Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2011 - C-439/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Pierre Fabre Dermo-Cosmétique
Art. 81 Abs. 1 EG - Wettbewerb - Selektiver Vertrieb - Allgemeines und absolutes Verbot, Kosmetika und Körperpflegeprodukte über das Internet an Endbenutzer zu verkaufen - Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 - Art. 4 Buchst. c - Beschränkungen ...
- EU-Kommission
Pierre Fabre Dermo-Cosmétique
Art. 81 Abs. 1 EG - Wettbewerb - Selektiver Vertrieb - Allgemeines und absolutes Verbot, Kosmetika und Körperpflegeprodukte über das Internet an Endbenutzer zu verkaufen - Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 - Art. 4 Buchst. c - Beschränkungen ...
- EU-Kommission
Pierre Fabre Dermo-Cosmétique
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Art. 81 Abs. 1 EG - Wettbewerb - Selektiver Vertrieb - Allgemeines und absolutes Verbot, Kosmetika und Körperpflegeprodukte über das Internet an Endbenutzer zu verkaufen - Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 - Art. 4 Buchst. c - Beschränkungen ...
- rechtsportal.de
Kurzfassungen/Presse (4)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Wettbewerb - Generalanwalt Mazák hält die strikte Weigerung des Kosmetikunternehmens Pierre-Fabre, seinen französischen Vertriebshändlern den Verkauf seiner Produkte über das Internet zu gestatten, für unverhältnismäßig
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Generelles Verbot des Internetvertriebs im Rahmen selektiver Vertriebssysteme nur im Ausnahmefall zulässig
- otto-schmidt.de
, S. 8 (Kurzinformation)
Produktverkaufsverbot über das Internet unverhältnismäßig
- kartellblog.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
(Un-)Zulässigkeit eines Verbots des Vertriebs über das Internet ("Pierre Fabre”)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2011 - C-439/09
- EuGH, 13.10.2011 - C-439/09
Wird zitiert von ...
- Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-373/14
Toshiba Corporation / Kommission
Vgl. auch in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:113): "[W]enn bestimmte Ausgestaltungen von Vereinbarungen aufgrund zurückliegender Erfahrungen prima facie als bezweckte Zuwiderhandlungen erscheinen mögen, enthebt dies weder die Kommission noch eine nationale Wettbewerbsbehörde der Pflicht, eine Einzelfallprüfung der Vereinbarung durchzuführen.