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   Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17   

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Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17 (https://dejure.org/2019,7513)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.04.2019 - C-722/17 (https://dejure.org/2019,7513)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. April 2019 - C-722/17 (https://dejure.org/2019,7513)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Reitbauer u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Besondere Zuständigkeiten - Art. 24 Nrn. 1 und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Besondere Zuständigkeiten - Art. 24 Nrn. 1 und ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 04.10.2018 - C-337/17

    Bei der Klage eines Gläubigers auf Feststellung der Unwirksamkeit einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17
    Vor allem aber hat der Gerichtshof im Laufe des vorliegenden Verfahrens vor dem Gerichtshof und vor der mündlichen Verhandlung in dieser Rechtssache diese Ansicht auch im Urteil Feniks(20), einer Rechtssache, die eine Gläubigeranfechtungsklage betraf, bestätigt.

    Im Urteil Feniks hat der Gerichtshof entschieden, dass soweit die Gläubigeranfechtungsklage aufgrund von Forderungen erhoben wird, die aus Verpflichtungen entstanden sind, die mit dem Abschluss eines Vertrags übernommen wurden, der Inhaber dieser Forderungen diese Klage "vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre", erheben kann.

    Dem Urteil Feniks lassen sich die folgenden Voraussetzungen entnehmen, unter denen eine Gläubigeranfechtungsklage einen vertraglichen Gerichtsstand begründet.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Feniks, Rn. 42, entschieden hat, " wurzeln sowohl das Feniks zustehende Recht, auf das Vermögen ihres Schuldners zuzugreifen, als auch die Klage auf Erklärung der Unwirksamkeit des zwischen diesem und einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags in Verpflichtungen , die Coliseum mit dem Abschluss des Vertrags ... freiwillig gegenüber Feniks eingegangen ist " (Hervorhebung nur hier).

    Das Urteil Feniks verlangt nicht (zumindest nicht ausdrücklich) die Kenntnis des Beklagten vom ersten Vertrag und auch keine Benachteiligungsabsicht.

    In der mündlichen Verhandlung hatten die Beteiligten Gelegenheit, zum Urteil Feniks Stellung zu nehmen; die Kläger haben insbesondere die Ansicht vertreten, dass dieses ihre Ansicht stütze und das vorlegende Gericht eine ausschließliche Zuständigkeit habe.

    Da der Gerichtsstand für Vertragssachen im Urteil Feniks für Rechtsstreitigkeiten gegen einen Dritten auf die Gläubigeranfechtungsklage erstreckt wurde, obwohl kein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestand, muss die Kenntnis des Dritten ein einschränkender Faktor sein: Wie in der vorliegenden Rechtssache muss dem Dritten bekannt sein, dass die Rechtshandlung den Beklagten gegenüber dem Schuldner verpflichtet und dass hieraus ein Schaden für die vertraglichen Rechte eines anderen Gläubigers des Schuldners (die Kläger) entsteht.

    Dies ist mit der Gläubigeranfechtungsklage in der Rechtssache, in der das Urteil Feniks ergangen ist, vollauf vergleichbar.

    Meines Erachtens folgt aus dem Urteil Feniks, dass diese Erwägung per se nicht maßgebend ist.

    Ich stimme mit der Kommission darin überein, dass wir angesichts der im Urteil Feniks festgeschriebenen Voraussetzungen für eine Zuständigkeit für Vertragssachen im Kontext einer Gläubigeranfechtungsklage , die auf einen Vertrag gestützt wird, auf die Voraussetzungen der Gläubigeranfechtungsklage nach dem nationalen Recht nicht im Einzelnen eingehen müssen - zumal diese Voraussetzungen zwischen den Mitgliedstaaten zwangsläufig unterschiedlich sein werden.

    Wendet man das Urteil Feniks auf die vorliegende Rechtssache an, ist die Zuständigkeit des vorlegenden österreichischen Gerichts gegeben, und, was die offenbar bei einem italienischen Gericht anhängigen Fragen angeht (insbesondere die Schadensersatzforderung der Schuldnerin gegen den Beklagten), ist insoweit die Zuständigkeit des italienischen Gerichts gegeben.

    3 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Feniks (C-337/17, EU:C:2018:487, Nr. 2 mit Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Deko Marty Belgium, C-339/07, EU:C:2008:575, Nrn. 24 bis 26).

    20 Urteil vom 4. Oktober 2018, Feniks (C-337/17, EU:C:2018:805).

    Wegen der zahlreichen Verweise auf dieses Urteil bezeichne ich dieses im Folgenden einfach als Urteil Feniks.

  • EuGH, 26.03.1992 - C-261/90

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17
    Dies ist nicht zuletzt damit zu begründen, dass die vorgenannte Bestimmung nicht weiter ausgelegt werden darf, als ihr Zweck es erfordert (Urteil vom 26. März 1992, Reichert/Dresdner Bank, "Reichert II", C-261/90, EU:C:1992:149, Rn. 25).

    Dies bedeutet jedoch nicht, dass automatisch eine enge Verbindung zur "Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen oder Urkunden", im Sinne der Anforderungen des Urteils vom 26. März 1992, Reichert/Dresdner Bank ("Reichert II", C-261/90, EU:C:1992:149, Rn. 26 und 27), und des Jenard-Berichts(12) vorliegt.

    Es lässt sich daher eine Parallele zum Urteil vom 26. März 1992, Reichert/Dresdner Bank ("Reichert II", C-261/90, EU:C:1992:149), ziehen.

    8 Urteil vom 26. März 1992, Reichert und Kockler ("Reichert II", C-261/90, EU:C:1992:149).

    17 Urteile vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler (C-115/88, EU:C:1990:3), bzw. vom 26. März 1992, Reichert/Dresdner Bank (C-261/90, EU:C:1992:149).

  • EuGH, 16.11.2016 - C-417/15

    Schmidt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17
    Die portugiesische Regierung und die Kommission sind im Wesentlichen der Ansicht, dass aus den Urteilen vom 4. Juli 1985, AS Autoteile (220/84, EU:C:1985:302), vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler ("Reichert I", C-115/88, EU:C:1990:3), und vom 16. November 2016, Schmidt (C-417/15, EU:C:2016:881), folge, dass die vorliegend in Rede stehende Widerspruchsklage nicht unter Art. 24 Nrn. 1 und 5 der Neufassung der Brüssel-I-Verordnung falle.

    Der Ausnahmecharakter der engen Auslegung ist vor Kurzem im Urteil vom 16. November 2016, Schmidt (C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 27 bis 34), bestätigt worden, wo der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden hat, dass dann, wenn die Klage im Ausgangsverfahren verschiedene Einwände beinhaltet, die Prüfung für jeden Einwand vorzunehmen und nicht auf die Art der Klage im Allgemeinen zu beziehen ist.

    Ich verweise erneut auf das oben genannte Urteil Schmidt (Rn. 34), wonach "es für die Zuständigkeit des Gerichts des Mitgliedstaats, in dem die Immobilie belegen ist, nicht aus[reicht], dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird oder dass die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht".

    Die Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Anfechtungsklage erfüllt sind, setzt jedoch keine eng mit dem Haus in Villach verbundene Beurteilung voraus, die als solche eine ausschließliche Zuständigkeit rechtfertigen würde (Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881).

  • EuGH, 10.01.1990 - 115/88

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17
    Die portugiesische Regierung und die Kommission sind im Wesentlichen der Ansicht, dass aus den Urteilen vom 4. Juli 1985, AS Autoteile (220/84, EU:C:1985:302), vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler ("Reichert I", C-115/88, EU:C:1990:3), und vom 16. November 2016, Schmidt (C-417/15, EU:C:2016:881), folge, dass die vorliegend in Rede stehende Widerspruchsklage nicht unter Art. 24 Nrn. 1 und 5 der Neufassung der Brüssel-I-Verordnung falle.

    Insoweit ist zwangsläufig eine Parallele zum Urteil vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler ("Reichert I", C-115/88, EU:C:1990:3, Rn. 12), zu ziehen.

    17 Urteile vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler (C-115/88, EU:C:1990:3), bzw. vom 26. März 1992, Reichert/Dresdner Bank (C-261/90, EU:C:1992:149).

  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17
    Wie nämlich vom Gerichtshof im Urteil vom 19. Februar 2002, Besix (C-256/00, EU:C:2002:99, Rn. 31), entschieden, "waren für die Wahl des Zuständigkeitskriteriums in Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens [der Art. 7 Abs. 1 der Neufassung der Brüssel-I-Verordnung entspricht] Gründe der geordneten Rechtspflege und der sachgerechten Verfahrensgestaltung maßgebend ..., da das Gericht des Ortes, an dem die den Gegenstand des Verfahrens bildende Vertragspflicht zu erfüllen wäre, besonders wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten geeignet ist, über den Rechtsstreit zu entscheiden".

    24 Urteil vom 19. Februar 2002, Besix (C-256/00, EU:C:2002:99, Rn. 26).

  • EuGH, 04.07.1985 - 220/84

    AS-Autoteile Service / Malhé

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17
    Die portugiesische Regierung und die Kommission sind im Wesentlichen der Ansicht, dass aus den Urteilen vom 4. Juli 1985, AS Autoteile (220/84, EU:C:1985:302), vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler ("Reichert I", C-115/88, EU:C:1990:3), und vom 16. November 2016, Schmidt (C-417/15, EU:C:2016:881), folge, dass die vorliegend in Rede stehende Widerspruchsklage nicht unter Art. 24 Nrn. 1 und 5 der Neufassung der Brüssel-I-Verordnung falle.

    13 Urteil vom 4. Juli 1985 (220/84, EU:C:1985:302).

  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17
    Die Formulierung "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" ist nicht als Verweisung auf die Qualifizierung des Rechtsverhältnisses nach dem anwendbaren nationalen Recht zu verstehen (Urteil vom 17. Juni 1992, Handte, C-26/91, EU:C:1992:268, Rn. 10).
  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17
    22 Vgl. hierzu entsprechend, dass "die nationalen Gerichte ... im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen [können], um ihnen gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige [Unions]recht zu verwehren; sie haben jedoch bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmungen zu beachten" (Urteil vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, EU:C:1999:126, Rn. 25).
  • EuGH, 28.06.1978 - 70/77

    Simmenthal SA / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17
    15 Vgl. Urteil vom 28. Juni 1978, Simmenthal (70/77, EU:C:1978:139, Rn. 57).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17
    9 Urteil vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a. (C-11/07, EU:C:2008:489, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2008 - C-339/07

    Seagon - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zusammenarbeit der Justizbehörden in

  • EuGH, 11.07.2013 - C-657/11

    Belgian Electronic Sorting Technology - Richtlinien 84/450/EWG und 2006/114/EG -

  • EuGH, 06.10.2015 - C-508/14

    T-Mobile Czech Republic und Vodafone Czech Republic - Vorlage zur

  • EuGH, 08.06.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

  • EuGH, 29.09.2016 - C-492/14

    Essent Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Regionale Regelungen, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-337/17

    Feniks - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

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