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   Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-417/14 RX-II   

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Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-417/14 RX-II (https://dejure.org/2015,24287)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.03.2015 - C-417/14 RX-II (https://dejure.org/2015,24287)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. März 2015 - C-417/14 RX-II (https://dejure.org/2015,24287)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Réexamen Missir Mamachi di Lusignano / Kommission

    Überprüfung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) - Öffentlicher Dienst - Außervertragliche Haftung - Schaden, den der Beamte vor seinem Tod erlitten hat - Persönlicher Schaden der Angehörigen des verstorbenen Beamten ...

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuG, 10.07.2014 - T-401/11

    Missir Mamachi di Lusignano / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-417/14 RX-II
    Auf Vorschlag des Ersten Generalanwalts hat die Überprüfungskammer des Gerichtshofs entschieden, auf der Grundlage von Art. 193 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eine Überprüfung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) vorzunehmen(2).

    Die Eltern von Herrn Alessandro Missir Mamachi di Lusignano, seine Kinder sowie sein Bruder und seine Schwester haben nämlich nach der Einlegung des Rechtsmittels, das zum Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) führte, beim Gericht Klage auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz der Nichtvermögensschäden erhoben, die sie durch die Ermordung von Herrn Alessandro Missir Mamachi di Lusignano erlitten zu haben glauben(4).

    Aus all diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass das Urteil des Gerichts Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt.

    Im vorliegenden Fall ist sie noch schwieriger, weil nach der Einlegung des Rechtsmittels, das zu dem zu überprüfenden Urteil des Gerichts (Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, T-401/11 P, EU:T:2014:625) führte, ein zweiter Rechtsstreit beim Gericht anhängig gemacht wurde, der die Folgen des gleichen streitigen Sachverhalts betrifft und bei dem es sich teilweise um dieselben Kläger handelt (Rechtssache T-494/11, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission).

    Daher ist erstens das Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) aufzuheben, soweit das Gericht von Amts wegen die Unzuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst für die Entscheidung über den Antrag auf Ersatz des persönlichen materiellen und immateriellen Schadens des Klägers selbst und der Kinder von Herrn Alessandro Missir Mamachi di Lusignano festgestellt und entschieden hat, diesen Aspekt der Klage an sich zu verweisen, damit es als erstinstanzliches Gericht über ihn entscheidet.

    Ferner ist das Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) aufzuheben, soweit das Gericht entschieden hat, dass es den Kindern eines verstorbenen Beamten oder Bediensteten in einer Situation wie der des vorliegenden Falles, in der sie sowohl als Erben als auch im eigenen Namen und aus eigenem Recht Ersatz für verschiedene, durch ein und dieselbe Handlung verursachte Schäden begehren, freisteht, diese Anträge in einer einheitlichen Klage vor dem Gericht zusammenzufassen.

    Unter diesen Umständen ist daher auch das Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) aufzuheben, soweit das Gericht entschieden hat, dass es als erstinstanzliches Gericht über die übrigen von der Kommission erhobenen Einreden der Unzulässigkeit zu befinden habe, statt diesen Aspekt des Rechtsstreits an das Gericht für den öffentlichen Dienst zu verweisen.

    Im Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) wird nämlich das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst in vollem Umfang aufgehoben, und zwar allein auf der Grundlage einer von Amts wegen aufgeworfenen Zuständigkeitsfrage und des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem im Wesentlichen gerügt wird, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst die Verfahrensregel der Übereinstimmung zwischen der Verwaltungsbeschwerde und der Klage falsch angewandt habe.

    Ferner müsste es gegebenenfalls (sofern das Gericht im Rahmen der Prüfung des zweiten und des dritten Rechtsmittelgrundes Rechtsfehler feststellt) sein Urteil im Licht der beiden Urteile des Gerichts in der Rechtssache T-401/11 P überprüfen.

    Wie bereits erwähnt, haben nach der Einlegung des Rechtsmittels in der Rechtssache, in der das Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) ergangen ist, der Vater und die Kinder des verstorbenen Beamten - d. h. die Antragsteller in der Rechtssache F-50/09 - zusammen mit der Mutter des verstorbenen Beamten sowie seinem Bruder und seiner Schwester beim Gericht eine weitere Klage auf Ersatz des immateriellen Schadens erhoben, der durch die Ermordung von Herrn Alessandro Missir Mamachi di Lusignano entstanden sein soll.

    In dem uns beschäftigenden speziellen Fall muss das Gericht für den öffentlichen Dienst allerdings, wenn es wieder mit der Rechtssache F-50/09 befasst wird, nachdem das Gericht über den zweiten und den dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache T-401/11 P entschieden hat, die Sache nach Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 von Anhang I der Satzung des Gerichtshofs an das Gericht verweisen.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) beeinträchtigt dadurch die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts, dass das Gericht als Rechtsmittelgericht entschieden hat, dass die Angehörigen eines verstorbenen Beamten zwei Klagen erheben müssen, eine vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union und eine vor dem Gericht der Europäischen Union, je nachdem, ob sie als Rechtsnachfolger des betreffenden Beamten handeln oder Ersatz eines persönlichen materiellen oder immateriellen Schadens verlangen.

    Diese Rechtssache wurde vom Gericht bis zum Erlass des Urteils in der Rechtssache T-401/11 P ausgesetzt.

    7 - Rn. 40 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625).

    14 - Rn. 63 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625).

    15 - Rn. 64 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625).

    16 - Rn. 62 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625).

    27 - Rn. 65 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625).

    42 - Rn. 80 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625).

    43 - Rn. 98 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625).

    44 - Rn. 113 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625).

    45 - Rn. 114 bis 117 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625).

    47 - Rn. 113 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625).

  • EuG, 25.11.2015 - T-494/11

    Missir Mamachi di Lusignano u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-417/14 RX-II
    Im vorliegenden Fall ist sie noch schwieriger, weil nach der Einlegung des Rechtsmittels, das zu dem zu überprüfenden Urteil des Gerichts (Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, T-401/11 P, EU:T:2014:625) führte, ein zweiter Rechtsstreit beim Gericht anhängig gemacht wurde, der die Folgen des gleichen streitigen Sachverhalts betrifft und bei dem es sich teilweise um dieselben Kläger handelt (Rechtssache T-494/11, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission).

    Es hielt jedoch eine Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht für gerechtfertigt, da dieses keine andere Wahl hätte, als sich nach Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 von Anhang I der Satzung des Gerichtshofs zugunsten des Gerichts für unzuständig zu erklären (weil die Rechtssache F-50/09, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, und die Rechtssache T-494/11, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission, den gleichen Gegenstand hätten)(45).

    Ich kann jedoch die Rechtssache Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-494/11) nicht außer Acht lassen.

    B - Der etwaige Einfluss der Rechtssache Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-494/11).

    Vorbehaltlich einer eingehenden Prüfung der Klageschrift in der Rechtssache T-494/11 scheinen die Anträge des Vaters und der Kinder des verstorbenen Beamten jedoch sowohl ihrer Grundlage nach als auch in Bezug auf ihren Gegenstand und den ihnen zugrunde liegenden Rechtsakt den Anträgen auf Ersatz des immateriellen Schadens in der Rechtssache F-50/09 zu entsprechen.

    Als Ironie des Gerichtssystems muss aufgrund dieser doppelten Klage somit letztlich das Gericht über alle Anträge, sowohl in der Rechtssache F-50/09 als auch in der Rechtssache T-494/11, befinden.

    Im Übrigen wird die Sache an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen, damit es den zweiten und den dritten von Herrn Livio Missir Mamachi di Lusignano zur Stützung seines Rechtsmittels geltend gemachten Rechtsmittelgrund prüft, bevor es die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verweist, damit dieses zumindest über die von der Europäischen Kommission erhobenen Einreden der Unzulässigkeit entscheidet, die noch nicht geprüft wurden, oder sich - falls die Sache den gleichen Gegenstand wie die Rechtssache T-494/11 hat - für unzuständig erklärt und die Sache an das Gericht der Europäischen Union verweist.

    4 - Rechtssache Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-494/11).

  • EuGH, 17.12.2009 - C-197/09

    Réexamen M / EMEA - Überprüfung des Urteils T-12/08 P - Rechtsstreit, der zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-417/14 RX-II
    6 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Überprüfung M/EMEA (C-197/09 RX-II, EU:C:2009:804, Rn. 25), Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 24) sowie Überprüfung Kommission/Strack (C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 25).

    29 - Urteile Überprüfung M/EMEA (C-197/09 RX-II, EU:C:2009:804, Rn. 62) sowie Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 50).

    30 - Urteile Überprüfung M/EMEA (C-197/09 RX-II, EU:C:2009:804, Rn. 63) sowie Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 51).

    31 - Urteile Überprüfung M/EMEA (C-197/09 RX-II, EU:C:2009:804, Rn. 64) sowie Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 52).

    32 - Urteile Überprüfung M/EMEA (C-197/09 RX-II, EU:C:2009:804, Rn. 65) sowie Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 53).

    33 - Urteil Überprüfung M/EMEA (C-197/09 RX-II, EU:C:2009:804, Rn. 66).

    36 - C-197/09 RX-II, EU:C:2009:804, Rn. 65.

  • EuGH, 28.02.2013 - C-334/12

    Réexamen Arango Jaramillo u.a. / EIB - Überprüfung des Urteils T-234/11 P -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-417/14 RX-II
    6 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Überprüfung M/EMEA (C-197/09 RX-II, EU:C:2009:804, Rn. 25), Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 24) sowie Überprüfung Kommission/Strack (C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 25).

    29 - Urteile Überprüfung M/EMEA (C-197/09 RX-II, EU:C:2009:804, Rn. 62) sowie Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 50).

    30 - Urteile Überprüfung M/EMEA (C-197/09 RX-II, EU:C:2009:804, Rn. 63) sowie Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 51).

    31 - Urteile Überprüfung M/EMEA (C-197/09 RX-II, EU:C:2009:804, Rn. 64) sowie Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 52).

    32 - Urteile Überprüfung M/EMEA (C-197/09 RX-II, EU:C:2009:804, Rn. 65) sowie Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 53).

    41 - Urteile Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 57) sowie Überprüfung Kommission/Strack (C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 62).

  • EuGöD, 12.05.2011 - F-50/09

    Missir Mamachi di Lusignano / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-417/14 RX-II
    Es hielt jedoch eine Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht für gerechtfertigt, da dieses keine andere Wahl hätte, als sich nach Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 von Anhang I der Satzung des Gerichtshofs zugunsten des Gerichts für unzuständig zu erklären (weil die Rechtssache F-50/09, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, und die Rechtssache T-494/11, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission, den gleichen Gegenstand hätten)(45).

    Wie bereits erwähnt, haben nach der Einlegung des Rechtsmittels in der Rechtssache, in der das Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) ergangen ist, der Vater und die Kinder des verstorbenen Beamten - d. h. die Antragsteller in der Rechtssache F-50/09 - zusammen mit der Mutter des verstorbenen Beamten sowie seinem Bruder und seiner Schwester beim Gericht eine weitere Klage auf Ersatz des immateriellen Schadens erhoben, der durch die Ermordung von Herrn Alessandro Missir Mamachi di Lusignano entstanden sein soll.

    Vorbehaltlich einer eingehenden Prüfung der Klageschrift in der Rechtssache T-494/11 scheinen die Anträge des Vaters und der Kinder des verstorbenen Beamten jedoch sowohl ihrer Grundlage nach als auch in Bezug auf ihren Gegenstand und den ihnen zugrunde liegenden Rechtsakt den Anträgen auf Ersatz des immateriellen Schadens in der Rechtssache F-50/09 zu entsprechen.

    In dem uns beschäftigenden speziellen Fall muss das Gericht für den öffentlichen Dienst allerdings, wenn es wieder mit der Rechtssache F-50/09 befasst wird, nachdem das Gericht über den zweiten und den dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache T-401/11 P entschieden hat, die Sache nach Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 von Anhang I der Satzung des Gerichtshofs an das Gericht verweisen.

    Als Ironie des Gerichtssystems muss aufgrund dieser doppelten Klage somit letztlich das Gericht über alle Anträge, sowohl in der Rechtssache F-50/09 als auch in der Rechtssache T-494/11, befinden.

  • EuGH, 19.09.2013 - C-579/12

    Réexamen Commission / Strack - Überprüfung des Urteils des Gerichts in der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-417/14 RX-II
    6 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Überprüfung M/EMEA (C-197/09 RX-II, EU:C:2009:804, Rn. 25), Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 24) sowie Überprüfung Kommission/Strack (C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 25).

    35 - C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570.

    41 - Urteile Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 57) sowie Überprüfung Kommission/Strack (C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 62).

    50 - Im Urteil Überprüfung Kommission/Strack (C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570) sah sich der Gerichtshof nämlich in der Lage, selbst die von der Kommission angeführten Rechtsmittelgründe zu prüfen.

  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-417/14 RX-II
    Dagegen kann, auch wenn es das Gericht für den öffentlichen Dienst noch nicht gab, als das Urteil Lucaccioni/Kommission (C-257/98 P, EU:C:1999:402) erging, die Zuständigkeitsregel den Ausführungen des Gerichtshofs zum Verhältnis zwischen dem Schadensersatz nach dem Beamtenstatut und der ergänzenden Entschädigung auf der Grundlage des allgemeinen Rechts der außervertraglichen Haftung entnommen werden.

    17 - Urteil Lucaccioni/Kommission (C-257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 22).

    Vgl. auch Urteil Lucaccioni/Kommission (C-257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 22).

    39 - Urteil Lucaccioni/Kommission (C-257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 21).

  • EuGH, 27.05.2004 - C-517/03

    Kommission / IAMA Consulting

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-417/14 RX-II
    9 - Beschluss Kommission/IAMA Consulting (C-517/03, EU:C:2004:326, Rn. 15).

    25 - C-517/03, EU:C:2004:326.

    40 - Beschluss Kommission/IAMA Consulting (C-517/03, EU:C:2004:326, Rn. 15).

  • EuGH, 08.10.1986 - 169/83

    Leussink-Brummelhuis / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-417/14 RX-II
    Anders als das Gericht in den Rn. 54 bis 58 seines Urteils annimmt, hat sich der Gerichtshof im Urteil Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371) damit begnügt, den Anspruch auf eine ergänzende Entschädigung anzuerkennen, ohne dass daraus ein Argument in Bezug auf die Zuständigkeit der Unionsgerichte abgeleitet werden kann.

    18 - Urteil Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371, Rn. 13), Hervorhebung nur hier.

    22 - Urteil Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371, Rn. 13), Hervorhebung nur hier.

  • EuGH, 10.06.1999 - C-430/97

    Johannes

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-417/14 RX-II
    12 - Urteil Johannes (C-430/97, EU:C:1999:293, Rn. 19).
  • EuGH, 19.09.1985 - 172/83

    Hoogovens Groep / Kommission

  • EuGH, 27.10.1987 - 146/85

    Diezler / ESC

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-71/09

    Comitato "Venezia vuole vivere" / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2012 - C-334/12 RX-II

    Réexamen Arango Jaramillo u.a. / EIB

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2013 - C-579/12

    Réexamen Commission / Strack - Überprüfung - Öffentlicher Dienst - Beamte -

  • EuGH, 09.09.2014 - C-417/14

    Missir Mamachi di Lusignano / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1986 - 169/83

    Gerhardus Leussink und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 12.09.2019 - C-542/18

    Überprüfung - Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union -

    Es gibt aber keine besonderen Vorschriften über die Kostenverteilung im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens( 119 Vgl. hierzu Stellungnahme des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission ( RX-II, EU:C:2015:593, Nr. 99).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-54/20

    Kommission/ Missir Mamachi di Lusignano u.a.

    32 Stellungnahme des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:593, Nrn. 60 bis 62).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2021 - C-758/19

    OH (Immunité de juridiction) - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 268, 270, 340

    25 Ähnlich die Stellungnahme des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:593, Nr. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-542/18 RX-II

    Réexamen Simpson/ Rat

    119 Vgl. hierzu Stellungnahme des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:593, Nr. 99).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-543/18 RX-II

    Réexamen HG/ Kommission

    119 Vgl. hierzu Stellungnahme des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:593, Nr. 99).
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