Rentenversicherung Bund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale

    18 C-576/20, EU:C:2022:75, Nr. 32.

    22 C-576/20, EU:C:2022:75, Nrn. 64 und 65.

    31 C-576/20, EU:C:2022:75, Nrn. 60 bis 63.

    39 Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Pensionsversicherungsanstalt (C-576/20, EU:C:2022:75, Nr. 38) ausgeführt habe, beruhte die Rechtsprechung des Gerichtshofs vor dem Inkrafttreten der Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 nach meinem Verständnis nämlich auf einem zweistufigen Ansatz, der auf der Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A auf im Mitgliedstaat B zurückgelegte "Kindererziehungszeiten" basierte, sofern zwischen diesen Zeiten und den im Mitgliedstaat A aufgrund einer Berufstätigkeit zurückgelegten Versicherungszeiten eine "enge Verbindung" oder eine "hinreichende Verbindung" bestand (erste Stufe), und auf der sich aus Art. 21 AEUV ergebenden Verpflichtung, wonach nach diesen Rechtsvorschriften die im Mitgliedstaat B zurückgelegten "Kindererziehungszeiten" so behandelt werden mussten, als hätten sie im Mitgliedstaat A stattgefunden (d. h. diese Zeiten gleichbehandelt werden mussten) (zweite Stufe).

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